• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Wer ist im Verein stimmberechtigt?

Oftmals nehmen an der Mitgliederversammlung auch die Ehegatten teil, obwohl sie nicht Vereinsmitglied sind. Damit ergibt sich die Frage, wer in der Mitgliederversammlung eigentlich abstimmen darf.

Grundsätzlich haben nur Vereinsmitglieder das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Haben jedoch Nichtmitglieder Aufgaben in Vereinsorganen übernommen, steht auch ihnen ein Teilnahmerecht zu. Sollen darüber hinaus weitere Nichtmitglieder, z.B. Ehepartner, an der Mitgliederversammlung teilnehmen, muss dies von der Mitgliederversammlung ausdrücklich beschlossen werden; darüber kann weder der Versammlungsleiter noch der Vorstand allein entscheiden. In der Regel sind sie in der Anwesenheitsliste als Gäste zu verzeichnen.

Wenn die Satzung nichts anderes besagt, hat jedes Vereinsmitglied Stimmrecht und nur eine einzige Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Es ist daher nicht auf das Nichtmitglied Ehepartner übertragbar – es sei denn, die Satzung erlaubt dies ausdrücklich. Das heißt, an einer Abstimmung darf sich nur beteiligen, wer ein Stimmrecht hat. Stimmen der Nicht-Berechtigten dürfen nicht mitgezählt werden. Erfolgt dies dennoch, sind die gefassten Beschlüsse ungültig.

In diesem Zusammenhang muss auch klar sein, wie viele aktuelle Mitglieder der Verein hat. Der Mitgliederbestand des Vereins ergibt sich durch die Anzahl der schriftlich nachweisbar eingetretenen Mitglieder abzüglich der schriftlich ausgetretenen, ausgeschlossenen bzw. gestrichenen und der verstorbenen Mitglieder.

Eine aktuelle Mitgliederliste ist für das Wahrnehmen verschiedener Mitgliedschaftsrechte wie Nachweis der vollzähligen Einladung zur Mitgliederversammlung, der erforderlichen Mindestmitgliederzahl bei Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit, bei Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung oder bei dem Nachweis der erforderlichen Mehrheit bei einer Satzungsänderung wichtig. Es kann bei Rechtsstreitigkeiten zu bösen Überraschungen kommen, wenn die aktuelle Mitgliederzahl nicht schlüssig nachgewiesen werden kann.

Die Vereine sollten deshalb die Aktualität des Mitgliederbestandes kontrollieren und notfalls in einer Mitgliederversammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Feststellung der Mitglieder des Vereins“ einen Beschluss über die aktuell namentlich bestehende Mitgliedschaft fassen.

                                                                                                                                                                           Quelle:  Dr. Rudolf Trepte


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