• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Wer seine Rechte einfordert, muss auch seine Pflichten erfüllen

Es gibt mehr oder minder viele Gartenfreunde, die auf „ihre“ Rechte pochen, aber ihren Pflichten nicht oder nur zögerlich nachkommen. Diese Rechte und Pflichten sind vielgestaltig und durch für die kleingärtnerische Gemeinschaft verbindliche Rechtsnormen geprägt.

Welche Rechte ein Gartenfreund hat, ergibt sich vor allem aus Grundgesetz, BGB, Satzung, Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung. Ob er die ihm objektiv zustehenden Rechte auch in Anspruch nimmt, bleibt ihm überlassen. Man kann ihn z.B. nicht zwingen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dass er uninformiert bleibt, ist sein Problem; er bringt dadurch jedoch zum Ausdruck, dass ihm am Verein wenig liegt. Der Gartenfreund kann aber für sich allein nicht festlegen, wie das „ihm persönlich zustehende Recht“ aussieht, um seine individuellen Interessen durchsetzen zu können. Will er das, stellt er sich gegen die Interessen der Gemeinschaft. Zumeist ist aber diese Rechthaberei immer mit der Forderung eines Sonderstatus’ bei den Pflichten verbunden.

Auch die Mitgliederpflichten sind vielgestaltig. Im Unterschied zu den Mitgliederrechten steht es dem Gartenfreund jedoch nicht frei, diesen nachzukommen. Es sind Pflichten, die in Satzung, Unterpachtvertrag, Kleingartenordnung und Vereinsbeschlüssen festgelegt und für die Sicherung der Existenz von Verein und Kleingartenanlage, für das Funktionieren der Kleingärtnergemeinschaft sowie für die Bewirtschaftung der Gärten und der Kleingartenanlage unerlässlich sind. Zu deren Erfüllung hat sich der Gartenfreund ausdrücklich verpflichtet; ansonsten wäre er gar nicht erst Mitglied geworden und hätte keinen Garten bekommen. Deswegen ist es zwingend erforderlich, schon dem Bewerber vor allem seine Pflichten klar und deutlich zu erläutern. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, dem muss man schon aus Verantwortung für das Ganze unmissverständlich Paroli bieten. Das kann nicht nur Aufgabe des Vorstandes sein; eine stärkere Einflussnahme der anderen Gartenfreunde hilft ebenfalls, die Fronten zu klären.

Wenn ein Gartenfreund die Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise verweigert, genügen Abmahnung oder gar Klage nicht. Wichtig ist, dass er seine Pflichten auch als solche erkennt. Deshalb sollte in der Mitgliederversammlung regelmäßig nicht nur über Rechte und Pflichten, sondern auch über die Rechtsfolgen informiert werden. Der Vorstand darf also auch die rechtliche Information der Gartenfreunde nicht dem Selbstlauf überlassen.

                                                                                                                                                                        Quelle:   Dr. Rudolf Trepte


Share by: