• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Der „verschwundene“ Kleingärtner

Gründe, dass der bisherige Nutzer sich offensichtlich nicht mehr um die Parzelle kümmert, können vielgestaltig sein. Deshalb ist es notwendig, dass Verein und Zwischenpächter die Ursachen dafür in Erfahrung bringen: Wohnungswechsel, weit entfernter Arbeitsort, Auslandseinsatz, Inhaftierung, aber auch fehlende Lust auf den Garten.

Solange der Aufenthaltsort bekannt ist und der erforderliche Schriftverkehr (Abmahnung, Kündigung) zugestellt werden kann, sind die notwendigen Aktivitäten einfacher zu gestalten, als wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist. Abmahnung und Kündigung müssen aber den Adressaten nachweisbar erreichen. Leider ist weder in Satzung noch Unterpachtvertrag (hier außer nach 1991) eine Pflicht formuliert, dem Verein die jeweils aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen. Sind alle Möglichkeiten (Zustellung an die letzte bekannte Adresse durch Einwurf in den noch namentlich gekennzeichneten Hausbriefkasten oder durch Einwurfeinschreiben) erfolglos geblieben, bleibt nur die öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Dabei ist das Amtsgericht behilflich; dieses gibt auch Hinweise für das weitere Vorgehen.

Bleibt der Gartenfreund nach rechtswirksam zugestellter Kündigung mindestens ein Jahr lang untätig, entsteht der Eindruck, er habe den Besitz an der Parzelle aufgegeben. Von Besitzaufgabe kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Pachtzeit abgelaufen ist, die zurückgelassenen Sachen wertlos sind und der gegenwärtige Aufenthalt des ehemaligen Pächters nicht ermittelt werden konnte.

Damit aber der Verein wieder über die Parzelle verfügen und sie vom Eigentum des ehemaligen Pächters beräumen kann, bedarf es eines gerichtlichen Räumungstitels. Erst nach dessen Vorliegen darf die Laube geöffnet und beräumt werden. Ansonsten ist die Beräumung eine verbotene Selbsthilfe, die zum Schadensersatz gemäß § 231 BGB führt. Insbesondere, wenn der Gekündigte von der Inbesitznahme seiner Parzelle nichts weiß und deshalb seine Rechte nicht wahr nehmen konnte, haben der Verein/ Verband eine besondere Obhutspflicht für dessen Eigentum. Dieses ist zu erfassen, der Zustand zu beurteilen und in einem Protokoll mit Unterschrift der Zeugen (die nicht Vorstandsmitglieder sein sollten) festzuhalten.

Wie mit dem Eigentum zu verfahren ist, sollte mit dem Amtsgericht abgesprochen werden, zumal ja die Parzelle wieder vergeben wird. In der Regel wird man den Verkaufserlös aus Laube und Gartenbestandteilen mit den aufgelaufenen Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Beräumungskosten verrechnen. Sämtliche Handlungen und Aufwendungen sollten dokumentiert und archiviert werden. Der übriggebliebene Teil des Verkaufserlöses ist im Verein oder beim Verband zu hinterlegen.

Fazit: Ohne einen gerichtlichen Räumungstitel kann die Parzelle vom Verpächter nur mit der Gefahr einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem gekündigten Kleingärtner beräumt werden.

Hinweis: Bei der nächsten Satzungsänderung unbedingt aufnehmen, dass dem Verein stets die aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen ist und dass ein Schreiben auch dann als wirksam zugestellt gilt, wenn es an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde. Dann treffen die Nichtzustellbarkeit eines Schriftstückes und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen den Adressaten selbst.

                                                                                                                                                                      Quelle:  Dr. Rudolf Trepte


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