• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Neue GEZ-Gebühren nicht für Kleingärten!

Kleingärtenorganisationen erfolgreich!

Mit dem 15. Rundfunkstaatsvertrag haben die Bundesländer das neue Gesetz über die Erhebung von Rundfunk- und Fernsehgebühren beschlossen. Der Vertrag wird ab 01.01.2013
wirksam.

Die GEZ-Gebühren werden dabei auf eine neue Berechnungsgrundlage gestellt. Bislang kam es auf das tatsächliche Vorhandensein eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes und damit die Möglichkeit der Programmnutzung an.

Es gab in den Kleingartenanlagen vielfach Ärger, weil die Gebühreneinzugszentrale für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (GEZ) das Vorhandensein eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes im Kleingarten als Grund ansah, von den Kleingärtnern eine weitere GEZ Gebühr (neben der GEZ-Gebühr für die Wohnung) zu verlangen. Teils versuchten die Kontrolleure der GEZ die Kleingärtner durch Kontrollgänge durch die Anlage zu erfassen, teils wurde versucht, die Kleingärtnerorganisationen zur Herausgabe der Daten der einzelnen Kleingärtner zu zwingen.

Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt die Erhebung der Rundfunk- und Fernsehgebühr nun auf eine andere, neue Berechnungsgrundlage: die Wohnung!
Für jede Wohnung ist eine GEZ-Gebühr zu zahlen, unabhängig davon, ob die Bewohner tatsächlich ein Rundfunk- oder Fernsehgerät vorrätig halten. Pro Wohnung ist nur eine Gebühr fällig, unabhängig von der Anzahl der Geräte oder der Anzahl der minderjährigen oder erwachsenen Bewohner. Dies bedeutet anderseits, dass für Zweitwohnungen eine weitere GEZ-Gebühr zu zahlen ist. Damit es dabei zukünftig nicht neue Probleme durch eifrige Mitarbeiter der GEZ gibt, die jeden umbauten Raum, sprich auch die Laube, für eine Wohnung halten, setzte sich der BDG für eine eindeutige Regelung zugunsten der Kleingärtner ein – erfolgreich.

Auf politische Intervention der Landesverbände des BDG gegenüber den Ländern wurde im Rundfunkstaatsvertrag eine unmissverständliche Regelung aufgenommen:

in § 3 Abs. 1,letzter Satzheißt es:
„Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 Bundeskleingartengesetz“.

Damit ist die Frage der Erhebung von GEZ-Gebühren in Kleingärten ab 2013 eindeutig geklärt: Sie wird für Kleingärten nicht erhoben!

Der BDG dankt seinen Landesverbänden, die sich auf politischer Ebene ihres Landes erfolgreich für diese Reglung eingesetzt haben.



Quelle: Th. Theobald Geschäftsführerin BDG
Berlin, 20.12.2010

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