• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Muss ich das Fallobst aus Nachbars
Garten dulden?

Fallobst, insbesondere Birnen, können die eigene Gartennutzung ganz schön beeinträchtigen. Sie verschmutzen oder beschädigen gemüse und Blumen und bescheren ganz nebenbei noch Wespen und Matsch. Das muss man nicht hinnehmen.

Generell gilt, dass die Parzellengrenze auch die Nutzungsgrenze ist. Wurzeln, die von der Nachbarparzelle her eingedrungen und Zweige, die von ihr herübergewachsen sind und die eine erhebliche Störung der Gartennutzung darstellen, kann man entfernen, wenn der Nachbar die zur Beseitigung der Störungen gesetzte Frist untätig verstreichen ließ (§ 910 BGB).

Die Frucht am herüberhängenden Baum gehört, solange sie am Baum hängt, dem Besutzer des Baumes. Die heruntergefallenen Früchte (§ 911 BGB) jedoch gehören, auf dessen Parzelle sie fallen. Jedoch darf man das Obst nicht herunterschütteln, um dessen Besitz zu gelangen.
Achtung: Fällt Obst jedoch auf eine öffentliche Straße (oder Weg), bleibt es Eigentum des Baumbesitzers - und dieser ist für die entstehenden Schäden auch haftbar! Laubfall von Nachbars Bäumen, muss man, weil naturgemäß nicht vermeidbar, dulden.

Wer nun keinen Wert auf Nachbars Fallobst legt, dem bleibt nur, die Möglichkeit zu nutzen, die im § 910 BGB bietet: Fordern des Beseitigens herüberhängender Äste oder, wenn dem trotz Friststellung nicht nachgekommen wird, das Abschneiden derselben, aber nur dann! Möglich ist auch das Einfordern der Säuberung der "befallenen" Flächen oder der Erstattung der aufgewendeten Kosten bzw. des entstandenen Schadens.

Auf diesen Standpunkt stellte sich das Amtsgericht Backnang (1989), als es der Klage auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der unerwünschten Birnen stattgab, weil dieser unerbetene Erntesegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Gartennutzung darstelle. man kann aber auch, wenn die Beseitigung der Wurzeln und der herüberreichenden Äste die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigt, vom Nachbarn fordern, dass er auf andere Art und Weise für Abhilfe sorgt, z.B. durch eine generelle Verkleinerung der Kronenausdehnung oder durch eine zeitweilige Ableitung des fallobstes in seinen Garten. Wie er das bewerkstelligt, bleibt ihm überlassen, man kann es ihm nicht vorschreiben.

                                                                                                                                                                Quelle: Dr. Rudolf Trepte


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