• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Kann ich den Streudienst verweigern?

Wenn der Verein verpflichtet ist, entlang der Kleingartenanlage im öffentlichen Bereich den Winterdienst durchzuführen, kann er diese Pflicht an die Gartenfreunde weitergeben. Die Berechtigung dazu kann sich aus dem Unterpachtvertrag ableiten, sie ist aber in jedem Fall eine sich aus der Rahmenkleingartenordnung des LSK (Pkt. 8.4.) ergebende Verpflichtung, der sich das Mitglied nicht verweigern kann. Auch der Verein kann sich dieser Pflicht nicht entziehen, aber wie er das organisiert, ist ihm überlassen. Er kann alle Mitglieder dafür einteilen oder einzelne Mitglieder damit beauftragen. Er kann auch eine Firma dafür vertraglich binden.
Die Durchführung der Räum- und Streupflicht außerhalb der Kleingartenanlage als Anliegerpflicht richtet sich nach den örtlichen Festlegungen. Gibt es dafür keine, gelten dafür die von der Rechtsprechung festgelegten Grundsätze: Beginn 7 Uhr, Ende 20 Uhr. Tagsüber muss gegebenenfalls die Arbeit wiederholt werden – außer bei extremen Wetterlagen, wenn z.B. das Streuen infolge Eisregens oder starken Schneefalls wirkungslos bleibt. In der Regel reicht eine Arbeitsbreite von 1,00–1,20 m aus. Diese Erfordernisse sollte der Verein bei der Festlegung des Personenkreises nicht ganz außer Acht lassen. Wer aus dieser Sicht und mit seiner Zustimmung für den Winterdienst eingeteilt ist, muss die Durchführung aber auch absichern. Dem Vorstand obliegt jedoch die Kontrollpflicht. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist für den Verein ein konkreter Einsatzplan wichtig, weil nur dann im Schadensfall eine kleingärtnerische Haftpflichtversicherung eintreten kann.
Ähnlich verbindlich ist das Räumen und Streuen auch innerhalb der Kleingartenanlage bei öffentlicher Zugänglichkeit (Vereinsheim, Durchgangswege). Durch Schilder „Betreten auf eigene Gefahr“ oder „Kein Streudienst im Winter“ kann man die Haftung nicht ausschließen. Jedoch kann man den öffentlichen Zugang über den Winter untersagen und von den Mitgliedern die nötige Vorsicht erwarten.

                                                                                                                                                                               Quelle:   Dr. Rudolf Trepte


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