• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Was wird mit der Parzelle, wenn der Gartenpächter verstirbt?
 
Nach § 12 Abs. 1 BKleingG endet der Unterpachtvertrag mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Diese Regelung ist unabdingbar.
Nur ein Unterpachtvertrag, den Eheleute*) gemeinschaftlich geschlossen haben, wird laut § 12 Abs. 2 BKleingG mit dem überlebenden Partner fortgesetzt, sofern dieser nicht binnen eines Monats schriftlich davon Abstand nimmt.
Nach dem Tod des Alleinpächters und nach Verzicht des Zweitpartners auf Fortsetzung endet das Vertragsverhältnis. Damit endet das Vertragsverhältnis, denn ein Kleingartenunterpachtvertrag ist, wie auch eine Vereinsmitgliedschaft, nicht vererbbar.
Die Beendigung des Unterpachtvertrages hat zur Folge:
•    Das vom Kleingärtner in die Parzelle eingebrachte Eigentum (Laube, bauliche Anlagen, Bäume usw.) fällt in die gesamte Erbmasse des Verstorbenen; das Erbe muss in der Gesamtheit angenommen oder ausgeschlagen werden;
•    Eine separate Kündigung des Unterpachtvertrages ist nicht erforderlich, weil seine Beendigung durch § 12 BKleingG (mit Ablauf des auf den Tod folgenden Kalendermonats) festgelegt ist;
•    Der Erbe ist verpflichtet, den Garten an den Verein zurückzugeben;
•    Es besteht kein Entschädigungsanspruch, auch nicht gegenüber dem Verein;
•    Kann oder soll der Garten nicht weitervergeben werden, ist er durch den Erben zu beräumen, oder es ist in Übereinstimmung mit dem Verein ein anderer Rückgabezustand schriftlich zu vereinbaren.
Da der Eintritt des überlebenden Ehepartners in den Unterpachtvertrag nicht möglich ist, sollten sich verheiratete Kleingärtner gemeinsam darum bemühen, dass beide Vertragspartei werden. Dem darf sich der Verein (aus Gründen der Gemeinnützigkeit) nicht verschließen.
Da aber ein Unterpachtvertrag nur mit Vereinsmitgliedern abgeschlossen werden darf, müssen beide Partner auch Vereinsmitglied sein. Ist das nicht der Fall, kann es sein, dass nach dem Tod des Vertragsinhabers der Überlebende als Nichtmitglied keinen gültigen Unterpachtvertrag besitzt. Um das mit allen negativen Folgen zu vermeiden, sollte die Vereinsmitgliedschaft bei allen Pachtvertragspartnern umgehend nachgeholt werden.

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