• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Weder Wasser noch Strom entnommen – und trotzdem zahlen?


In Kleingärten erfolgt die Versorgung mit Strom und Wasser zumeist über von den Gartenfreunden gemeinschaftlich errichtete Anlagen mit einem Hauptzähler für die Anlage und Unterzählern für die Parzellen. Grundlage für die von den Leistungsbereitstellern geforderten Zahlungen für den Jahresverbrauch bilden der am Hauptzähler abgelesene Verbrauch und die Zählergebühr. Deshalb beinhaltet die vom Kleingärtner zu zahlende Wassergebühr sowohl einen variablen als auch einen festen (fixen) Bestandteil.

Der variable Anteil ist abhängig vom persönlichen Verbrauch, gemessen am Zähler in der Parzelle. Der fixe Bestandteil ergibt sich aus den Aufwendungen für die Möglichkeit, Wasser und Strom entnehmen zu können. Er beinhaltet sowohl die vom kommunalen Versorger geforderte Anschlussgebühr („Zählermiete“) als auch den unvermeidbaren Verlust an Wasser bzw. Strom beim Betreiben der Versorgungsanlage. Das heißt, dass jeder Anschlussinhaber ohne Ausnahme die fixen Gebühren zahlen muss, unabhängig davon, ob und wie viel Wasser und Strom er entnommen hat.

Wasserverluste entstehen nicht nur durch „Wasserklau“. Wasser, das durch das Entleeren der Leitung beim Abstellen oder durch deren Durchspülen beim Anstellen verloren geht, wird nur vom Hauptzähler, aber nicht von den Unterzählern erfasst. Weitere durch die Unterzähler nicht registrierbare Verluste können durch tropfende Wasserhähne, undichte Leitungen und defekte Unterzähler entstehen. Deshalb sollten die Unterzähler regelmäßig (Durchlaufkontrolle) und die Dichtigkeit der Leitungen (Kontrolle am Hauptzähler bei geschlossenen Wasserhähnen) kontrolliert werden.

Stromverluste entstehen durch den Eigenverbrauch der Unterzähler in Höhe von ca. 2 KWh je Monat. Es entsteht also ein Verbrauch, auch wenn man weder Wasser noch Strom entnommen hat. Da dem Kleingärtner Wasser und Strom durch den Verein als Eigentümer der Versorgungsanlagen nur zum Einkaufspreis (€/m³ bzw. Euro/KWh) berechnet werden dürfen, können sowohl die Verluste als auch die Zählermiete nicht einfach auf den Wasser bzw. Strompreis aufgeschlagen, sondern müssen extra ausgewiesen werden. Die dem Kleingärtner gestellte Rechnung muss demzufolge beinhalten:

• Verbrauch an Wasser (m³) bzw. Strom (KWh),

• anteilige Umlage für Verluste,

• anteilige Zählergebühr.

Notwendig ist, Zählergebühren und Verluste anteilig je angeschlossene Parzelle umzulegen, damit jeder für die Möglichkeit Wasser bzw. Strom zu entnehmen gleichmäßig belastet wird. Wären sie an den Verbrauch gekoppelt, würden die Verbraucher ungerechtfertigt belastet.

                                                                                                                                                                          Quelle:  Dr. Rudolf Trepte


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