• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Darf ein Vorstand die beräumte Herausgabe der Parzelle fordern?

Darf der Vorstand die beräumte Herausgabe des Gartens fordern, wenn man aus Altersgründen den Garten aufgeben muss?
Ja – er darf das!
Eine von Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen beräumte Herausgabe der Parzelle bei eigener Kündigung war im Kleingartenwesen noch nie ausgeschlossen. Nach der Kündigungsschutzanordnung von 1956 hatte der Vorstand zwar ein Recht, deren Belassen auf der Parzelle zu verlangen, er konnte aber auch auf dieses Recht verzichten, sodass keine Entschädigungssumme entstand.
Nach dem ZGB der DDR (1976) war der Gartenfreund bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses auf Verlangen des Vorstandes verpflichtet, die von ihm errichteten Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen, die zur weiteren kleingärtnerischen Nutzung erforderlich sind, auf der Parzelle zu belassen. Davon konnte der Vorstand aber auch absehen.
Wie ist es aber, wenn die Laube mit Billigung des Vorstandes bereits vom Vorgänger übernommen wurde?
Die Laube ist zwar ein zulässiger Bestandteil eines Kleingartens. Aber sowohl nach BGB (§ 95) als auch nach ZGB der DDR (§ 296) gehört sie nicht zur Pachtsache (juristisch ist sie Scheinbestandteil des Bodens), sondern steht – wie auch die Anpflanzungen und übrigen Einrichtungen – stets im Eigentum des jeweiligen Pächters. Wäre das nicht so, dann könnte sie von der Wertermittlung nicht erfasst und vom bisherigen Nutzer auch nicht an einen Pachtnachfolger verkauft werden. Billigung der Laube durch den Vorstand bedeutet lediglich, dass sie zulässig ist. Das heißt aber noch nicht, dass sie bei der Gartenaufgabe stehen bleiben darf.
Mit der Übernahme vom Vorgänger, ganz gleich ob durch Schenkung oder Kauf, ist der Gartenfreund Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten geworden. Gleiches gilt für sämtliche übernommene übrige Gartenbestandteile.
In diesem Zusammenhang unterscheidet sich der Kleingarten überhaupt nicht von einer Mietwohnung. Bei beiden ist bei Beendigung der Nutzung grundsätzlich eine vom persönlichen Eigentum beräumte Herausgabe der Miet- bzw. Pachtsache erforderlich. Ob Einbauten in der Wohnung verbleiben können, bedarf genauso der Zustimmung des Vermieters wie für das Belassen, z.B. der Laube, auf der Parzelle die Zustimmung des Verpächters (Verband bzw. in seinem Auftrag des Vereinsvorstandes) erforderlich ist. Eine solche kann stets nur dann erwartet werden, wenn eine Wiederverpachtung möglich oder vorgesehen ist.
Es ist also kein böser Wille, wenn der Vorstand die beräumte Herausgabe der Parzelle fordert. Er muss nämlich stets abwägen, was schwerer wiegt: der Nachteil für den einzelnen Kleingärtner, die Parzelle von seinem Eigentum zu beräumen, oder der Schaden für die Kleingärtnergemeinschaft, wenn sie die Kosten für die Beräumung bei nicht möglicher Weitervergabe tragen muss.
Wie auf vieles muss man sich auch auf die Gartenauf- bzw. rückgabe vorbereiten: Garten schon im Vorfeld entrümpeln, Nachnutzer suchen, Hilfe durch Kinder, Verwandtschaft und Freunde organisieren oder notfalls Geld zurücklegen, um Fremde mit der Beräumung beauftragen zu können.

                                                                                                                                                                        Quelle: Dr. Rudolf Trepte
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