• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Ehepartner als Vereinsmitglied und
Mitgliedsbeitrag

Mit dem Mitgliedsbeitrag finanziert der Verein seine Tätigkeit. Dieser beinhaltet sowohl den im Verein verbleibenden Anteil als auch den für die Absicherung der Tätigkeit der Kleingärtnerischenorganisation erforderlichen Teil, vom territorialen Verband über den LSK bis zum BDG.

Ob eine Beitragspflicht besteht und wer die Beitragshöhe festsetzt, ist zwingend in der Satzung zu regeln. In den meisten Vereinssatzungen steht, dass der Verein einen Mitgliedsbeitrag erhebt und dass jedes Mitglied verpflichtet ist, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, sowie, dass die Mitgliederversammlung sowohl eine Beitragsordnung als auch die Höhe des Jahresbeitrages beschließt.

Nun haben sich aus Gründen finanzieller Gleichbehandlung alle Kleingärtnerverbände geeinigt, den an sie abzuführenden Mitgliedsbeitrag nicht von der natürlichen Person zu erheben, sondern an die (vergebene) Parzelle zu koppeln. Das bedeutet, dass es beitragsrechtlich je Parzelle nur ein Mitglied geben kann. Damit ist jedoch eine Ungleichbehandlung verbunden, denn auch der Ehepartner ist Gartennutzer, und ihm darf die Vereinsmitgliedschaft nicht verwehrt sein.
Viele Vereine legen sogar Wert darauf, dass jeder gartennutzer Vereinsmitglied wird und damit gleichberechtigt im Verein behandelt werden kann, wählen und gewählt werden, in der Mitgliederversammlung mit abstimmen darf usw. Da die Ehepartner meist an der Mitgliederversammlung teilnehmen und auch mit abstimmen, umgehen diese Vereine die Gefahr, ungültige Beschlüsse zu fassen, weil Nichtmitglieder mit abgestimmt haben; letzteres könnte vor allem bei wichtigen Beschlüssen zum Problem werden.

Diese Ehegatten oder Zweitmitglieder sind nach den meisten satzungen jedoch beitragspflichtig. Deshalb sollte die Beitragsordnung für sie eine niedrigere beitragshöhe festlegen, die höchstens dem Verein verbleibenden Beitragsanteil entspricht.

                                                                                                                                       Quelle: Dr. Rudolf Trepte
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