• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Wann wird etwas zu Abfall?

Abfall ist gemäß § 1 AbfG eine bewegliche Sache, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Der entscheidende Maßstab, ob etwas zu Abfall wird, ist der Wille, sich der Dinge zu entledigen. Bei der Abfallbetrachtung muss man strikt zwischen Kleingartenanlage und Kleingarten unterscheiden. Ist ein Vereinsheim vorhanden, entstehen selbstverständlich entsorgungspflichtige Abfälle. Für deren Entsorgung muss der Verein aufkommen. Deshalb ist der Anschluss der Kleingartenanlage an die öffentliche Abfallentsorgung für diesen Anlagenteil gerechtfertigt.
Anders ist es bei den Parzellen: Hierfür liegt die Verantwortung bei jedem einzelnen Gartenfreund selbst. Bei einer ordnungsgemäßen Gartenbewirtschaftung können in der Regel keine entsorgungspflichtigen Abfälle anfallen, da die Pflanzenabfall- Verordnung ausdrücklich die Selbstverwertung pflanzlicher Abfälle (Mulchen, Untergraben, Kompostierung) gestattet.
Werden solche jedoch zur Abholung bereitgestellt oder in ein gemeindliches Sammelsystem (z.B. Müll- oder Biotonne) eingebracht, dann werden auch pflanzliche Stoffe zu Abfall mit allen Rechtsfolgen. In der Regel bedingt dies dann den Anschluss der Kleingartenanlage an die kommunale Müllentsorgung sowie die Zahlung von Müllgebühren (wobei die Grundgebühr auch dann in voller Höhe zu zahlen ist, wenn die anfallende Abfallmenge geringfügig ist) oder von Gebühren bei Selbstanfuhr im Wertstoffhof. Die auch manchmal anzutreffende "Entsorgung" von Baum- und Strauchschnitt, Himbeerruten, Spargelkraut oder mit Kohlhernie befallenen Kohlstrünken in den Wald oder einfach über den Zaun ist eine Ordnungswidrigkeit und kann teuer werden. Alle derartigen Pflanzabfälle, die nicht von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, können kompostiert werden, man muss sie vorher nur etwas zerkleinern. Gelegentlich anfallende befallene Pflanzenreste kann man ohne weiteres auch der häuslichen Abfalltonne zuführen.
Besondere Aufmerksamkeit muss den nur gelegentlich anfallenden Abfallstoffen aus den Parzellen wie Baustoffe, Abrissmaterial, Asbest, Metallschrott u. a. gegeben werden. Auch für deren ordnungsgemäße Entsorgung ist jeder Kleingärtner selbst auf seine Kosten verantwortlich. Es ist verboten, diese sowie andere nicht kompostierbare Abfälle im Garten zu vergraben.

Eine Gemeinschaftsaktion zur Entsorgung für Abfallstoffe aus den Parzellen sollte - auch wenn sie noch so gut gemeint ist - die Ausnahme bleiben, insbesondere dann wenn sie regelmäßig (z.B. Frühjahrsputz) durch den Verein organisiert wird.
Denn: In vielen kommunalen Abfallsatzungen verpflichtet der Passus "regelmäßiger Anfall" (da kann, "einmal im Jahr" auch schon regelmäßig sein) zur Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen und zur Einbeziehung der Kleingartenanlage in den Kreis der Gebührenzahler.

                                                                                                                                                           Quelle: Dr. Rudolf Trepte

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