• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Pflichtstunden selbst aussuchen?

Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind sowohl für den Verein als auch für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist, dass der Verein ohne das tätige Mitwirken der Mitglieder nicht existieren kann und dass gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Die Kleingartenanlage muss aber auch verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen in standgehalten, erneuert, verbessert oder erweitert werden.

Sollen Gemeinschaftsleistungen gefordert werden, müssen sie in einem Dokument festgelegt sein. Das kann als Mitgliederpflichten in der Vereinssatzung, aber auch als Pächterpflichten im Unterpachtvertrag erfolgen. Letzteres ist sinnvoll, weil damit das Verweigern der Pflichtstunden ein Kündigungsgrund für den Unterpachtvertrag sein kann.

Zu den Gemeinschaftsleistungen gehören nicht nur die Anlagen- und Wegepflichten und die Arbeiten zur Pflege, Reparatur und Neuanlage von Gemeinschaftseinrichtungen. Zu ihnen kann man auch die Erfordernisse zum Funktionieren des Vereins, wie z.B. die Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen oder bei der Verwaltung des Vereins zählen. Damit hat jedes Mitglied die Möglichkeit, seine Pflichtstunden zu leisten. Man könnte deshalb sogar die Vorstandsmitglieder von der Leistung körperlicher Arbeiten in der Anlage entbinden.

Das Ableisten der Pflichtstunden darf aber nicht nur gefordert werden, es muss auch möglich sein. Deshalb sind vom Vorstand die erforderlichen Arbeiten weitsichtig zu planen und hinsichtlich des erforderlichen Umfangs einzuschätzen, bevor dies die Mitgliederversammlung beschließt. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht nachkommen können. Sinnvoll ist es, möglichst viele Objekte personengebunden zu übergeben und nur bestimmte Großeinsätze, wie Frühjahrsputz, Schachtarbeiten u.a. terminlich festzulegen. Dabei sollte auch auf den körperlichen Leistungsstand der Mitglieder geachtet werden. In einem Verein und in der Kleingartenanlage wird sich für jeden etwas Geeignetes finden – und wenn es die Aufsicht beim Kinderfest ist.

Auf die Befreiung von Pflichtstunden hat der Gartenfreund keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch. Welche Aufgabe durch wen, wann und wie erledigt wird, ist Sache des Vorstandes bzw. der durch ihn eingesetzten Organisatoren. Es kann zu großem Unfrieden in der Anlage führen, wenn Gartenfreunde eigenmächtig sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen können oder sogar aussuchen müssen.

Der Gartenfreund hat aber auch eine Mitwirkungspflicht. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die geplanten Arbeitseinsätze durch ihn nicht wahrgenommen werden konnten; in diesen Fällen muss er sich selbst darum kümmern, wie er seiner Leistungspflicht nachkommen kann.

Eine Forderung, nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, bedarf eines Mitgliederbeschlusses. Sie ist nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber verweigert wurde. Eine Geldleistung kann nicht gefordert werden, wenn durch den Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten wurde oder wenn es dem Gartenfreund überlassen wird, wie und wo er seine Stunden leistet.

In diesen Fällen kann die geldliche Ablösung nicht geleisteter Pflichtstunden nicht durchgesetzt werden; zumal man sich dann des Eindrucks nicht erwehren kann, dass damit nur die Vereinskasse aufgefüllt werden soll.

                                                                                                                                                                         Quelle:  Dr. Rudolf Trepte


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