• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Warum muss ein Verein Rücklagen haben?

Der Kleingärtnerverein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Umlagen und gegebenenfalls auch durch Spenden. Pacht sowie Wasser- und Stromgeld sind durchlaufende Posten, sie verbleiben nicht im Verein. Jeder Verein ist gut beraten, ein finanzielles Polster zu haben, um die Kontinuität der Arbeit und die Zukunft zu sichern. Jedoch sind dem gemeinnützigen Verein Grenzen gesetzt, denn gemäß § 58, Abs. 11 Abgabenordnung muss der Verein sämtliche Mittel zeitnah verwenden, d.h. bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres. Eine Ausnahme davon ist die Bildung von Rücklagen aus dem Überschuss des Geschäftsjahres. Mit der Rücklagenbildung sichert der Verein die Zahlungsfähigkeit und kann Mittel für notwendige Investitionen ansammeln. Mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung des Vereins muss auch über die Verwendung des Überschusses entschieden werden.
Wichtig ist, dass Geld für die laufenden Kosten des neuen Jahres wie für Pacht, Strom- und Wassergeld sowie für die erste Rate des Verbandsbeitrages zurückgelegt werden. Damit ist der Verein in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, auch wenn die Zahlungsmoral von Mitgliedern zu wünschen übrig lassen sollte. Der aus der Betriebsmittelrücklage zu finanzierende Zeitraum muss angemessen sein, er muss weniger als zwölf Monate betragen.
Zweckgebundene Rücklagen sind Mittel, die für die Erfüllung  des steuerbegünstigten Zweckes notwendig sind. Solche Vorhaben müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden – z.B. ist die Erhaltung der Kleingartenanlage durch Freilenkung eines Anlagenteiles ein solcher Zweck. Damit könnte der im Interesse des Vereins erforderliche Umzug von Gartenfreunden in andere Parzellen und die Aufgabe von Parzellen auf abzustoßenden Flurstücken finanziert werden. Da solche Vorhaben meist längere Zeit erfordern können, ist ein konkreter Zeit- und Mittelplan unbedingt mit dem Finanzamt abzustimmen, weil diese Rücklage in absehbarer Zeit zur Erfüllung des Zweckes ihrer Bildung aufgelöst werden muss.
Die freie Rücklage, der 10 % des Überschusses zugeführt werden kann, ermöglicht ebenfalls die Schaffung eines Finanzpolsters ohne Zweckbindung. Damit kann man vor allem bei unerwarteten finanziellen Engpässen handlungsfähig bleiben. Die Mittel dürfen auf keinen Fall an die Vereinsmitglieder verteilt werden.

Fazit: Um dem Verein für die Erfüllung des Vereinszweckes Sicherheit zu geben, sind Rücklagen unerlässlich. Wie hoch sie sein müssen, hängt von den konkreten, im Interesse des gemeinnützigen Vereins zu lösenden Aufgaben ab. Wenn aber ein Verein Geld ansammelt, ohne dass die o.g. Voraussetzungen für die Rücklagenbildung vorliegen, so stellt er mit Sicherheit seine Gemeinnützigkeit in Frage. Also: Im Zweifelsfall vorher das Finanzamt konsultieren.

                                                                                                                                                                       Quelle:  Dr. Rudolf Trepte
Share by: