• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Ich muss meinen Garten aufgeben – was ist zu tun?


Muss man die Gartennutzung aufgeben, entstehen viele Fragen. Das BKleingG enthält keine Regelungen bei eigener Kündigung, denn diese richtet sich nach den Vereinbarungen im Unterpachtvertrag oder nach den allgemeinen Regelungen des BGB.

Worauf kommt es bei der eigenen Kündigung an?

Man muss sich den Unterpachtvertrag genau ansehen, denn es gilt die vereinbarte Kündigungsfrist oder, falls nichts vereinbart ist, § 584 BGB, wonach die Kündigung nur zum Schluss des Pachtjahres mit einer 6Monatsfrist möglich ist. Der neue Unterpachtvertrag fordert, dem Vorstand die Kündigung bis 3. Werktag Juli zum 30.11. d.J. zuzustellen. § 7 BKleingG fordert die Schriftform der Kündigung und deren rechtzeitige (und nachweisbare) Zustellung.

Empfehlenswert ist, die Kündigungsabsicht vorausschauend mit dem Vorstand zu beraten, insbesondere wegen des weiteren Umgangs mit dem Garten (Weitervergabe möglich oder nicht; Rückgabezustand des Gartens; noch zu tätigende Aufwendungen).

Man beachte, dass der Garten auch auf die Rückgabe vorbereitet werden muss (Entfernen alter, abgängiger sowie nicht zulässiger Gehölze; ggf. Instandhaltungsarbeiten an der Laube wegen günstigerer Bewertung; nichts ansammeln, was zu entsorgen ist usw.).

Bei Eigenkündigung entsteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Als Pächter ist man Eigentümer von Bebauung und Bepflanzung und hat ein Wegnahmerecht von sechs Monaten (§§ 581 Abs. 2; 539 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKleingG), das in eine Wegnahmepflicht übergeht, wenn sich kein Pachtnachfolger findet, der das Eigentum übernimmt.

Bei Abgabe des Gartens ist eine Wertermittlung verbindlich, die nicht nur eine Feststellung über einen realen Verkaufspreis an einen Pachtnachfolger beinhaltet, sondern hauptsächlich einer Zustandskontrolle bezüglich der kleingärtnerischen Nutzung und Nutzbarkeit der Parzelle dient. Nicht bewertet werden Anlagen und Anpflanzungen, die den Vorgaben einer kleingärtnerischen Nutzung nach BKleingG und Kleingartenordnung widersprechen.

Wichtig:

Die Neuvergabe des Gartens ist ausschließlich Sache des Vorstandes. Hat man einen Nachfolger, entscheidet nur der Vorstand, ob und ggf. mit welchen Auflagen er einen Unterpachtvertrag bekommt. Jeder Gartenfreund ist gut beraten, bei Gartenabgabe diesen Anregungen zu folgen.


                                                                                                                                         Quelle: Dr. Rudolf Trepte


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