• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Bestandsschutz
Beim Bestandsschutz handelt es sich allgemein um eine aus der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz (GG) resultierende Besitzstandswahrung bei nachträglich geänderter Rechtslage. Im Kleingartenrecht besteht Bestandsschutz hauptsächlich im Hinblick auf Lauben, die das in § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geforderte Maß überschreiten.
Entsprechende Reglungen finden sich in den §§ 18, 20a Nr.7 BKleingG. Hiernach ist Voraussetzung, dass die Laube vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.1983 (alte Bundesländer) bzw. 03.10.1990 (neue Bundesländer) rechtmäßig errichtet wurde. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Errichtung gilt im Kleingartenrecht der materielle Bestandsschutz, d.h., die Laube muss zu einem beliebigen Zeitpunkt ihres Bestehens genehmigungsfähig gewesen sein.
Im Beitrittsgebiet gilt die 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der ehemaligen DDR aus dem Mai 1989, wonach Erholungsbauten, also Lauben in Kleingärten, bis zu einer Größe von 40 m² errichtet werden durften. Der Bestandsschutz der Laube ist objektbezogen. Er geht daher erst mit dem Untergang der Laube selbst oder bei dauernder Nutzungsaufgabe und damit verbundenem Verfall der Laube unter, nicht aber bei Pächterwechsel.
Der Bestandsschutz endet nach ständiger Rechtsprechung diverser Gerichte auch, wenn der Nutzer illegal, d.h. ohne entsprechende Genehmigung, massiv in das Bauwerk eingreift. Dies ist in der Regel immer dann der Fall, wenn durch den Eingriff eine Änderung der Statik erforderlich ist.
Auch über Reparatur und Werterhaltung hinausgehende Maßnahmen sind an bestandsgeschützten Baulichkeiten nicht zulässig, ihre Vornahme kann zum Erlöschen des Bestandsschutzes führen.
Neben dem Bestandsschutz für die Lauben existiert im BKleingG auch die bestandsgeschützte Wohnnutzung der Gartenlaube. Diese liegt gem. der §§ 18, 20 a Nr. 8 BKleingG immer dann vor, wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Befugnis des Kleingärtners bestand, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen. Im Gegensatz zum objektbezogenen Bestandsschutz bei den Gartenlauben ist die bestandsgeschützte Wohnlaubennutzung subjektbezogen, d.h. sie endet mit dem Pachtvertrag des betroffenen Kleingärtners.



                            Quelle: Fachberater Nr. 1 Februar 2019
                                      RA C. Duckstein

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