• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Ist die kleingärtnerische Nutzung eine Erfindung der Neuzeit?


Nein – denn die kleingärtnerische Nutzung war schon immer ein entscheidendes Kriterium des Kleingartenwesens, wenn sie auch unterschiedlich bezeichnet wurde. Sie beinhaltete schon vor 1900 die gärtnerische Nutzung der Parzelle.

Die „Kleingarten und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919 (KGO)“, das zentrale Gesetz für das Kleingartenwesen (gültig in der BRD bis 1983 und in der DDR bis 1956) verweist in § 1 auf die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung. Die KGO bestimmte zwar nicht, was ein Kleingarten ist, es wurde letztlich der Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf als entscheidend angesehen.

Der KGO folgten weitere zentrale Ausführungsbestimmungen und Erlasse sowie solche der Länder. Diese enthielten zwar keine gesetzliche Definition der „kleingärtnerischen Nutzung“, doch durch diese sowie durch Rechtsprechung und Gebrauch wurde darunter die Bewirtschaftung von Grund und Boden zur Gewinnung von Gartenfrüchten durch eigene Arbeit und für den eigenen Bedarf verstanden.

In der BRD galten die alten kleingartenrechtlichen Bestimmungen, ergänzt durch Ländererlasse und durch das „Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften“ (1963 und 1969) bis zum Erlass des BKleingG (1983).

In der DDR wurden mit der „VO zur Neuregelung des Kündigungsschutzes“ (1956) und mit der „VO über das Kleingarten und Siedlungswesen“ (1959) alle bis dahin erlassenen kleingartenrechtlichen Bestimmungen außer Kraft gesetzt.

Der Inhalt der kleingärtnerischen Nutzung wurde vor allem durch das ZGB der DDR (1975), die vom VKSK in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien erlassenen „Grundsätze für die Einrichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen, Kleingärten ...“ (1976, 1985), die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke (1984 und 1989), die Bodennutzungsverordnung (1981) sowie durch die vom VKSK nach 1961 erlassenen Dokumente wie Kleingartenordnung und Pachtvertragsformulare geprägt, wonach die kleingärtnerische Bodennutzung den Anbau von Gemüse, Baum- und Beerenobst, Gewürz- und Zierpflanzen und die intensive Nutzung jedes m² Bodens umfasst.

Laut BKleingG dient ein Kleingarten dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.

Aber auch die Erholungsnutzung war in Ost wie in West stets (mehr oder minder vordergründig) mit der gärtnerischen Nutzung der Parzelle verbunden. Mit dem Urteil des BGH vom 17.06.2004 wird ein höchstrichterlicher Standpunkt über die kleingärtnerische Nutzung bezogen: Für die Anwendung des BKleingG wird eindeutig die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zwar auf mindestens einem Drittel der Fläche verlangt, wobei es auf den Gesamtcharakter der Anlage und nicht der einzelnen Parzelle ankommt.

Die kompromisslose Bindung an die kleingärtnerische Nutzung, deren Kernpunkt immer die Art und Weise der Bodennutzung war (der alle übrige Nutzung unterzuordnen ist), ist also der Preis für die Inanspruchnahme des Schutzes, den das BKleingG den Kleingärtnern bietet, eines Schutzes, den ihnen kein anderes pachtrechtliches Nutzungsverhältnis je bieten kann.


                                                                                                                                                                               Quelle: Dr. Rudolf Trepte    

Share by: