• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Weitergabe des Gartens ohne Wissen des Vereins

Aus einer Kündigung ergibt sich kein Rechtsanspruch und auch kein Mitspracherecht bezüglich des weiteren Umgangs mit der Parzelle. Jede Neuvergabe ist stets Aufgabe des Zwischenpächters, der den Vereinsvorstand dazu bevollmächtigen kann, auch wenn der Gartenfreund im eigenen Interesse dabei mitwirkt, einen Pachtnachfolger zu finden, der seine auf der Parzelle befindlichen Anpflanzungen, Baulichkeiten und baulichen Anlagen (sein Eigentum) übernehmen möchte.
Dem Verband und dem Verein allein obliegt die Entscheidung, ob die Parzelle wieder vergeben oder einer anderen Nutzung zugeführt werden kann, soll oder muss. Eine Weitergabe des Gartens an den Nachpächter ohne vorherige Rückgabe an den Vorstand ist nicht zulässig. Sie ist eine Nötigung. Der Verpächter „Kleingärtnerverband“ und in dessen Vollmacht der Verein muss dieser widersprechen, weil die Gartenübergabe/Gartenübernahme ohne die ein Nutzungsrecht begründende Rechtsgrundlage Unterpachtvertrag erfolgte. Der weichende Pächter kann nur über sein Eigentum verfügen, aber er hat kein Verfügungsrecht über den Boden.
Auch wenn der selbst gesuchte „Pachtnachfolger“ schon gekauft hat und – egal, aus welchen Gründen – ein Unterpachtvertrag nicht zustande kommt, muss der Käufer sämtliche erworbenen Gartenbestandteile entfernen und darf die Parzelle nicht als „Standplatz“ für sein neu erworbenes Eigentum benutzen.  Der aufgebende Kleingärtner wird gegenüber dem Verein schadensersatzpflichtig, denn er hat gröblich seine Pflichten aus § 11 Unterpachtvertrag verletzt. Folgen solch einer „illegalen Weitergabe“ sind:

^    Der Verein hat keine Möglichkeit, vor der Gartenübernahme mit dem Pachtnachfolger zu klären, was von ihm als Kleingärtner erwartet wird.
^    Es werden Gartenbestandteile weitergegeben, die – weil nicht zulässig – unbedingt vom weichenden Pächter hätten entfernt werden müssen.
^    Der Erwerber könnte für das von ihm Übernommene einen Bestandsschutz ableiten, weil er es bezahlt hat.
^    Es besteht die Gefahr, dass der neue Nutzer gar nicht daran denkt, sich in die Gartengemeinschaft einzugliedern,   einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Kleingartenordnung einzuhalten; der Ärger im Verein ist vorprogrammiert.

Der Verein ist nicht verpflichtet, mit dem gutgläubigen Erwerber einen Unterpachtvertrag abzuschließen. Bei einer solchen „illegalen“ Besitzübertragung steht dem Verein das Recht zu, die unberechtigt weitergegebene Parzelle vom vorherigen Nutzer herauszuverlangen (§ 546 (1) BGB), denn nur mit diesem hatte er einen Nutzungsvertrag. Er kann das aber auch vom unberechtigten Besitzer tun (§ 546 (2) BGB). Er muss dies notfalls einklagen. Wie der aufgebende Pächter mit seinem Käufer klar kommt, ist ausschließlich dessen Privatangelegenheit.

                                                                                                                                                                          Quelle:  Dr. Rudolf Trepte 
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