• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Niemand will Vorsitzender werden - was nun?

Für manchen Verein ein großes Problem: Der Vorstand muss neu gewählt werden – viele wollen im Vorstand „mitmachen“, aber niemand will dem Verein vorstehen. Aber, jeder Verein braucht einen Vorsitzenden, denn dieser repräsentiert ihn nicht nur, sondern er leitet auch den Vorstand und mit diesem den Verein und vertritt diesen im Rechtsverkehr. Diese Vertretungsmacht (rechtlich korrekt: Vorstand gemäß § 26 BGB) ist in der Satzung geregelt, oft als Alleinvertretung, aber auch als gemeinsame Vertretung.

Findet sich absolut kein Kandidat für die Vorsitzendenfunktion, dann kann ein Blick in die Satzung hilfreich sein. In den meisten Satzungen besteht der Vorstand gemäß § 26 BGB aus drei Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister), wobei überwiegend der Vorsitzende allein oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein im Rechtsverkehr vertreten. In den wenigsten Fällen ist jedes dieser Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt.

Theoretisch könnte es u.U. vorerst also auch ohne einen Vorsitzenden weitergehen, vorausgesetzt, das Vereinsregister beim Amtsgericht stimmt dem (als Übergangslösung) zu. Damit ist das Problem aber nicht vom Tisch, denn die Satzung legt die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder und die zu besetzenden Funktionen (insbesondere im Hinblick auf § 26 BGB) fest. Eine Vertretung nur gemeinsam zu zweit kann den Verein sogar weitgehend handlungsunfähig machen (Ortsabwesenheit, längere Krankheit u.ä.). Mit dem Splitten der Verantwortlichkeit auf mehrere Vorstandsmitglieder geht den Mitgliedern ein einheitlicher Ansprechpartner verloren.

Es zeugt nicht gerade vom Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder für ihren Verein, der ihnen überhaupt erst ihre Gartennutzung ermöglicht, wenn ihnen unerlässliche Pflichten (vgl. Ausgabe Juni 2008) gleichgültig sind. Dazu gehört u.a., sich persönlich für das Wohl des Vereins einzusetzen. Sie nehmen ohne nachzudenken in Kauf, dass durch das Amtsgericht für den Verein ein (ggf. teurer) Notvorstand bestellt werden muss oder der Verein sich gar (mit allen negativen Folgen für die Mitglieder) auflösen muss.

Es gibt also nur einen Weg: Den Mitgliedern ihre Verantwortung deutlich zu machen und die Vorsitzendennachfolge weitsichtig und rechtzeitig anzupacken.

Dr. Rudolf Trepte


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