• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Thema Transparenzgesetz

     

    Transparenzregister: 

    Informationen zur Neuregelung

    Mit Wirkung vom 1. August 2021 ist das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)“ in Kraft. Das beschlossene Gesetz sah ursprünglich eine Verpflichtung für die Vereinsvorstände vor, sich aktiv um die Eintragung ins Transparenzregister zu bemühen.

    Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) hat im bis Juni 2021 laufenden Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit seinen Landesverbänden im Rahmen einer großen Verbändeallianz erfolgreich auf die negativen Folgen gerade für kleinere Vereine hingewiesen.

    Gleichzeitig wurde das Verfahren genutzt, um Erleichterungen für steuerlich gemeinnützige Vereine im Hinblick auf eine Gebührenbefreiung zu erreichen. Hintergrund ist, dass gemeinnützige Einrichtungen bisher einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen mussten, um von der Pflicht der Gebührenzahlung befreit werden zu können. Bisher waren gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung an das Transparenzregister nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt hatten. Eine Befreiung für zurückliegende Jahre war nicht möglich.

    Wegen der vergleichsmäßig geringen Gebühr von 4,80 EUR pro Jahr, ist der Aufwand für die Vorstände der rund 14.000 unter dem Dach des BDG organisierten Kleingärtnervereine, die zudem ehrenamtlich tätig sind, unverhältnismäßig hoch.

    Von diesen Regelungen wurde auf Druck zahlreicher Verbände Abstand genommen. Das Gesetz sieht nun vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften keine Gebühren mehr bezahlen müssen. Mit Einführung des ab 2024 geplanten zentralen Zuwendungsempfängerregisters soll auch der Antrag auf Gebührenbefreiung entbehrlich werden. Es bleibt jetzt grundsätzlich dabei, dass die gemeinnützigen Vereine automatisch ins Transparenzregister eingetragen werden. Weiterhin soll ein vereinfachtes Antragsformular bis spätestens zum 31. März 2022 vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann. Dabei ist es dann nicht mehr erforderlich die Bescheinigung des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit einzureichen, eine Versicherung diesbezüglich reicht aus. Darüber hinaus ist die Gebührenbefreiung für das laufende Jahr 2021 nun rückwirkend bis zum 30.06.2022 möglich.

     

    Was müssen Vereinsvorstände beachten?

    1. Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre sind weiterhin gültig. Sie müssen – sofern nicht rechtzeitig ein Antrag auf Befreiung gestellt worden ist – beglichen werden.

    2. Bis zur Einführung des zentralen Zuwendungsempfängerregisters beim Bundeszentralamt für Steuern, sollten Vereine, die einen Gebührenbescheid erhalten, einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Übergangsweise findet sich dazu ein Mustertext auf der Homepage des BDG. Bis spätestens zum 31. März 2022 soll ein vereinfachtes Formular vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann.

    3. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister übernommen. Auch für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, besteht allerdings eine Eintragungspflicht, wenn

    a) eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde

    b) Angaben zur Staatsangehörigkeit der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister nicht vorhanden sind. Fehlen nämlich im Vereinsregister Angaben zur Staatsangehörigkeit, wird im Transparenzregister als Wohnsitz „Deutschland“ und als einzige Staatsangehörigkeit „deutsch“ eingetragen. Trifft dies nicht zu, müssen die Vereine sich aktiv um eine Änderung bemühen.

    Vereine sollten deswegen Änderungen im Vorstand künftig unverzüglich beim Vereinsregister anmelden.

    Der Dank des BDG gilt insbesondere seinen Mitgliedsverbänden, die durch ihre aktive Rolle im Gesetzgebungsprozess erfolgreich dazu beigetragen haben, weitere Erschwernisse für die Arbeit der Vereinsvorstände zu verhindern.

     

    Falls Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen wollen, finden Sie nachfolgend einen Mustertext, der per E-Mail bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH gestellt werden muss:

    ________________________________________

     MUSTERTEXT 

    Verein e.V.

    Anschrift

    An: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

    Betreff: Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid vom xx.xx.xxxx, Aktenzeichen: xx

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unser Verein hat am xx.xx.xxxx einen Gebührenbescheid mit dem Aktenzeichen xx von Ihnen erhalten. Da unser Verein nach §§ 51ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für die Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für die Jahre xxxx - xxxx. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Name Vorstand § 26 BGB



  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Informationsblatt „Datenschutz im Verein“

Worum geht es bei der Datenschutzgrundverordnung?
Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ist das ab dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union unmittelbar geltende Datenschutzrecht. Die DS-GVO löst das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Im zukünftigen BDSG finden sich dann nur noch spezielle deutsche Regelungen zum Datenschutz. Die Grundsätze des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt", der „Datenvermeidung und Datensparsamkeit", der „Zweckbindung" und der „Transparenz" prägen aber auch weiterhin das Datenschutzrecht.

Wieso betrifft meinen Verein Datenschutz überhaupt?
Das Datenschutzrecht ist immer dann anwendbar, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogen sind Daten, die eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person betreffen. Personenbezogen sind daher Daten, durch die eine Person direkt (etwa über den Namen) bestimmt werden kann, aber auch solche Daten, die eine Kennnummer (z.B. Mitgliedsnummer) enthalten, aufgrund derer Sie oder ein anderer die betroffene Person identifizieren können (pseudonyme Daten). Nicht anwendbar ist das Datenschutzrecht auf anonyme Daten, bei denen eine Identifizierung des Betroffenen für niemanden mehr möglich ist.
Liegen personenbezogene Daten vor, unterliegt jede Verarbeitung (Erhebung, Speicherung, Bearbeitung, Übermittlung, etc.) dem Datenschutzrecht. In diesem Fall darf eine Verarbeitung nur vorgenommen werden, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt.
Im Verein werden insbesondere Daten der Mitglieder, der Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen personenbezogen verarbeitet. In Betracht kommen aber auch Kontaktdaten von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern, Fans und Dienstleistern. Überdies liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Spielbetriebs vor.
Sind die Anforderungen der DS-GVO ganz andere als im bisherigen Datenschutzrecht?
Nein, viele grundsätzliche Dinge bleiben beim Alten; man muss sich aber an viele neue Begriffe gewöhnen (z.B. Auftragsverarbeitung statt bisher Auftragsdatenverarbeitung). Wer sich bisher schon mit dem Datenschutzrecht befasst hat, findet sich in der DS-GVO schnell zurecht. Es gibt allerdings auch neue Anforderungen, die Anpassungen erforderlich machen (siehe „Was muss ich als Vereinsverantwortlicher jetzt veranlassen?“)

Wer ist für die Umsetzung im Verein verantwortlich?
Im Verein ist der Vorstand für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen
verantwortlich und muss daher entsprechende Veranlassungen treffen. Soweit ein
Datenschutzbeauftragter bestellt ist, überwacht dieser zwar die Einhaltung des
Datenschutzrechts, ist jedoch selbst nicht für die Umsetzung der sich daraus ergebenden
Anforderungen zuständig.

Was muss ich als Vereinsverantwortlicher jetzt veranlassen?
Wenn Sie im Bereich des Datenschutzes bisher gut aufgestellt waren, ist der Aufwand
überschaubar. Geringfügige Anpassungen sind im Bereich der Betroffenenrechte und hier
insbesondere der Informationspflichten (siehe „Welche Informationspflichten treffen
meinen Verein?“) erforderlich. Das Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten ist
anzupassen (siehe „Was ist ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und braucht mein
Verein so etwas?“) und die Verträge über die Auftragsverarbeitung sind zu prüfen.
Schließlich sollten Sie sich mit den Dokumentations- und Nachweispflichten der DSG-VO
vertraut machen, um im Falle des Falles den Nachweis über eine ordnungsgemäße
Datenverarbeitung führen zu können.
Sollten die datenschutzrechtlichen Vorgaben bei Ihnen im Verein bisher eher weniger
Aufmerksamkeit gefunden haben oder nicht vollständig umgesetzt worden sein, ist der
nun erforderliche Aufwand entsprechend höher.
In jedem Fall empfiehlt es sich, zunächst mit den außenwirksamen Handlungsfeldern zu
beginnen:
 datenschutzrechtliche Informationspflichten auf der Vereinswebsite anpassen
 Überarbeitung von datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen (soweit
vorhanden)
 Datenschutzbeauftragten bestellen, soweit dies erforderlich ist und auf der
Vereinswebsite und gegenüber der zuständigen Landesdatenschutzbehörde
bekannt geben (siehe „Muss mein Verein einen Datenschutzbeauftragten
bestellen?“)
Danach sollten die übrigen Maßnahmen umgesetzt werden:
 Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten überarbeiten oder anlegen
 Informationspflichten gegenüber Mitgliedern, Ehrenamtlichen und Mitarbeitern
erfüllen
 Verträge über die Auftragsverarbeitung abschließen oder erneuern
 Regelungen zum Umgang mit Datenschutzverstößen aufstellen
Ggf. sind in Ihrem Verein noch weitere Maßnahmen zu treffen; unter dem Punkt „Wo
bekommen wir weitere Informationen?“ finden Sie zusätzliche Hinweise.

Muss mein Verein einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Hinsichtlich der Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten für den Verein zu bestellen, ändert
sich für Vereine wenig. Wie schon nach alter Rechtslage muss ein Verein auch nach dem
neuen BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn er in der Regel mindestens
zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt. Die zu berücksichtigenden Personen müssen nicht beim Verein angestellt sein,
da auch eine ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. Trainer, Jugendwart, Kassenwart) ausreichend ist.
Der Vereinsvorstand wird allerdings nicht mitgerechnet. Ständig ist die Tätigkeit, wenn sie
für die Erledigung der Aufgabe normalerweise erforderlich ist und auch erfolgt.
Gelegentliche Aushilfstätigkeiten finden demnach keine Berücksichtigung.
Ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, muss dieser über entsprechende
Fachkenntnisse im Datenschutzrecht verfügen. Mit zunehmender Größe der
Vereinsorganisation wachsen daher auch die Anforderungen an die fachliche Qualifikation
des Datenschutzbeauftragten.
Die Bestellung ist der jeweils zuständigen Landesdatenschutzbehörde mitzuteilen.

Was ist ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) und
benötigt mein Verein so etwas?

Dieses Verzeichnis dient der Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten
und der rechtlichen Absicherung des Vereins. Darin werden die Verarbeitungsvorgänge
erfasst, bei denen personenbezogene Daten betroffen sind. Dies sind normale
Verwaltungsprozesse, wie etwa die Mitgliederverwaltung oder Buchhaltung, aber auch
fußballspezifische Prozesse wie die Erstellung der elektronischen Spielberechtigungslisten
und des elektronischen Spielberichts oder die Antragstellung über Pass Online und die
Erstellung des Spielerpass Online. Für jeden Verarbeitungsprozess werden dessen Zweck
und die verarbeiteten personenbezogenen Daten beschrieben, auf welcher
Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt, ggf. an wen die Daten übermittelt werden und
welche Maßnahmen für den Schutz der Daten ergriffen wurden.
Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten über alle Verarbeitungsprozesse ist erst ab
250 Mitarbeitern zu führen. Daher beschränkt sich bei kleineren Vereinen die Verpflichtung
auf solche Verarbeitungsprozesse, die nicht nur gelegentlich ausgeführt werden (v.a. die
Mitgliederverwaltung) und bei denen besondere Kategorien von Daten (z.B.
Gesundheitsdaten wie Größe, Gewicht, Gesundheitszustand, Krankheiten) verarbeitet
werden.

Welche Informationspflichten treffen meinen Verein?
Um die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Betroffenen (Mitglieder,
Beschäftigte, Ehrenamtliche, Kunden, Nutzer, Fans) möglichst transparent zu gestalten,
sehen Art. 13 und 14 DS-GVO umfassende Informationspflichten vor. Dies ist insbesondere
im Hinblick auf die Vereinswebsite und die Mitgliederverwaltung – insbesondere bei der
Ansprache neuer Mitglieder – relevant.

Muss ich bei Kindern und Jugendlichen Besonderheiten beachten?
Ja, denn die DS-GVO schützt Kinder und Jugendliche besonders, indem eine wirksame
datenschutzrechtliche Einwilligung (z.B. zur werblichen Ansprache) erst nach Vollendung
des 16. Lebensjahres möglich ist und bis dahin die gesetzlichen Vertreter wirksam
einwilligen müssen.
Dies gilt allerdings nur für die Verarbeitung von Daten, die aufgrund einer Einwilligung
erfolgt. Soweit die Daten aufgrund der Vereinsmitgliedschaft (etwa für den Spielbetrieb)
verarbeitet werden, ist eine Einwilligung nicht erforderlich.

Muss sich mein Verein auch um Datensicherheit kümmern?
Wer personenbezogene Daten verarbeitet, ist gesetzlich dazu verpflichtet für einen
angemessenen technischen und organisatorischen Schutz dieser Daten zu sorgen. Dazu
gehören mindestens der Schutz vor unbefugten Zugriffen, ein aktueller Virenschutz und
regelmäßige Datensicherung sowie regelmäßige Sicherheitsupdates für Betriebssystem
und Anwendungssoftware. Je nach Vereinsgröße und Komplexität der eingesetzten
Informationstechnologie können wegen des größeren Risikos weitere Maßnahmen
erforderlich werden. Der Verein trägt auch die Verantwortung, dass Auftragsverarbeiter in
ihren Systemen für angemessenen Schutz sorgen. Seriöse Anbieter legen daher spätestens
auf Anfrage eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen vor und haben auch vor einer
persönlichen Prüfung keine Angst.

Was bedeutet die DS-GVO für DFBnet?
Die Datenverarbeitung im DFBnet (ohne die Komponente DFBnet Verein) ist eine
Auftragsverarbeitung für Ihren Verband. Der Verband bleibt auch nach dem neuen
Datenschutzrecht für die Verarbeitung seiner Daten verantwortlich. Die DFB GmbH
verarbeitet diese Daten daher ausschließlich aufgrund der Weisung des jeweiligen
Verbandes und in dem von ihm vorgegebenen Rahmen. Die Ordnungsgemäßheit der
Auftragsverarbeitung durch die DFB GmbH wird stellvertretend für die Landesverbände
und deren Mitgliedsvereinen regelmäßig durch den Datenschutzbeauftragten des DFB e.V.
überprüft.
Für die Komponente DFBnet Verein (Vereinsverwaltung im DFBnet) ist nach wie vor der
Verein für die Verarbeitung seiner Daten verantwortlich. Die DFB GmbH verarbeitet diese
Daten daher ausschließlich aufgrund der Weisung des jeweiligen Vereins und in dem von
ihm vorgegebenen Rahmen. Für diese Komponente ist also eine gesonderte Vereinbarung
zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen dem Verein und der DFB GmbH notwendig. Die
Ordnungsgemäßheit der Auftragsverarbeitung durch die DFB GmbH wird stellvertretend
für die Landesverbände und deren Mitgliedsvereine regelmäßig durch den
Datenschutzbeauftragten des DFB e.V. überprüft.

Wo bekommt man weitere Informationen?
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) stellt kostenfrei online eine
Reihe von sehr nützlichen Praxishilfen zur Verfügung, die die erforderlichen Schritte
anhand von Beispielen und in allgemeinverständlicher Sprache erklären und Mustertexte
enthalten – hier zu finden.
Zudem gibt es von einigen Aufsichtsbehörden Hinweisblätter speziell zum Datenschutz im
Verein:
• Baden-Württemberg: „Datenschutz im Verein nach der
Datenschutzgrundverordnung“
• Bayern: „Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) an
kleine Unternehmen, Vereine, etc.“
• Niedersachsen: „Datenschutz im Verein nach der DS-GVO“ mit einer
Checkliste und Infoblättern

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