• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Der Kleingärtner kündigt den Unterpachtvertrag - was muss der Verein jetzt tun


Nach der schriftlichen Kündigung durch den Gartenfreund verbleiben dem Vorstand meist nur etwa vier Monate, dann ist das Nutzungsverhältnis wirksam beendet. Es ist also bis dahin einiges zu tun, damit dem Verein kein Schaden entsteht.
Bei Eingang der schriftlichen Kündigung muss der Vorstand prüfen, ob sie fristgemäß eingegangen und von allen Vertragspartnern unterschrieben ist. Mit der Kündigung gilt der Auftrag auf Durchführung der Wertermittlung als gestellt. Der Vorstand beauftragt dazu die vom Verband zugelassenen Wertermittler. Mit der Kündigung sollte nachgefragt werden, ob auch die Vereinsmitgliedschaft und die abgeschlossenen Versicherungen mit gekündigt werden sollen. Zu prüfen ist auch, ob noch Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
Der Vorstand muss auch die Gartenrücknahme vorbereiten. Dazu gehören eine Gartenbegehung und das Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Bebauung, der Garteneinrichtungen und der Bepflanzung. Dabei sind auch alle Dinge aufzulisten, die bei der Wertermittlung nicht zu bewerten und durch den abgebenden Nutzer zu entfernen oder zu verändern sind. Im Ergebnis sind dem weichenden Pächter rechtzeitig Auflagen mit konkreter Terminstellung zu erteilen. Auch die Wertermittlung ist vom Vorstand zu organisieren. Diese dient nicht nur der Feststellung des Zeitwertes der Gartenbebauung, -bepflanzung und -einrichtung, sondern ist auch gewissermaßen eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Gartennutzung und der Einhaltung der Forderungen der Kleingartenordnung durch den Gartenfreund. Der Vorstand übergibt den Wertermittlern eine Aufstellung der nicht zu bewertenden und zu entfernenden Gartenbestandteile sowie über die zu berücksichtigenden Gemeinschaftsanteile.
Vor der Gartenrückgabe sind mit dem Gartenfreund die Übernahmemodalitäten abzusprechen. Es ist die Erfüllung der ausgesprochenen Auflagen zu kontrollieren. Es sind auch die Beräumung und Herrichtung der Parzelle zu klären, wenn sie der Gartenfreund nicht selbst durchführen kann (z.B. gemeinsam mit dem Neupächter). Ist der Garten nicht beräumt, kann die Rücknahme aber nicht abgelehnt werden. Vorhandene Mängel sind im Rücknahmeprotokoll festzuhalten und der weichende Pächter ist unverzüglich (aufgrund der nur sechsmonatigen Verjährungsdauer) schriftlich mit konkreter Aufgaben- und Terminstellung zur Beseitigung aufzufordern bei Androhung der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten. Die Probleme bei unterbleibender Rückgabe der Parzelle und bei fehlendem Pachtnachfolger werden in einem gesonderten Beitrag abgehandelt.

                                                                                                                                                                          Quelle:  Dr. Rudolf Trepte

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