• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Pacht- und Beitragszahlung nur noch im Einzugsverfahren?

Mitgliedsbeitrag und Pacht sind zu einem bestimmten Zeitpunkt in festgesetzter Höhe zu erbringende Pflichten des Mitgliedes.

Die Zahlung beim Schatzmeister ist insbesondere für diesen sehr zeitaufwendig, weil mehrere Termine festzulegen sind, an die sich einige Mitglieder trotzdem nicht halten und man dann vergebens warten und auch noch mahnen muss.

Die Überweisung auf das Vereinskonto setzt ebenfalls termingerechtes Handeln des Mitgliedes voraus. Sie bedarf einer aufwendigen Kontrolle des Zahlungseinganges, verhindert aber nicht, dass der Verein manchmal seinem Geld hinterherlaufen muss. Mit einem Dauerauftrag versäumt der Kleingärtner keine Zahlung, sofern dieser sich auf Pacht und Mitgliedsbeitrag als feste Größe beschränkt.

Die für beide Seiten beste Lösung ist das Einzugsverfahren, denn das Mitglied kann den Zahlungstermin nicht verpassen, weil der Verein den Einzug auslöst und der Verein seinem Geld nicht hinterherlaufen muss (sofern das Konto gedeckt ist). Das Einzugsverfahren erfordert eine vom Mitglied unterschriebene Einzugsermächtigung, welche von ihm jederzeit ohne Begründung widerrufen werden kann. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Pacht und Beitrag im Einzugsverfahren zu leisten sind, um

^    die enorme zeitliche Belastung des Schatzmeisters bei Barzahlung zu vermindern,
^   die mit der Überweisung erforderliche aufwendige Kontrolle der Kontobewegungen und der Zuordnung zu den Mitgliedern zu
     minimieren,
^    den zeit- und kostenaufwendigen Verwaltungsaufwand des Vereins (insbesondere durch Mahnverfahren) drastisch zu senken
^    die Beitrags- und Pachteingänge des Vereins zu steuern und straffen und die Liquidität stets sicherzustellen.

Bevor jedoch mit dem Einzugsverfahren gearbeitet werden soll, sollte der Vorstand die Modalitäten mit der Hausbank absprechen.

Hat die Mitgliederversammlung satzungsgerecht den Beschluss zum Einzugsverfahren gefasst, sind alle Mitglieder an den Beschluss gebunden. Für Verweigerer kann die Mitgliederversammlung dafür durchaus einen Mehrbetrag von 10 Euro beschließen (Urteil AG Schwelm, 1998). Es ist sachgerecht und nachvollziehbar, dass den Verwaltungsmehraufwand der Verursacher und nicht die Allgemeinheit tragen muss.


                                                                                                                                                                                     Quelle:  Dr. Rudolf Trepte


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