• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Muss ich an den Schulungsveranstaltungen und Fachvorträgen des Vereins teilnehmen?


Jeder Gartenfreund übernimmt mit seinem Garten zugleich auch die Verpflichtung, ihn kleingärtnerisch im Sinne des BKleingG, des Unterpachtvertrages und der Kleingartenordnung zu nutzen. Es sind also viele Bestimmungen einzuhalten, wie die des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie die zur zulässigen Bepflanzung und Bebauung der Parzelle, wie die zum Pflanzenschutz oder die zur Einordnung der Parzelle in die Kleingartenanlage. Vor allem die im BKleingG fixierten Bedingungen müssen eingehalten werden, denn: der Verpächter kann vom Zwischenpächter – und dieser vom Kleingärtner – die zulässige Nutzung der Pachtfläche verlangen. Und diese kann nur eine kleingärtnerische sein, eine Überbetonung des Erholungsteiles der kleingärtnerischen Nutzung darf nicht erfolgen. Die meisten Konflikte im Verein entstehen aus der Unkenntnis (oder auch aus dem Ignorieren) der kleingartenrechtlichen und der pachtrechtlichen Bestimmungen für die Kleingartennutzung, wie sie im Unterpachtvertrag und in der verbindlichen Kleingartenordnung festgelegt sind. Diese Nutzungsbestimmungen müssen vom Kleingärtner auch eingehalten werden, zumal er die entsprechenden Verpflichtungen freiwillig eingegangen ist, denn sie sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass vom Landeigentümer die Fläche für die privilegierte Nutzung als Kleingärten zu eine günstige Pacht und zu privilegierten Pachtbedingungen bereitgestellt wurde. Das bedingt, dass sich der Gartenfreund um die dafür erforderlichen Kenntnisse bemühen, sich also sachkundig machen muss.

Dafür bietet ihm der Verein die verschiedensten Möglichkeiten, meist wird dazu die Mitgliederversammlung genutzt. Der Verein wiederum ist satzungsmäßig verpflichtet, die kleingarten- und vereinsrechtliche sowie fachliche Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu gewährleisten – im Sprachgebrauch „Fachberatung“ genannt. Das ist zugleich auch eine wesentliche Voraussetzung für die Zuerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit. Wenn auch die Satzung meist keine direkte Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an den anderen der fachlichen Unterweisung dienenden Veranstaltungen des Vereins enthält, so ist doch das Mitglied die Verpflichtung eingegangen, sich nach den Grundsätzen der Satzung innerhalb des Vereins zu betätigen und aktiv für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Vereins zu wirken – das setzt aber auch entsprechende Kenntnisse voraus.

Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den anderen Veranstaltungen des Vereins, aber auch die eigene Weiterbildung, liegt deshalb im ureigensten Interesse jedes Mitgliedes. Denn sachkundige Mitglieder sind die Gewähr dafür, dass der Verein in seiner Existenz geschützt wird, weil er zu Recht die das Kleingartenwesen schützenden und privilegierenden gesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen darf. Rechtskenntnis erspart aber auch Ärger, hilft unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden und wirkt sich positiv auf ein vielseitiges und interessantes Vereinsleben aus. Ein gutes Fachwissen garantiert Erfolg und Befriedigung bei der Gartennutzung. Sachkunde fördert letztlich die Kleingärtnergemeinschaft und trägt dazu bei, dass das Kleingärtnern viel mehr Spaß macht.

Außerdem: Lesen bildet, und öfter mal in die Satzung, in den Unterpachtvertrag und in die Kleingartenordnung schauen, hat noch nie geschadet, aber schon oft vor Enttäuschungen bewahrt.

                                                                                                                                                                                Quelle:  Dr. Rudolf Trepte


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