• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Umlegung der Grundgebühr für Wasser

Fragen gibt es immer wieder zur Umlegung der vom Versorger erhobenen Grundgebühr für Wasser auf die Parzellennutzer. Es gibt Auffassungen, sie nicht als Festgebühr, sondern verbrauchsabhängig auf die Gärten umzulegen. Ob die Grundgebühr vom Versorger mengenabhängig oder als Festpreis gestaltet wird, ist nur für den Versorgungsvertrag relevant. Jedoch muss bezüglich der Berechnung der von jedem Gartenfreund zu tragenden Kosten für Wasser davon ausgegangen werden, dass man sich mit dem Anschluss der Parzelle an die vereinseigene Versorgungsanlage lediglich die Möglichkeit gesichert hat, Wasser beziehen zu können. Und für diese Möglichkeit muss man auch einen entsprechenden Obolus entrichten – unabhängig davon, ob man diese Möglichkeit auch nutzt. (Es ist hier nicht anders als beim Festnetzanschluss des Telefons oder bei den Nutzungsmöglichkeiten beim betreuten Wohnen.) Der Aufwand für diese Möglichkeit setzt sich – außer den eigenen Aufwendungen in der Parzelle (Anschlussleitung ab Übergabestelle, Wasseruhr, Wasserhahn usw.) – jedoch nicht nur aus der Grundgebühr des Versorgers zusammen, sondern er beinhaltet zudem:

• Wasserverluste beim An- und Abstellen,
• Wasserverluste durch Leitungsschäden,
• Aufwendungen für Reparaturen am Leitungssystem,
• Rückstellungen für Erneuerung des Leitungssystems,
• aber auch die Verluste durch illegalen Wasserklau.
 
Das Schaffen der Möglichkeit des Bezuges von Wasser betrifft jeden Gartenfreund gleichermaßen. Deswegen ist es gerecht, den verbrauchsunabhängigen Teil der Kosten der Wassernutzung – also nicht nur die Grundgebühr des Versorgers – auf alle Abnehmer (Parzellen) gleichmäßig zu verteilen. Ein solches Herangehen fördert zugleich die Bereitschaft der Gartenfreunde, auch bei Problemen mit der Wasserversorgung (Schäden im Netz, Wasserklau u.a.) nicht wegzusehen.
Das für Wasser Gesagte trifft ähnlich auch auf Strom zu. Mehr zum Problem siehe „Gartenfreund“ – Sachsen aktuell, Juni 2013, S. III und Januar 2011, S. XII–XIII.


                                                                                                                                                                        Quelle:  Dr. Rudolf Trepte
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