• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Kann sich der Verein vor Zahlungsschuldnern schützen?


Immer wieder klagen Vereine über „schwarze Schafe“, die ihren Zahlungsverpflichtungen verspätet, erst nach mehreren Mahnungen oder gar nicht nachkommen. Nicht nur, dass den ehrenamtlich Tätigen ihre Funktion oft bis zur Unerträglichkeit erschwert wird. Manchmal muss der Verein viel Zeit und Vereinsmittel aufwenden, um zu seinem Geld zu kommen (oder auch nicht).

Teuer kann es auch werden, wenn der Verein die Beräumung der Parzelle übernehmen muss. Gelegentlich wird dann über eine „Gartenvergabe auf Probe“, gegen Kaution, Bürgschaft oder Vorkasse nachgedacht, um sich insbesondere bei Pachtende vor unliebsamen Überraschungen zu schützen.

Eine Gartenvergabe auf Probe mittels eines befristeten Pachtvertrages oder einer mündlichen Vereinbarung (aber auch diese ist ein Vertrag!) ist nur für „sonstige Kleingärten“ möglich. Hier kann man den Vertrag nach einer Probezeit von einem Jahr auslaufen lassen oder eine Verlängerungsklausel vereinbaren.

Auch ein Vorvertrag mit Verpflichtung zum Abschluss eines Unterpachtvertrages nach Erfüllung vereinbarter Bedingungen ist möglich. Bei Dauerkleingärten hingegen sind gemäß §§ 6; 20a Nr. 2 BKleingG nur unbefristete Verträge zulässig.

Eine Kaution (eine im Mietrecht übliche Sicherheitsleistung, die vom Vermieter Gefahren künftiger Benachteiligungen, insbesondere am Mietende abwenden soll) oder das Verlangen nach einer Bürgschaft (ein Dritter steht für Verbindlichkeiten des Pächters ein) sind bei Abschluss des Unterpachtvertrages durchaus denkbar. Sie bedürfen jedoch ausdrücklich einer gesonderten Vereinbarung, z.B. im Unterpachtvertrag.

Das Problem bei Kaution und Bürgschaft besteht darin, dass man sie kaum rückwirkend oder nur für Neupächter einführen kann. Deren Anwendung erfordert aber eine Gleichbehandlung aller Pächter.

Ein Weg, der sich jedoch nicht für die Absicherung der Verpflichtungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses eignet, ist eine Vorkasse, was insbesondere bezüglich der laufenden Kosten für Wasser und Elektroenergie empfehlenswert ist. Hier muss der Verein sowieso pauschal in Vorleistung gehen, ehe er den Aufwand über die Jahresabrechnung einfordern kann.

Zur Vorkasse genügt ein Mitgliederbeschluss, der entweder z.B. am Ende des Vorjahres eine feste Summe fordert, die mit dem Verbrauch verrechnet wird, oder eine Wasser- und Stromkaution, aus der die laufenden Kosten entnommen werden und die am Jahresende auf die beschlossene Höhe wieder aufgefüllt wird. Hier kann bei Zahlungsverweigerung mit Ausschluss vom Wasser- und Strombezug reagiert werden.

Es gibt keinen sicheren Schutz vor notorischen Zahlungsschuldnern, zumal auch o.g. Möglichkeiten für Zahlungsrückstände oder -verweigerungen bei Pacht und Mitgliedsbeitrag nicht geeignet sind. Letztlich helfen nur eine rechtzeitige Rechnungsstellung, ein möglichst frühzeitiger Termin der Kassierung (besser mit Einzugsermächtigung), eine unverzügliche Mahnung bei Zahlungsrückständen und notfalls die Beantragung eines Mahnbescheides.

Bei Pacht und Mitgliedsbeitrag besteht auch noch die Möglichkeit der Kündigung. Ehe man dies tut, sollte man jedoch das Für und Wider abwägen.


                                                                                                                                                                             Quelle:  Dr. Rudolf Trepte


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