• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Ist die Forderung nach kleingärtnerischer Nutzung eine Bevormundung?

Mit dem BKleingG ist den Bürgern, die sich eine Nutzung eines Eigentumsgartens nicht leisten können (oder wollen) eine sozial verträgliche Möglichkeit geschaffen worden, trotzdem eine Gartennutzung zu betreiben. Diese wird durch das Gesetz geschützt. Kein Mensch ist gezwungen, diesen Schutz für sich in Anspruch zu nehmen. Will er das jedoch, unterwirft er sich aus eigenem Willen und ohne Zwang dessen Bestimmungen. Diese sind zumutbar und ihre Einhaltung ist möglich. Durch Pachtvertrag und Kleingartenordnung wird der bei der Gartennutzung mögliche Spielraum festgelegt. Dabei sind jedoch im Interesse der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Schutzes durch das BKleingG bestimmte Festlegungen unbedingt einzuhalten. Das sind vor allem

   - die kleingärtnerische Nutzung als Einheit von Garten- und Erholungsnutzung;
   - der Anbau von Obst und Gemüse auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche;
   - die Einschränkungen beim Anbau bestimmter Pflanzenarten;
   - das Nichtzulassen der Umnutzung von Kleingärten in Freizeit- und Erholungsgärten;
   - die Bestimmungen bei der Errichtung von Lauben und anderen baulichen Anlagen;
   - die Einschränkungen bei der Erschließung von Kleingartenanlagen, Parzelle und Laube.

Mit diesen Einschränkungen und der Einhaltung der freiwillig in Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unterwirft man sich zwar gewissen Zwängen; jedoch steht diesen eine Reihe von unschätzbaren Vorteilen gegenüber:

 -   Sicherheit des Pachtverhältnisses durch unbefristete Pachtverträge und gesetzlich geregelte Zwischenpachtbefugnis;
 -   Schutz vor Entzug der Gärten für andere Zwecke, denn sie sind baurechtlich Dauerkleingarten oder Grünfläche im       Außenbereich;
    Überleitung der zulässigen Kleingartennutzungsverhältnisse und des Bestandsschutzes für rechtmäßig errichtete Gartenlauben aus der DDR ins Bundesrecht;
  -  gesetzlicher Kündigungsschutz, den es nur für Kleingartenpachtverträge gibt;
  -  gesetzlich festgelegter Höchstpachtzins für Kleingartenland;
   - Entschädigung bei nicht von den Kleingärtnern verschuldeten Kündigungen;
   - Anwendung der Bestimmungen des Mietrechts bei nicht im BKleingG geregelten Fragen;
   - Möglichkeit der Weitergabe rechtmäßiger Bebauung und Bepflanzung an einen Pachtnachfolger.

Generell gilt: Ein Kleingarten ist ein Pachtgarten, deshalb kann man in ihm (wie auch in einer Mietwohnung) nicht unbegrenzt seinen Wünschen nachgehen. Jeder Gartenfreund hat sich bei der Begründung seines Nutzungsverhältnisses freiwillig und ohne Zwang den für die Kleingärten geltenden Nutzungsbedingungen unterworfen, ansonsten wäre ihm der Garten gar nicht zugesprochen worden. An diese Verpflichtungen ist er gebunden, will er sich ihnen nicht unterwerfen, muss er das Nutzungsverhältnis beenden. Denn: die gravierendsten Festlegungen Kündigungsschutz und Höchstpachtzins sind vom Landeigentümer zu dulden. Er hat deshalb auch ein Recht darauf, dass die für die Kleingärtner geltenden Bestimmungen von diesen auch unbedingt eingehalten werden.
Bedenken wir stets: Verschwindet die kleingärtnerische Nutzung in der Praxis, ist die verfassungsrechtliche Legitimation des Kleingartenwesens hinfällig geworden. Nur mit kleingärtnerischer Nutzung können wir Kleingärtner nachweisen, dass das Gesetz das Kleingartenwesen zu Recht schützt.

                                                                                                                                                                             Quelle:  Dr. Rudolf Trepte
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