Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.
Der geschäftsführende Vorstand (geVo)
hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.
Der geVo fördert ökologische Projekte.
Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel
- eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,
- eine breite Öffentlichkeit erreichen,
- dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,
In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:
- Ökologie
- Blühwiesen
- Mustergärten (BKleingG)
- Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen
- Seniorengärten
- Gesundheit
- Intergration u. Inklusion
nicht gefördert werden Aktivitäten,
- die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen
- sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten
- gegen geltenes Recht verstoßen
- die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen
- sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,
Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.
Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.
Transparenzregister:
Informationen zur Neuregelung
Mit Wirkung vom 1. August 2021 ist das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)“ in Kraft. Das beschlossene Gesetz sah ursprünglich eine Verpflichtung für die Vereinsvorstände vor, sich aktiv um die Eintragung ins Transparenzregister zu bemühen.
Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) hat im bis Juni 2021 laufenden Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit seinen Landesverbänden im Rahmen einer großen Verbändeallianz erfolgreich auf die negativen Folgen gerade für kleinere Vereine hingewiesen.
Gleichzeitig wurde das Verfahren genutzt, um Erleichterungen für steuerlich gemeinnützige Vereine im Hinblick auf eine Gebührenbefreiung zu erreichen. Hintergrund ist, dass gemeinnützige Einrichtungen bisher einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen mussten, um von der Pflicht der Gebührenzahlung befreit werden zu können. Bisher waren gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung an das Transparenzregister nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt hatten. Eine Befreiung für zurückliegende Jahre war nicht möglich.
Wegen der vergleichsmäßig geringen Gebühr von 4,80 EUR pro Jahr, ist der Aufwand für die Vorstände der rund 14.000 unter dem Dach des BDG organisierten Kleingärtnervereine, die zudem ehrenamtlich tätig sind, unverhältnismäßig hoch.
Von diesen Regelungen wurde auf Druck zahlreicher Verbände Abstand genommen. Das Gesetz sieht nun vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften keine Gebühren mehr bezahlen müssen. Mit Einführung des ab 2024 geplanten zentralen Zuwendungsempfängerregisters soll auch der Antrag auf Gebührenbefreiung entbehrlich werden. Es bleibt jetzt grundsätzlich dabei, dass die gemeinnützigen Vereine automatisch ins Transparenzregister eingetragen werden. Weiterhin soll ein vereinfachtes Antragsformular bis spätestens zum 31. März 2022 vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann. Dabei ist es dann nicht mehr erforderlich die Bescheinigung des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit einzureichen, eine Versicherung diesbezüglich reicht aus. Darüber hinaus ist die Gebührenbefreiung für das laufende Jahr 2021 nun rückwirkend bis zum 30.06.2022 möglich.
Was müssen Vereinsvorstände beachten?
1. Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre sind weiterhin gültig. Sie müssen – sofern nicht rechtzeitig ein Antrag auf Befreiung gestellt worden ist – beglichen werden.
2. Bis zur Einführung des zentralen Zuwendungsempfängerregisters beim Bundeszentralamt für Steuern, sollten Vereine, die einen Gebührenbescheid erhalten, einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Übergangsweise findet sich dazu ein Mustertext auf der Homepage des BDG. Bis spätestens zum 31. März 2022 soll ein vereinfachtes Formular vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann.
3. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister übernommen. Auch für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, besteht allerdings eine Eintragungspflicht, wenn
a) eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde
b) Angaben zur Staatsangehörigkeit der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister nicht vorhanden sind. Fehlen nämlich im Vereinsregister Angaben zur Staatsangehörigkeit, wird im Transparenzregister als Wohnsitz „Deutschland“ und als einzige Staatsangehörigkeit „deutsch“ eingetragen. Trifft dies nicht zu, müssen die Vereine sich aktiv um eine Änderung bemühen.
Vereine sollten deswegen Änderungen im Vorstand künftig unverzüglich beim Vereinsregister anmelden.
Der Dank des BDG gilt insbesondere seinen Mitgliedsverbänden, die durch ihre aktive Rolle im Gesetzgebungsprozess erfolgreich dazu beigetragen haben, weitere Erschwernisse für die Arbeit der Vereinsvorstände zu verhindern.
Falls Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen wollen, finden Sie nachfolgend einen Mustertext, der per E-Mail bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH gestellt werden muss:
________________________________________
MUSTERTEXT
Verein e.V.
Anschrift
An: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de
Betreff: Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid vom xx.xx.xxxx, Aktenzeichen: xx
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Verein hat am xx.xx.xxxx einen Gebührenbescheid mit dem Aktenzeichen xx von Ihnen erhalten. Da unser Verein nach §§ 51ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für die Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für die Jahre xxxx - xxxx.
Mit freundlichen Grüßen
Name Vorstand § 26 BGB
Muster Abmahnung
Kleingartenverein __________________________e.V.
Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.
Sehr geehrte(r) ________________________,
Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.
weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:
Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des
Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.
So musste insbesondere festgestellt werden, dass
- die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)
- ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde
- das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde
- eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist
- mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden
- in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.
Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.
Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem
- der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird
- Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird
- die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden
- die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet werden, so ist die Kamera abzubauen
- Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden
- die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.
Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen
1. Vorstand Kleingartenverein
(Unterschrift, Stempel) Ort ___________________ Datum: _________________
Die Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 31.08.2024 beschlossen und tritt ab diesem Tag in Kraft. Die seit dem 10.03.2018 gültige Gartenordnung tritt außer Kraft.
In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche, territoriale und andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Um sicherzustellen, dass auch in Zukunft das Kleingartenwesen Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand findet, hat jeder Kleingärtner die Verpflichtung, in Zusammenarbeit mit seinem Verein, seinen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege sowie Sauberkeit und Ordnung in der Kleingartenanlage mitzuwirken.
Der Kleingärtner in einem Verein muss sich auch bewusst sein, dass in der Gemeinschaft Rechte und Pflichten gelten und das die Bewirtschaftung einer Parzelle auch mit vom Pächter zu tragenden Kosten verbunden ist.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 01.04.1983 ist in seiner jeweils gültigen Fassung für jeden Einzelpächter verbindlich.
Diese Gartenordnung ist untrennbarer Bestandteil des Einzelpachtvertrages und wird jedem Kleingartenpächter mit dem Einzelpachtvertrag übergeben.
1.0 Kleingärtnerische Nutzung
1.1. Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Dabei muss mindestens ein Drittel der gepachteten Gartenfläche für den Anbau genutzt werden. Obstgehölze, Beerensträucher, Gemüse und Blumen müssen Bestandteil der Nutzung sein.
1.2. Das Anpflanzen von Wald,- Nussbäumen und Koniferen ist verboten. Ebenso das Pflanzen von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3,00 m werden und in ihrer Kronen- und Wurzelausbildung die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer Höhe von max. 2,5 m zulässig. Eine regelmäßige fachgerechte Gehölzpflege wird vorausgesetzt.
1.3. Das Anpflanzen von Gehölzen, die Krankheiten und Schädlinge und deren Ausbreitung an Obstbäumen und anderen Nutzpflanzen fördern (z.B. Crataegus, Feuerdorn, Wacholder, Waldbäume u.a.), ist verboten (siehe Anlage). Diese sind, wenn vorhanden, sofort zu entfernen!
Vorhandene Koniferen sind spätestens bei Pächterwechsel, vom abgebenden Pächter, zu entfernen!
1.4. Formhecken zur Einfriedung der Parzellen an Vereinswegen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahme bilden Formhecken für die Außenbegrenzung, z.B. an Straßen mit einer maximalen Höhe von bis zu 2,00 m. Formhecken dürfen über die Parzellen- bzw. Vereinsgrenzen nicht hinauswachsen. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch Heckenpflanzen sind nicht erlaubt. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1,00m durch Drahtzäune sind mit Genehmigung durch den Vorstand erlaubt. Sichtzaunelemente als Parzellenbegrenzung sind nur im Bereich von Sitzflächen und mit einem Mindestabstand von 1,00 m von der Nachbarparzelle zulässig. Bei einem Pflegeschnitt der Formhecken ist auf den Vogelschutz zu achten. Ab 20.06. ist der Heckenschnitt erlaubt und sollte nach 3 Wochen abgeschlossen sein.
1.5. Für die Anpflanzung von Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel-, Spalier- und Säulenbäume gezogen werden können und auf schwachwachsenden Unterlagen veredelt sind, zu bevorzugen.
Als Schattenspender kann ein Halbstamm gepflanzt werden. Es wird empfohlen, auf 100 qm zwei Obstbäume auf schwach wachsender Unterlage, ergänzt durch Beerenobst und Gehölzen zu pflanzen. Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden Pflanzabstände empfohlen. Die genannten Grenzabstände sind verbindlich. (siehe Anlage)
Vorhandene gesunde Hochstämme sind durch entsprechenden Schnitt auf eine Hohl- und Flachkrone zu bringen.
Kommt es durch Hochstämme zur Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung, sind diese auf Verlangen des Kleingartenvereins bzw. Verpächters zu entfernen bzw. zurückzuschneiden.
2.0 Bauten im Kleingarten
2.1. Im Kleingarten ist nach dem BKleingG § 3 (2) die Errichtung nur eines Baukörpers gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit maximal 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, möglich. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
2.2. Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder baulichen Nebenanlagen in Kleingärten, dazu gehören z.B. Gerätehäuser oder andere mit dem Erdboden fest verbundene Baulichkeiten, richtet sich nach § 3 des BKleingG und der Bauordnung des Landes Sachsen- Anhalt. Vor Baubeginn sind die Zustimmungen des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) einzuholen. Für das Einholen der erforderlichen Zustimmung ist der Bauantragssteller zuständig. Abweichungen von den eingereichten Bauunterlagen sind unzulässig. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt wurde. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist dieses vom Vereinsvorstand abzunehmen.
Das Lagern von Baumaterialien über eine Saison hinaus ist verboten.
2.3. Alle bis zum 03. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen haben gemäß § 3 und § 20 a Nr. 7 des BKleingG Bestandsschutz. Der Bestandsschutz ist Objektbezogen. Bei allen baulichen An- und Umbauten endet der Bestandsschutz, die Bauzustimmung verfällt und das Bauwerk muss auf max. 24 m² zurückgebaut werden.
2.4. Die Errichtung eines Gewächshauses, Folienzeltes als bauliche Anlage bis zur max. Größe von 8,0 m² ist gestattet. Die erforderliche Zustimmung ist vor Baubeginn beim Vorstand des Kleingartenvereines einzuholen. Eine Zweckentfremdung ist verboten. Das Folienzelt, Gewächshaus sind in diesem Fall zurück zubauen.
2.5. Zur Problematik der Grenzabstände zwischen den Parzellen der Pächter sind die Vorstände ermächtigt, entsprechend den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten bzw. aus der historischen Entwicklung des Vereins, diese selbständig festzulegen. Beachtet werden muss jedoch die Reglung des Nachbarschaftsgesetzes vom 01.01.1998 betreffs Außengärten.
2.6. Kleingärten sind zu den Gemeinschaftsflächen einzufrieden und mit einem Gartentor auszustatten.
Das Gartentor ist mit einer Nummer zu versehen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten dafür trägt der Kleingärtner, sofern er Eigentümer dieser Einfriedung ist. Der Zugang zu den Kleingärten hat über die Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage zu erfolgen. Die Errichtung eines zusätzlichen Zuganges in den Außeneinfriedungen ist verboten.
2.7. Zum Auffangen von Fäkalien und Abwässer ist das Betreiben einer genehmigten abflusslosen Sammelgrube mit DIBT-Zulassung bis max. Größe von 1 m³ erlaubt. D.h. Abwassersammelbehälter aus Kunststoff sind „nicht geregelte Bauprodukte“, die gemäß § 19 BauO Bln einer allgemeinen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) bedürfen.
Die Zustimmung des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde) sowie die Genehmigung des Städtischen Abwasserbetriebes sind vor Baubeginn einzuholen. Ein Entsorgungsnachweis ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen. Die Nutzung von Biotoiletten und Trockenaborts ist zulässig. Das Betreiben von Sicker- und Klärgruben sind verboten. Bei Nutzung von Chemietoiletten gelten die Hinweise der Hersteller.
Für genehmigte Sammelgruben, die vor dem 03. Oktober 1990 errichtet wurden, muss kein neuer Entwässerungsantrag gestellt werden. Für die Dichtheit und regelmäßiger Entleerung aller genehmigten Sammelgruben bzw. für den Nachweis darüber ist der Pächter verantwortlich.
2.8. Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien hergestellt werden, die zum Versiegeln des Bodens führen.
2.9. Künstliche angelegte Teiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von max. 6,00 m² in den Kleingärten zulässig. Die Sicherung des Teiches gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Die Verantwortung zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber jeglichen Personen liegt beim Pächter.
2.10. Bade- und Wasserbecken im Kleingarten dürfen grundsätzlich nur freistehend, nicht in das Erdreich eingelassen aufgestellt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3,60 m im Durchmesser, bzw. 6,00m³ und 0,90 m in der Höhe nicht überschreiten. Das Errichten ortsfester Badebecken z.B. in gemauerter oder betonierter Ausführung ist verboten. Es ist nur ein Becken je Kleingarten erlaubt. Die Sicherung des Bade- und Wasserbeckens gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Verboten sind chemische Zusätze, die biologisch nicht abbaubar sind.
2.11. Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den gesetzlichen Richtlinien u. Vorschriften entsprechen und mit geeichten Messeinrichtungen ausgestattet sein. Elektroanlagen und bestandsgeschützte Schornsteine sind regelmäßig gemäß geltenden Vorschriften und Bestimmungen einer Revision durch eine Fachfirma zu unterziehen. Nachweise über die bestimmungsmäßige Errichtung und Wartung sind dem Vorstand auf Verlangen
vorzuzeigen.
2.12. Für die Errichtung einer Photovoltaik und Solarthermie trifft der Verpächter die Entscheidung. Nach Zustimmung durch den Verpächter dürfen Microanlagen mit einer Gesamtfläche von max. Solarmodulfläche 1 m² und einer Arbeitsleistung von max. 800 W nicht überschreiten. Dies ist grundsätzlich fest auf dem Laubendach zu installieren und muss jederzeit wieder zurück gebaut werden können. Wenn diese jedoch vom Pächter nicht beeinflussbare Schattenanlage der Laube nicht sinnvoll ist, kann davon abgewichen werden. Der Einsatz von offenen Speichermedien ist verboten.
2.13. Brunnen zur Zutage Förderung von Grundwasser können errichtet und betrieben werden, wenn sie der kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens dienen und die Errichtung/Bohrungen beim Fachdienst Umwelt und Abfallwirtschaft, Untere Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg, angezeigt wurde. Die Anzeigenbestätigung der Wasserbehörde ist vorzulegen. Bestandteil der wasserrechtlichen Anzeige ist die schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers und des Kleingartenvereins aufgrund des vorherigen schriftlichen Antrages des Kleingartenpächters. Diesem Antrag des Kleingartenpächters sind ein Lageplan und eine Erklärung
über die beabsichtigte Größe und Ausführung der Brunnenanlage beizufügen. Die sonstigen behördlichen Anforderungen an die wasserrechtliche Anzeige sind vom Kleingartenpächter zu erfüllen. Diese Verfahrensweise gilt auch für Probebohrungen und Pumpversuche. Für alle aus der Errichtung und Betreibung von Brunnenanlagen sich ergebenen Verpflichtungen, wie die Installation einer Messeinrichtung, die Erfüllung von finanziellen Forderungen, die Entrichtung einer Entnahmegebühr als kommunale Abgabe, eventuelle Schadensersatzansprüche von Dritten usw. haftet ausschließlich der Kleingärtner als Eigentümer der Brunnenanlage.
2.14. Aus anliegenden öffentlichen Gewässern (Bächen, Teiche, Flüsse, Seen usw.) darf kein Grundwasser mit Motorpumpen u.ä. entnommen werden. Das Schöpfen mit Handgefäßen ist nach dem Wassergesetz des Land Sachsen/Anhalt erlaubt. Ein Anstauen von fließenden Gewässern ist verboten. In Dürrezeiten und Trockenperioden ist auf die Wassersparmaßnahmen und Entnahmeverbote des Landkreises Wittenberg zu achten.
2.15. Es ist verboten, asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse als Dacheindeckungen, Fassadenverkleidungen, als Einfassungen von Wegen, Beeten und Kompostieranlagen, als Blumenkästen oder zu anderen Zwecken zu verwenden oder im Kleingarten in der Gartenlaube oder anderen Baulichkeiten zu lagern. Vorhandene Dacheindeckungen aus Eternit oder anderen asbesthaltigen Stoffen dürfen nur mit schriftlicher der Zustimmung des Kleingartenvereines instandgesetzt oder entfernt werden. Der Kleingartenverein kann vom Pächter verlangen, dass er die erforderliche Begutachtung und die ggf. notwendigen Instandsetzungs-/Abrissarbeiten von einer Fachfirma durchführen lässt.
2.16. Das Aufstellen von Spielgeräten und Einrichtungen innerhalb eines Kleingartens richtet sich nach der Regelung des Kleingartenvereins und ist erlaubnispflichtig. Für sämtliche Spielgeräte und Einrichtungen innerhalb des Kleingartens obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Pächter des Kleingartens.
3.0. Schutz des Naturhaushaltes und der Umwelt
3.1. Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen sind die Grundsätze des
„Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148, 1281)“ zu beachten und einzuhalten.
Pflanzenschutzmittel dürfen in Kleingärten nur angewendet werden, wenn sie mit der Angabe
„Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig“ gekennzeichnet sind. Das Herstellen und Anwenden von selbst hergestellten Pflanzenschutzmitteln sind gesetzlich verboten.
3.2. Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln jeglicher Art ist im Kleingarten verboten.
3.3. Mähroboter, Laubsauger mit Häcksler sind verboten.
3.4. Pflanzliche Rückstände sind zu kompostieren. Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung der Gartennachbarn führen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Gartenabfälle gelten die ortsüblichen Verordnungen. Grundsätzlich eignen sich zum Kompostieren alle pflanzlichen, unbehandelten Küchen- und Gartenabfälle. Ideal sind Gemüsereste, Kartoffelschalen oder Rasenschnitt. Gekochte oder gebratene Essensreste haben auf dem Kompost hingegen nichts verloren. Sie ziehen Ratten, Waschbären und andere ungebetene Gäste an und gehören daher in den Restmüll. Folgende Abfälle können bedenkenlos kompostieren:
- Gartenabfälle: Laub, Grünschnitt, Rasenschnitt, Gehölzschnitt, Heckenschnitt, Blumen, nichtblühendes Unkraut
- Küchenabfälle: Obst- und Gemüsereste, Kartoffelschalen, Kaffeesatz, Teebeutel
- Unbedrucktes Papier: zerrissene Pappe, Eierkartons, Küchentücher
- Holzasche von unbehandeltem Holz
- Kleintierstreu auf pflanzlicher Basis von Pflanzenfressern
Grundsätzlich dürfen sämtliche Küchenabfälle wie Obst- und Gemüsereste, Kartoffelschalen, Teebeutel, Kaffeesatz- und Filter, zerbröselte Eierschalen und sogar Küchentücher auf den Komposthaufen im Garten landen. Doch nicht alles, was über die Biotonne entsorgt werden kann, darf auf den Kompost. Vor allem Knochen- und Fleischreste, Zitrusfrüchte oder Bananenschalen sind nicht für den Kompost geeignet. Laub ist nicht gleich Laub. Nicht jedes Laub eignet sich gut für den Kompost. Obstbäume, Linde, Birke, Haselnuss verrotten schnell. Kastanien, Eichen oder Buchen hingegen dauern länger. Wer sein Laub nicht kompostiert, sollte es auf keinen Fall einfach auf der Wiese liegenlassen. Der Rasen darunter beginnt zu faulen. Wer seine Garten- und Bioabfälle sinnvoll wiederverwerten möchte, für den ist eigener Kompost die ideale Lösung. Dabei ist es besonders wichtig, den Bakterien und Mikroorganismen die richtigen Rohstoffe für eine erfolgreiche Zersetzung zu liefern.
Die Kompostanlage sollte mindestens 0,50 m von der Nachbargrenze entfernt sein. Ein Verbrennen dessen ist verboten. Ausnahme kann die Verbrennungsordnung des Landkreises Wittenberg festlegen. Ablagerungen von Unkraut und Sperrmüll sind im Kleingarten verboten. Den Aufforderungen zur Beseitigung durch den Vereinsvorstand bzw. dem Zwischenpächter (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) ist Folge zu leisten.
Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in Gräben oder in der Gartenanlage befindliche Gewässer eingeleitet werden.
3.5. Die Reinigung der Gräben darf nur in der Zeit vom 15. August bis 15. Oktober erfolgen.
4.0. Wege und Gemeinschaftsanlagen
4.1. Die Pflege der den Kleingartenanlagen zugeordneten Flächen, wie Wege, Hecken, Gräben usw., obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Zwischenpächter (Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) getroffen wurden. Die Kontrolle obliegt dem Verein. Jeder Gartenpächter hat die an seinem Garten angrenzenden Wege, entsprechend den Festlegungen des Vereins, mindestens aber zur halben Breite zu pflegen, Unkrautfrei und sauber zu halten, bei Rasenwegen diese regelmäßig zu mähen. Für angrenzende öffentliche Gehwege und andere Wege an den Kleingartenanlagen besteht in den Wintermonaten bei Schnee- und Eisglätte eine Räum- und Streupflicht gemäß den in der Stadtordnung bzw. Gefahrenabwehrverordnung festgelegten Maßnahmen. Ein entsprechender Winterdienst ist durch den Verein zu organisieren.
4.2. Der Vereinsvorstand ist nach Mitgliederbeschluss berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Gartenanlage sowie zur Pflege und Erhaltung von gemeinsamen Einrichtungen zu verpflichten. Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten kann in Geldbeträgen abgegolten werden. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Neben dem Pachtzins für die
gepachtete Parzellenfläche muss der Kleingärtner auch anteilig den Pachtzins für die Gemeinschaftsfläche tragen.
5.0. Pächterwechsel
5.1. Bei jedem Pächterwechsel ist eine Wertermittlung für den Kleingarten zu empfehlen. Diese Wertermittlung ist ausschließlich durch einen vom Verband der Gartenfreunde berufenen Wertermittler vorzunehmen. Die Wertermittlung hat eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Zustellung beim Pächter. Bei der Wertermittlung ist die Teilnahme eines vom Vorstand beauftragten Gartenfreundes erforderlich. Alle im Protokoll erteilten Auflagen sind vom abgebenden Pächter zu erfüllen. In Ausnahmen hat der übernehmende Pächter die Auflagen zu erfüllen. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vereinsvorstand. Auflagen, die vom abgebenden Pächter nicht erfüllt werden, sind im Übergabeprotokoll und dem neu abzuschließenden Pachtvertrag mit Terminstellung aufzunehmen und vom neuen Pächter mit Unterschrift bestätigen zu lassen.
6.0. Tierhaltung
6.1. Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. War bis 2. Oktober 1990 eine Kleintierhaltung in den Kleingartenanlagen und Kleingärten üblich und zulässig, bleibt diese unter der Voraussetzung unberührt, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
6.2. Das Halten und regelmäßige Füttern von Hunden und Katzen in Kleingärten ist verboten. Ein Mitbringen ist unter der Voraussetzung gestattet, dass verursachte Verunreinigungen auf den Gemeinschaftsflächen und Wegen sofort durch den Eigentümer der Tiere beseitigt werden. Es besteht absoluter Leinenzwang auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Kleingartenanlage. Auf der Parzelle ist jeder Pächter für sein Tier verantwortlich. Die Vorstände können bei Fehlverhalten entsprechende Abmahnungen aussprechen, bis hin zum Hausverbot für das Tier in der Kleingartenanlage.
7.0 Ruhe und Ordnung
7.1. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten. Die geltende Gefahrenabwehrverordnung der Städte bildet hier die Grundlage. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ruhezeiten in der Saison, vom 01. April bis zum 30. September, sind einzuhalten.
7.2. Eine den Nachbarn belästigende und beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während der Ruhezeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen nicht erlaubt.
Während der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen geräuschintensive Tätigkeiten, die die Ruhe anderer Gartenfreunde stören, z.B. Motorgeräte, nicht ausgeführt werden. Die Lautstärke von bzw. akustischen Geräten/Instrumenten sind so einzustellen, dass niemand belästigt wird.
7.3. Das Befahren, Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten. Zum Parken von Fahrzeugen sind nur die in der Gartenanlage bezeichneten Plätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern und das Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage sind verboten.
8.0 Verstöße
8.1. Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nicht oder nur teilweise behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Einzelpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Einzelpachtvertrages führen. Hierzu hat eine schriftliche Abmahnung durch den bevollmächtigten Vereinsvorstand mit angemessener Fristsetzung zu erfolgen.
9.0. Schlussbestimmungen
9.1. Die Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Gartenordnung eigene Beschlüsse zu fassen, die sich auf die speziellen Belange des Kleingärtnervereins beziehen. Diese Beschlüsse der Vereine dürfen dieser Gartenordnung und anderen für den Bereich zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht widersprechen.
Die Satzung und Beschlüsse der Kleingärtnervereine ergänzen diese Gartenordnung und bilden gemeinsam mit dem Einzelpachtvertrag eine Einheit.
9.2. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Gartenordnung sind möglich. Diese können durch den Verband der Gartenfreunde, auch ohne Zustimmung des Vereins, genehmigt werden. Hierzu bedarf es eines Antrages an den Vorstand des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V. Diesem Antrag kann zugestimmt werden, wenn trotz der Ausnahmen der Charakter des Gartens als Kleingarten, im Sinne des BKleingG, erhalten bleibt.
Dem Vereinsvorstand (Antragsteller) ist dazu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anhang 1 Empfohlener Pflanzenabstand und verbindlicher Grenzabstand
Anhang 2 Verbotene Pflanzen
Anhang 3 Invasive Neophyten
Anhang 4 Verbotene Wirtspflanzen die Pflanzkrankheiten an Obstgehölzen
verursachen
Anhang 5 zu stark wachsenden Pflanzen (außer Gehölze) und
krankheitsübertragende Pflanzen
Anhang 6 Videokameras in Kleingärten
Anhang 1
Pflanzabstände
Empfohlener Pflanzabstand (m) Verbindlicher Grenzabstand (m)
Apfel, Niederstamm 2,50 – 3,00 2,00
Birne, Niederstamm 3,00 – 4,00 2,00
Quitte 2,50 – 3,00 2,00
Sauerkirsche, Niederstamm 4,00 – 5,00 2,00
Pflaume, Niederstamm 3,50 – 4,00 2,00
Pfirsich/ Aprikose 3,00 2,00
Süßkirsche 5,00 5,00
Schwarze Johannisbeere 1,50 – 2,00 1,25
Johannisbeere 1,50 – 2,00 1,25
Stachelbeere 1,00 – 1,25 1,00
Himbeere 0,40 – 0,50 1,00
Brombeere 1,00 1,00
Heidelbeere 1,00 1,00
Weinreben, Spalier 1,30 0,70
Form- u. Zierhecken 1,00
Ziergehölze 2,00
Viertelstamm 2,00
Halbstamm 2,00
Bei allen anderen Pflanzen gilt als Faustregel:
Grenzabstand ist gleich halber üblicher Pflanzabstand.
Anhang 2
Verbotene Pflanzen
Ein Kleingarten soll durch einen lockeren Gehölzbestand, vorwiegend aus Kultursorten von Kern- und Steinobstbäumen, geprägt sein. Die Gehölzanpflanzungen in der Parzelle müssen innerhalb der Kleingartenanlage den Blick in den Garten gewährleisten. Des Weiteren dürfen die Gehölze nicht den Anbau niedrigwachsender Nutzpflanzen (Gemüse, Erdbeeren, einjährige Schnittblumen, Kräuter) beeinträchtigen. Es sind daher neben einzelnen größeren Kern- oder Steinobstbäumen in der Art und Anzahl nur solche Laubgehölzarten auszuwählen, die für kleine Gärten geeignet sind und die durch Schnittmaßnahmen dauerhaft auf eine Höhe von 2,50 m begrenzt werden können.
Das Kultivieren jeglicher Nadelbaumarten und sonstiger Koniferen ist verboten!
Alte, größere Bäume von Kern- Steinobst sind nicht nur alte Nutzpflanzen- Sorten, sondern auch wertvolle Biotope, die durch gute Pflege so lange wie möglich zu erhalten sind.
Auf Grund ihrer starken, nicht beherrschbaren Wuchskraft und ihres hohen Ausbreitungspotenzials ist auch verboten, folgende Pflanzengattungen und -arten in der Kleingartenanlage zu kultivieren.
Wildwuchs dieser nachstehend genannten Gattungen und Arten sind umgehend zu entfernen!
Bambusgewächse, Chinaschilf, Gewöhnliche Waldrebe, Staudenknöterich, Schlingknöterich, Kanadische- und Riesengoldrute, Zuckerhut (Zuckerhutfichte)
Feuerbrand
Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher dürfen die hoch anfälligen Wirtspflanzen dieser Krankheit, welche keinen kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in Kleingärten kultiviert werden.
Verbotene Gattungen sind: Glanzmispel, Zwergmispel, Weiß- und Rotdorn, Feuerdorn.
Birnengitterrost
Wacholder ist Hauptwirt des Birnengitterrost. Daher sind alle Wacholderarten Juniperus in der gesamten Kleingartenanlage verboten.
Johannisbeersäulenrost
Als Wirt sind alle Kiefernarten Überträger und in den Kleingartenanlagen verboten.
Beifußblättriges Traubenkraut ist verboten.
Der Anbau von Cannabis in den Kleingartenanlagen ist nach dem BKleingG verboten!
Der Konsum ist für alle Arten, die unter das BTM-Gesetz fallen verboten.
Anhang 3
Invasive Neophyten
Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen mit hohem Ausbreitungs- u. Verdrängungspotenzial. Daher ist die Kultivierung aller invasiven gebietsfremden Pflanzenarten der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Unionsliste) in der gesamten Kleingartenanlage verboten. Wildwuchs ist umgehend zu entfernen. Das betrifft zurzeit folgende Pflanzen:
Kategorie 1
Pflanzenarten, die bisher in der Union nicht vorkommen:
Weideblatt-Akazie, Alligatorkraut, Blauständige Besensegge, Kreuzstrauch, Ballonwein, Rosa Pampagrasköpfchen, Steppengras, Chilenischer Riesenrhabarber, Falscher Wasserfreund, Persischer Bärenklaus, Sosnowsky Bärenklau, Chinesischer Buschklee, Japanischer Kletterfarn, Japanisches Stelzengras, Karottenkraut, Afrikanisches Lampenputzergras, Durchwachsener Knöterich, Mesquitebaum, Kudzu, Chinesischer Talgbaum,
Kategorie 2
Pflanzenarten, die bereits in der Union etabliert sind:
Götterbaum, Riesenbärenklau, Japanischer Hopfen, Drüsiges Springkraut, Flutendes Heusenkraut, Karolina-Haarnixe, Wasserhyazinthe, Schmalblättrige Wasserpest, Verschiedenblättriges Tausendblatt, Lästiger Schwimmfarn,
Kategorie 3
Pflanzenarten, die in der Union etabliert sind:
Gewöhnliche Seidenpflanze, Großblütiges Heusenkraut, Gelbe Scheinkalla, Großer Wassernabel, Wechselblatt-Wasserpest, Brasilianisches Tausendblatt.
Anhang 4
Verbotene Wirtspflanzen, die Pflanzkrankheiten an Obstgehölzen verursachen
Philadelphus coronarius
(Falscher Jasmin, Duftjasmin, Pfeifenstrauch usw.) Läusebefall
Spinarea nipponica (Japanischer Spierstrauch, Sommerspiere) Läusebefall
Ligustrum vulgare (Gewöhnlicher Liguster) Verticillium-Welke, Blattfleckenkrankheit
Lonicera x xylosteoides (Heckenkirsche) Blattläuse, Mehltau, Rostpilz
Symphoricarpus orbiculatus (Korallenbeere) Blattläuse, Mehltau, Blattfleckenkrankheit, Wurzelfäule
Buxus sempervirens (Gewöhnlicher Buchs) Buchsbaumzünsler
Cotoneaster diesianus (Graue Felsenmispel) Feuerbrand
Berberis juliane (Berberitze) Napfschildläuse, Blattläuse
Forsythia x intermedia (Gartenforsythia) Verbreitung Monilia
Chaenomeles speciosa (chinesische Zierquitte) Feuerbrand, Apfelschorf, Quittenrost
Cornus mas (Kornelkirsche) Blattfleckenkrankheit, Rindenkrebs
Morus alba & Morus nigra
(Weiße Maulbeere & Schwarze Maulbeere) Maulbeerrost, Spinnmilben, Blattläuse
Carpinus betulus (Hainbuche, Weißbuche) Pilz- und Insektenbefall
Acer campestre (Feldahorn) Mehltau und Blattläuse
Anhang 5
zu stark wachsenden Pflanzen (außer Gehölze) und krankheitsübertragende Pflanzen
Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzkrankheiten an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden dürfen:
Cotoneaster (Felsenmispel) Feuerbrand
Crataegus monogyna (Weißdorn) Feuerbrand
Pyrcantha coccinea (Feuerdorn) Feuerbrand
Prunus spinosa (Schlehe) Ringflächen-Krankheit
Prunus insitia (Haferschlehe) Scharka-Krankheit
Lonicera xylocteum (Rote Heckenkirsche) Rostpilz
Lycium Halifmifolium (Gemeiner Bocksporn) Rostpilz
Juniperus sabina (Sadebaum) Birnengitterrost
Medicago lupulina (Hopfenklee) Rostpilz
Ranuculus acer (Hahnenfußarten) Rostpilz
Triolium (Weißklee/Inkarnatklee) Rostpilz
Melilotus alba (Steinklee) Rostpilz
Anhang 6
Videokameras in Kleingärten
In Kleingärten sind Videokameras zwischenzeitlich sehr verbreitet, wenn man jedenfalls die Anzahl der Datenschutzbeschwerden zugrunde legt. Oftmals bringen Pächter Videokameras an. Aber auch Kleingartenvereine versuchen damit, die Kleingartenanlage - gerade außerhalb der Öffnungszeiten - zu schützen.
Kleingartenpächter als Betreiber:
Betreibt ein Pächter eine Videokamera, so ist diese genauso zu bewerten wie bei einem privaten selbstbewohnten Grundstück.
Der Pächter darf also nur Bereiche bis zur Grenze des eigenen Gartens überwachen.
Nur dann kann die sogenannte „Haushaltsausnahme“ (Art. 2 Abs. Buchst. C DSGVO, siehe 1.1.8, Seite 32) greifen.
Überwacht der Pächter jedoch Gemeinschaftswege innerhalb einer Kleingartenanlage oder andere Bereiche (z.B. öffentliche Verkehrswege oder Kleingärten anderer Pächter), ist dies im Regelfall nicht zulässig.
Wird eine Videokamera installiert, muss dieser Bereich mit einem Schild mit der Aufschrift:
„Dieses Grundstück wird videoüberwacht“ gekennzeichnet werden.