Tod des Pächters & Erbrecht

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Pächter verstirbt – was nun?

Nach § 12 Abs. 1 BKleingG endet der Unterpachtvertrag mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Diese Regelung ist unabdingbar.
Nur ein Unterpachtvertrag, den Eheleute*) gemeinschaftlich geschlossen haben, wird laut § 12 Abs. 2 BKleingG mit dem überlebenden Partner fortgesetzt, sofern dieser nicht binnen eines Monats schriftlich davon Abstand nimmt.
Nach dem Tod des Alleinpächters und nach Verzicht des Zweitpartners auf Fortsetzung endet das Vertragsverhältnis. Damit endet das Vertragsverhältnis, denn ein Kleingartenunterpachtvertrag ist, wie auch eine Vereinsmitgliedschaft, nicht vererbbar.
Die Beendigung des Unterpachtvertrages hat zur Folge:
• Das vom Kleingärtner in die Parzelle eingebrachte Eigentum (Laube, bauliche Anlagen, Bäume usw.) fällt in die gesamte Erbmasse des Verstorbenen; das Erbe muss in der Gesamtheit angenommen oder ausgeschlagen werden;
• Eine separate Kündigung des Unterpachtvertrages ist nicht erforderlich, weil seine Beendigung durch § 12 BKleingG (mit Ablauf des auf den Tod folgenden Kalendermonats) festgelegt ist;
• Der Erbe ist verpflichtet, den Garten an den Verein zurückzugeben;
• Es besteht kein Entschädigungsanspruch, auch nicht gegenüber dem Verein;
• Kann oder soll der Garten nicht weitervergeben werden, ist er durch den Erben zu beräumen, oder es ist in Übereinstimmung mit dem Verein ein anderer Rückgabezustand schriftlich zu vereinbaren.
Da der Eintritt des überlebenden Ehepartners in den Unterpachtvertrag nicht möglich ist, sollten sich verheiratete Kleingärtner gemeinsam darum bemühen, dass beide Vertragspartei werden. Dem darf sich der Verein (aus Gründen der Gemeinnützigkeit) nicht verschließen.
Da aber ein Unterpachtvertrag nur mit Vereinsmitgliedern abgeschlossen werden darf, müssen beide Partner auch Vereinsmitglied sein. Ist das nicht der Fall, kann es sein, dass nach dem Tod des Vertragsinhabers der Überlebende als Nichtmitglied keinen gültigen Unterpachtvertrag besitzt. Um das mit allen negativen Folgen zu vermeiden, sollte die Vereinsmitgliedschaft bei allen Pachtvertragspartnern umgehend nachgeholt werden.

Ermittlung des Erben

Die Erbschaft fällt im Zeitpunkt des Todes an. Wer Erbe ist, steht in der Regel zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Eine Person kann also erben, ohne auch nur vom Sterbefall zu wissen. Das Gesetz trägt dieser Situation Rechnung, indem es den Fristbeginn der Ausschlagung an die Kenntnis über den Sterbefall knüpft.

Das Nachlassverfahren, in dem das Testamentsregister eine entscheidende Rolle einnimmt, dient der Ermittlung des Erben. Zu diesem Zweck müssen erbfolgerelevante Urkunden an das Nachlassgericht abgeliefert werden. Bei amtlich verwahrten Urkunden erfolgt dies mit Hilfe des Testamentsregisters: Es ermittelt die Verwahrstellen und teilt ihnen mit, an welches Gericht sie die Urkunden ggf. übersenden müssen.

Für privat verwahrte Testamente formuliert das Gesetz in § 2259 Abs. 1 BGB eine bürgerlich-rechtliche Ablieferungspflicht. Ob diese im Einzelfall erfüllt wird, überprüft niemand.

Wenn das Nachlassgericht von keinen erbfolgerelevanten Urkunden Kenntnis erlangt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Nachlassgericht ist dann in der Regel nicht verpflichtet, die Erben von Amts wegen zu ermitteln. Ausnahmen können sich aus landesrechtlichen Sonderbestimmungen ergeben, so etwa in Bayern gem. Art. 37 BayAGGVG. Die gesetzlichen Erben werden sich regelmäßig im Wege des Erbscheinverfahrens an das Nachlassgericht wenden.

Werden Testamente an das Nachlassgericht übermittelt, muss dieses sie von Amts wegen eröffnen. Die Betroffenen werden üblicher Weise im Anschluss informiert. Spätestens ab diesem Zeitpunkt beginnt die bereits beschriebene Ausschlagungsfrist.

Erbe ausschlagen – was wird mit dem Kleingarten?

Dem Erben steht frei, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Aber: Erbrechtsansprüche gelten für sämtliche Vermögenswerte des Erblassers. Zur Erbmasse gehören also auch sämtliche Gartenbestandteile – und nicht nur die verwertbaren – also auch die abbruchreife Laube, der Unrat u.a.. Da mit dem Tod des Kleingärtners grundsätzlich das Pachtverhältnis endet, muss sich der Verein darum kümmern, wer geerbt hat, um mit dem bzw. den Erben zu klären, was mit dem auf der Parzelle befindlichen Nachlass und den noch bestehenden Forderungen des Vereins geschehen soll.
Denn: Wer erbt, ist auch verantwortlich für das Begleichen noch offener Rechnungen und für die ordnungsgemäße Rückgabe des Gartens, meist auch in beräumtem Zustand.

Erklärt der Erbe, dass er die Erbschaft ausgeschlagen hat, sollte sich der Verein darüber beim Nachlassgericht erkundigen, um sicher zu gehen, ob sich der Erbe nicht nur um die Beräumung der Parzelle drücken will. In diesem fall muss das Nachlassgericht bezüglich des Gesamterbes (also auch der Vermögenswerte im Garten) tätig werden. Ist die Erbschaftsausschlagung definitiv erfolgt, muss der Verein mit dem Nachlassgericht den weiteren Verfahrensweg klären, damit der Verein zu seinen finanziellen Forderungen kommen und wieder über die Parzelle verfügen kann, denn normalerweise erbt dann der Staat. Auf keinen Fall sollte der Verein sich ohne vorherige konkrete Abspraachen mit dem Nachlassgericht in den Besitz der Parzelle bringen.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Eigentumsübertragung

Bei einem Pächterwechsel erfolgt in der Regel neben dem Neuabschluss eines Pachtvertrages mit dem neuen Pächter eine Übertragung des auf der Parzelle befindlichen Eigentums des abgebenden Pächters an den neuen Pächter. Dieser Übergang erfolgt in der Regel durch Abschluss eines Kaufvertrages.
Hierbei entsteht häufig die Frage, zu welchem Zeitpunkt der neue Pächter das Eigentum an den auf der Parzelle befindlichen Sachen erwirbt.
Gemäß § 929 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht das Eigentum mit der Übergabe der Sachen an den Bewerber über. Nach der gesetzlichen Konstruktion ist also für den Eigentumsübergang nicht erforderlich, dass der Erwerber den Kaufpreis auch tatsächlich gezahlt hat.
Soll der Eigentumsübergang an die (vollständige) Bezahlung des Kaufpreises gebunden werden, ist hierzu eine vertragliche Regelung notwendig, der sogenannte Eigentumsvorbehalt. Dieser wird z.B. häufig bei Ratenzahlungskaufverträgen mit Versandhäusern oder bei finanzierten Autokauf angewendet.
Den Vereinsvorständen ist also zu empfehlen, den Kaufvertrag entweder einzusehen oder aber eine Kopie zur Gartenakte zu nehmen, um jederzeit einschätzen zu können, wer Eigentümer der auf der Parzelle befindlichen Sache ist.

Quelle: RA C. Duckstein

Was wird mit der Parzelle, wenn der Gartenpächter verstirbt?

Nach § 12 Abs. 1 BKleingG endet der Unterpachtvertrag mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Diese Regelung ist unabdingbar.

Nur ein Unterpachtvertrag, den Eheleute*) gemeinschaftlich geschlossen haben, wird laut § 12 Abs. 2 BKleingG mit dem überlebenden Partner fortgesetzt, sofern dieser nicht binnen eines Monats schriftlich davon Abstand nimmt.

Nach dem Tod des Alleinpächters und nach Verzicht des Zweitpartners auf Fortsetzung endet das Vertragsverhältnis. Damit endet das Vertragsverhältnis, denn ein Kleingartenunterpachtvertrag ist, wie auch eine Vereinsmitgliedschaft, nicht vererbbar.

Die Beendigung des Unterpachtvertrages hat zur Folge:

– Das vom Kleingärtner in die Parzelle eingebrachte Eigentum (Laube, bauliche Anlagen, Bäume usw.) fällt in die gesamte Erbmasse des Verstorbenen; das Erbe muss in der Gesamtheit angenommen oder ausgeschlagen werden;

– Eine separate Kündigung des Unterpachtvertrages ist nicht erforderlich, weil seine Beendigung durch § 12
BKleingG (mit Ablauf des auf den Tod folgenden Kalendermonats) festgelegt ist;

– Der Erbe ist verpflichtet, den Garten an den Verein zurückzugeben;

– Es besteht kein Entschädigungsanspruch, auch nicht gegenüber dem Verein;

– Kann oder soll der Garten nicht weitervergeben werden, ist er durch den Erben zu beräumen, oder es ist in Übereinstimmung mit dem Verein ein anderer Rückgabezustand schriftlich zu vereinbaren.

Da der Eintritt des überlebenden Ehepartners in den Unterpachtvertrag nicht möglich ist, sollten sich verheiratete Kleingärtner gemeinsam darum bemühen, dass beide Vertragspartei werden. Dem darf sich der Verein (aus Gründen der Gemeinnützigkeit) nicht verschließen.

Da aber ein Unterpachtvertrag nur mit Vereinsmitgliedern abgeschlossen werden darf, müssen beide Partner auch Vereinsmitglied sein. Ist das nicht der Fall, kann es sein, dass nach dem Tod des Vertragsinhabers der Überlebende als Nichtmitglied keinen gültigen Unterpachtvertrag besitzt. Um das mit allen negativen Folgen zu vermeiden, sollte die Vereinsmitgliedschaft bei allen Pachtvertragspartnern umgehend nachgeholt werden.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

*) Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

**) Erbe und Erbengemeinschaft

Verein, Mitgliedschaft & Organisation

Alles rund um den Verein als Organisation und seine Mitglieder.

Finanzen, Beiträge & Gemeinschafts-pflichten

Geld, Leistungen und Pflichten der Mitglieder.

Unterpachtvertrag, Parzelle & Pächterwechsel

Alles, was den Garten selbst und Vertragsverhältnisse betrifft

Nutzung des Kleingartens, Ordnung & Nachbarschaft

Praktische Nutzung, Regeln und Konflikte im Gartenalltag