Nachbarschaft & Anlagenbetrieb

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Muss ich Fallobst aus dem Nachbargarten dulden?

Fallobst, insbesondere Birnen, können die eigene Gartennutzung ganz schön beeinträchtigen. Sie verschmutzen oder beschädigen gemüse und Blumen und bescheren ganz nebenbei noch Wespen und Matsch. Das muss man nicht hinnehmen.

Generell gilt, dass die Parzellengrenze auch die Nutzungsgrenze ist. Wurzeln, die von der Nachbarparzelle her eingedrungen und Zweige, die von ihr herübergewachsen sind und die eine erhebliche Störung der Gartennutzung darstellen, kann man entfernen, wenn der Nachbar die zur Beseitigung der Störungen gesetzte Frist untätig verstreichen ließ (§ 910 BGB).

Die Frucht am herüberhängenden Baum gehört, solange sie am Baum hängt, dem Besutzer des Baumes. Die heruntergefallenen Früchte (§ 911 BGB) jedoch gehören, auf dessen Parzelle sie fallen. Jedoch darf man das Obst nicht herunterschütteln, um dessen Besitz zu gelangen.
Achtung: Fällt Obst jedoch auf eine öffentliche Straße (oder Weg), bleibt es Eigentum des Baumbesitzers – und dieser ist für die entstehenden Schäden auch haftbar! Laubfall von Nachbars Bäumen, muss man, weil naturgemäß nicht vermeidbar, dulden.

Wer nun keinen Wert auf Nachbars Fallobst legt, dem bleibt nur, die Möglichkeit zu nutzen, die im § 910 BGB bietet: Fordern des Beseitigens herüberhängender Äste oder, wenn dem trotz Friststellung nicht nachgekommen wird, das Abschneiden derselben, aber nur dann! Möglich ist auch das Einfordern der Säuberung der „befallenen“ Flächen oder der Erstattung der aufgewendeten Kosten bzw. des entstandenen Schadens.

Auf diesen Standpunkt stellte sich das Amtsgericht Backnang (1989), als es der Klage auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der unerwünschten Birnen stattgab, weil dieser unerbetene Erntesegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Gartennutzung darstelle. man kann aber auch, wenn die Beseitigung der Wurzeln und der herüberreichenden Äste die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigt, vom Nachbarn fordern, dass er auf andere Art und Weise für Abhilfe sorgt, z.B. durch eine generelle Verkleinerung der Kronenausdehnung oder durch eine zeitweilige Ableitung des fallobstes in seinen Garten. Wie er das bewerkstelligt, bleibt ihm überlassen, man kann es ihm nicht vorschreiben.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Kraftfahrzeuge in der Kleingartenanlage?

Der Vorstand einer Kleingartenanlage fragt: Seit mehreren Monaten hat ein Mitglied unseres Vereins sein abgemeldetes Auto auf seiner Parzelle abgestellt (gleich neben dem Zufahrtsweg). Der Vorstand hat ihm das verboten. Dieses Mitglied ist uneinsichtig und meint, der Punkt 8.3. der Rahmenkleingartenordnung „Kraftfahrzeuge in der Kleingartenanlage“ reiche ihm nicht aus.

Was ist rechtens? Die Polizeiverordnungen bestimmen, dass Kraftfahrzeuge ohne gültiges amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (auch Kleingartenanlagen sind Teil des öffentlichen Grüns) nicht abgestellt werden dürfen. Austretender Kraftstoff, Öl oder Batteriesäure werden zu einer Umweltbelastung, somit ist das Abstellen von Altfahrzeugen eine Ordnungswidrigkeit und kann zur Anzeige gebracht werden. Punkt 8.3. der Rahmenkleingartenordnung bestimmt, dass Parken nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt ist. Das regelt auch ausdrücklich der Unterpachtvertrag in § 10 Nr. 5. Aus diesem Grund richten Vereine zum Parken oftmals Pkw-Abstellflächen ein, die jedoch ausschließlich dem Parken vorbehalten sind. Ebenso ist das Waschen und Reparieren von Pkw in der Kleingartenanlage nicht zulässig.

In Kleingartenanlagen bestimmt gemäß OLG Köln ausschließlich der Eigentümer über Park- und Abstellberechtigungen für Autos. Deshalb sind die Festlegungen zum Parken und Abstellen in der Kleingartenordnung und im Unterpachtvertrag rechtlich bindend. Sollte der Gartenfreund seiner im Unterpachtvertrag freiwillig eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommen und das Kraftfahrzeug nicht unverzüglich entfernen, sollte sich der Verein an das Ordnungsamt wenden.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Was darf in den Schaukasten?

Eine Informationsmöglichkeit des Vereins ist der Vereinsschaukasten oder das so genannte
„schwarze Brett“. Dort hängt der Verein Nachrichten, Einladungen, Ankündigungen und Mitteilungen
aus.
Dabei ist selbstverständlich der datenschutz zu beachten.

Was darf also in den Vereinsschaukasten? Allgemeine Mitteilungen über Vereinsgeschehen,
die keine besonderen Personendaten enthalten:

^ Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Feste, Gemeinschaftsarbeit, Fachvorträge
^ Informationen über Beschlüsse des Vorstandes, z.B. Ruhezeiten, Befahren der Wege mit
Fahrrädern, Verbrennen von Abfällen
^ Fachinformationen, Fachberatertipps
^ Angabe von Ansprechpartnern in Vereinsangelegenheiten (Funktion und Erreichbarkeit)
^ Lageplan der Kleingartenanlage mit Namen und Parzellenbezeichnung zur Auffindung,
wenn ein Pächter widerspricht, dürfen diese Informationen nicht öffentlich gemacht werden.

Vorsicht bei persönlichen Daten:

^ Persönliche Ereignisse wie Geburtstage, Hochzeiten nur so, wie es im Verein beschlossen worden
und üblich ist (ansonsten vorsichtshalber die Betroffenen fragen)
^ Keinesfalls Zahlungsverzug von Pacht und Nebenkosten mit namentlicher Nennung, da der
Vereinsschaukasten für jedermann öffentlich zugänglich ist
^ Keinesfalls Abmahnungen wegen mangelnder kleingärtnerischer Nutzung oder anderem.

Quelle: BDG Berlin

Muss ich Kinderlärm aus der Nachbarparzelle hinnehmen?

Der übliche von Kindern erzeugte Lärm ist Ausdruck kindlicher Lebensfreude. Er kann zwar möglicherweise, wie jeder andere Lärm, eine Belästigung der Parzellennachbarn darstellen, ist jedoch zur Tageszeit keine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB. Auch wenn der Kinderlärm als besonders störend empfunden wird, sollte man daran denken, dass man selbst auch einmal Kind war. Kinder wollen und sollen spielen und herumtollen. Aber auch zu Hause tun sie das nicht rund um die Uhr.

Deshalb sollten die Eltern während der in der Kleingartenanlage festgesetzten Ruhezeiten auch auf eine Minimierung des Kinderlärms hinwirken. Jedoch kann man das Spielen und die damit verbundenen Lebensäußerungen der Kinder nicht verbieten. Aber vielleicht kann man das Herumtollen auf den Spielplatz der Anlage teilweise umverlagern. Ständig lärmende Kinder sind eigentlich nur falsch oder fehlerhaft erzogene Kinder. Genauso, wie ich ein Recht auf meine Ruhe habe, hat das Kind ein Recht darauf, so erzogen zu werden, dass es gesellschaftliche Regeln und Normen kennt und einhalten kann. Dazu gehört auch die Achtung vor dem Nachbarn.

Kinder sind auch wegen der sozialpolitischen Funktion der Kleingärten aus unseren Anlagen nicht wegzudenken. Deswegen ist das Gespräch mit den betroffenen Nachbarn und ihren Kindern stets dem Schrei „Jetzt aber Ruhe“ vorzuziehen.

Hierbei kann man auch einmal die Möglichkeiten erörtern, auf welche kindgerechten Beschäftigungen man während der in der Anlage festgesetzten Ruhezeiten orientieren könnte. Dazu gehören unter anderem das Lesen, Karten oder Brettspiele u.a.m. Oder man spielt einmal selbst mit Nachbars Kindern. Viele Kinder wundern sich dann sicher, welche schöne alte Spiele es – außerhalb des Computers – gibt. Ein Miteinander statt der Konfrontation ist immer hilfreich – für beide Seiten.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Verein, Mitgliedschaft & Organisation

Alles rund um den Verein als Organisation und seine Mitglieder.

Finanzen, Beiträge & Gemeinschafts-pflichten

Geld, Leistungen und Pflichten der Mitglieder.

Unterpachtvertrag, Parzelle & Pächterwechsel

Alles, was den Garten selbst und Vertragsverhältnisse betrifft

Nutzung des Kleingartens, Ordnung & Nachbarschaft

Praktische Nutzung, Regeln und Konflikte im Gartenalltag