Bauen, Laube & Bestandsschutz

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Darf ich eine unansehnliche Gartenlaube durch eine neue ersetzen?

Die Errichtung einer Gartenlaube bedarf in Sachsen keiner behördlichen Genehmigung mehr. Dies gilt bei Neubau und bei Ersatzbau. Beide müssen sich nach § 3 Abs. 2 BKleingG und nach der Kleingartenordnung des LSK vom 16.11.2009 (KGO) richten.
Demnach ist in Kleingärten nur eine Gartenlaube mit höchstens 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, zulässig. Das gilt auch für einen Ersatzbau einer vor 1990 (ob rechtmäßig oder unrechtmäßig) errichteten Laube.

Was ist zu tun, bevor mit dem Bau begonnen wird?

Erstens ist für den Bau und für die Erledigung aller erforderlichen Formalitäten der Kleingärtner selbst verantwortlich.

Zweitens bedürfen das Errichten und Verändern der Laube (oder an derer Baukörper) gemäß Pkt. 3.2. der KGO der Zustimmung (Bauerlaubnis) des zuständigen Vorstandes (das kann der Kreis, aber auch der Vereinsvorstand sein).

Drittens sollte vor der Laubenbestellung beim zuständigen Vorstand die Zustimmung unter Vorlage eines Grund und Aufrisses der Gartenlaube (Prospekt genügt) und einer Skizze des Standortes in der Parzelle (mit Grenzabstandsmaßen) eingeholt werden. Sinnvoll ist, den Kauf erst nach erteilter Bauerlaubnis zu tätigen.

Viertens darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis vorliegt. Zu beachten ist, dass mit dem Ersatzbau einer Gartenlaube der gemäß § 20a Nr. 7 BKleingG bestehende Bestandsschutz für rechtmäßig errichtete bzw. genehmigte größere Lauben (einschließlich ihrer Ausstattung) verloren geht. Dieser erlischt auch, wenn bei einer solchen Laube Anbauten oder verändernde Umbauten vorgenommen werden. Dann muss die Laube auf die zulässige Größe von 24 m² zurückgebaut werden.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Errichtung von Bauwerken im Kleingarten?

Grundlage für die Errichtung eines bauwerkes im Kleingarten ist zunächst der § 3 (2) BKleingG. Hiernach darf in der Parzelle ein Bauwerk in einfacher Ausführung errichtet werden. Dabei darf die Grundfläche von 24 m² mit überdachtem Freisitz nicht überschritten werden. Auf den Freisitz kann ggf. auch verzichtet werden.

Kommunen oder Vereine haben durchaus die Möglichkeit, die maximale Grundfläche zu reduzieren, für die betroffenen Mitglieder ist diese Reglung verbindlich. Eine Vergrößerung der maximalen Grundfläche ist jedoch nicht statthaft.

Die meisten Zwischenpächter haben eine eigene Bauordnung, gültig für ihren Einzugsbereich, erlassen. Die darin enthaltenen Formulare sind für die Neuerrichtung, auch für Aus- und Umbau verbindlich anzuwenden. Der Baubeginn kann erst erfolgen, wenn den Bauwilligen die bestätigten Unterlagen vorliegen. Durch den Bauverantwortlichen des Vorstandes sollte zumindest zwei Abnahmen erfolgen, nach Fertigstellung der Gründung und nach Fertigstellung des gebäudes.

Zum Bestandsschutz ist zu bemerken, dass dieser durch § 20 a Punkt 7 BKleingG geregelt wird. Bestandsgeschützt sind nur Baulichkeiten, die rechtmäßig errichtet wurden. Nur Bauwerke, die den Richtlinien des VKSK entsprachen und für die damals eine Baugenehmigung erteilt wurde, kommen in den „Genuss“ des Bestandsschutzes.

Weiterhin ist es wichtig zu wissen, dass das bauwerk nur in dem Zustand geschützt ist, wie es 1990 Bestand hatte. Eine bauliche Veränderung hebt den Bestandsschutz auf! Selbst ein Rückbau, z.B. von 30 m² auf 27 m², ist nicht möglich, dann muss die Laube auf 24 m² (§3 (2) BKleingG reduziert werden. Näheres dazu im Urteil des OLG Hamm vom 13.11.2007 (/U 22/07).

Selbst wenn eine Laube abbrennt, durch Blitzschlag o.ä., was außerhalb des Verantwortungsbereiches des Eigentümers liegt, kann dieser nur eine Laube mit 24 m² wiedererrichten. Ebendso verhält es sich mit den Versorgungsträgern Wasser und Strom. Solange das Bauwerk Bestandsschutz genießt, trifft das auch für diese zu.

Wichtig ist, dass vor einem Parzellenwechsel vom abgebenden Pächter alle nicht statthaften Baulichkeiten und Bepflanzungen entfernt werden, damit dem Nachfolger eine Parzelle übergeben wird, die den Anforderungen des BKleingG entspricht.

Quelle: Lothar Fritzsch

Kleingarten und Baugenehmigung?

Im Zeitalter der Fertiglauben ist der Aufbau einer Gartenlaube meist nur noch eine Sache von wenigen Stunden. Doch – was ist rechtlich zu beachten ehe man die Laube kauft bzw. mit dem Aufbau beginnt?

Erstens muss die Errichtung von Gartenlauben in der Kleingartenanlage öffentlich – rechtlich zulässig sein. Das ist stets dann der Fall, wenn die Anlage auf der Grundlage eines vom örtlichen Rat genehmigten Dokuments, z.B. eines Gestaltungsplanes für die Anlage bzw. von entsprechenden Bauzustimmungen, errichtet wurde oder wenn für die Kleingartenanlage in einem Bebauungsplan die Festsetzung „Dauerkleingartenanlage“ getroffen wurde. Die Ausweisung „Grünfläche/Dauerkleingärten“ im Flächennutzungsplan weist auf die Zulässigkeit der Errichtung von Gartenlauben insbes. im Außenbereich hin, weil hierdurch betont wird, dass der Errichtung von der kleingärtnerischen Nutzung dienenden baulichen Anlage keine öffentlichen Belange entgegen stehen.

Zweitens bezieht sich die Genehmigungsfreiheit für Gartenlauben gemäß § 63 a Abs. 1 g Bauordnung nur auf solche in Dauerkleingartenanlagen nach dem BKleingG. das betrifft jedoch nur wenige Anlagen in Sachsen Anhalt. Da dies jedoch in den Gemeinden unterschiedlich gehandelt wird, muss man sich entsprechend sachkundig machen.

Drittens ist eine Laube rechtswidrig, wenn sie oder ihre Errichtung gegen Baurecht, öffentlich – rechtliche Vorschriften und gegen vertragliche Vereinbarungen, z.B. im Unterpachtvertrag oder in der Kleingartenordnung, verstößt.

Viertens ist eine Gartenlaube sachenrechtlich gesehen eine private bauliche Anlage auf fremden (gepachteten) Boden, also ein Scheinbestandteil gemäß § 95 BGB. Sie ist demzufolge auf der Pachtfläche nur solange zulässig, wie diese als Kleingarten genutzt wird. Sie ist deshalb grundsätzlich mit Beendigung der kleingärtnerischen Nutzung wieder zu beseitigen. Dabei spielt keine Rolle, wer sie errichtet hat.

Fünftens regelt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BKleingG lediglich die Zulässigkeit von Lauben in Kleingartenanlagen, soweit nicht das Baurecht (insbes. §§ 29 – 36 BauGB) engere Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt. Daraus kann noch kein Recht auf die Errichtung ohne Zustimmung abgeleitet werden.

Sechstens enthalten sowohl der Unterpachtvertrag als auch die als auch die als sein bestandteil geltende Kleingartenordnung verbindliche Regelungen für die Größe, Fundamentierung und Ausführung der Laube. Oftmals ist in der Kleingartenordnung auch das Zustimmungsverfahren für deren Errichtung festgelegt.

Siebentens steht eine Gartenlaube stets im Eigentum des Gartennutzers. Er hat sie selbst (meist nach seinen Vorstellungen im Rahmen des Zulässigen) errichtet oder von seinem Pachtvorgänger erworben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der garten am Ende der Nutzungszeit durch den Pächter, von seinem Eigentum beräumt, an den Pachtvertragspartner zurückzugeben ist. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass man die Laube an einen Pachtnachfolger weitergeben kann, dies ist eine zulässige Ausnahme.

Achtens ist der Zwischpächter (in der Regel der Verband) aus seinem Vertrag mit dem Landeigentümer (Verpächter) und aus dem BKleingG sowie der Kleingartenordnung verpflichtet, die zulässige Nutzung (kleingärtnerische Nutzung) gegenüber dem Verpächter zu garantieren. Außerdem haben Verband und Verein eine Treuepflicht gegenüber den vertragstreuen Kleingärtnern, ihnen jederzeit die ungehinderte Gartennutzung zu gewährleisten, Deswegen müssen sie gegen Fehlnutzungen und Verstöße einschreiten.

Aus all diesen Gründen ist der Zwischenpächter berechtigt, Vorkehrungen zu treffen, dass u.a. Verstöße gegen geltende Bestimmungen beim Laubenbau und -umbau nicht mehr zugelassen und bisherige wieder beseitigt werden.

Im Unterpachtvertrag ist vereinbart, dass sich die Errichtung von Baulichkeiten nach dem BKleingG richtet, insbes. das Einholen der Baugenehmigung und das Erteilen der Bauzustimmung durch den Vorstand des Vereins.

Die gegenwärtige geübte Praxis zeigt jedoch, dass sich für die Errichtung von baulichen Anlagen, insbes. von Gartenlauben und der Veränderung, eindeutigere Regelungen erforderlich machen.

Für den Bauwilligen heißt das:
1. sich beim verein erkundigen, ob ein Laubenbau überhaupt und auch in der gewünschten Art und Weise zulässig ist,
2. sich nach den im Verein für den Bau geltenden Bestimmungen (insbe. auch den in Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung fixierten) richten,
3. sich nunmehr für den möglichen Laubentyp entscheiden,
4. einen Antrag auf Bauzustimmung beim Vereinsvorstand einreichen, der mindestens Größ, Ausführung, Fundamentgestaltung und Standort der Laube sowie den Beginn der Errichtung beinhalten muss,
5. wenn erforderlich, mit dem vom Vorstand befürworteten Antrag beim zuständigen Amt die Baugenehmigung einholen und in diesem fall diese danach dem Vereinsvorstand vorlegen,
6. erst nach Vorliegen der Bauzustimmung die Laubenbestellung auslösen,
7. Fundament und fertige Laube durch den Vereinsvorstand abnehmen lassen.
Mit einem solchen Vorgehen ist es möglich, mehr Rechtssicherheit beim Bauen zu schaffen, sowohl für den Vorstand als auch für den Bauwilligen. Das Kaufen der Gartenlaube, nachdem die Bauzustimmung erteilt wurde, spart Geld und Ärger.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Bestandsschutz

Beim Bestandsschutz handelt es sich allgemein um eine aus der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz (GG) resultierende Besitzstandswahrung bei nachträglich geänderter Rechtslage. Im Kleingartenrecht besteht Bestandsschutz hauptsächlich im Hinblick auf Lauben, die das in § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geforderte Maß überschreiten.
Entsprechende Reglungen finden sich in den §§ 18, 20a Nr.7 BKleingG. Hiernach ist Voraussetzung, dass die Laube vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.1983 (alte Bundesländer) bzw. 03.10.1990 (neue Bundesländer) rechtmäßig errichtet wurde. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Errichtung gilt im Kleingartenrecht der materielle Bestandsschutz, d.h., die Laube muss zu einem beliebigen Zeitpunkt ihres Bestehens genehmigungsfähig gewesen sein.
Im Beitrittsgebiet gilt die 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der ehemaligen DDR aus dem Mai 1989, wonach Erholungsbauten, also Lauben in Kleingärten, bis zu einer Größe von 40 m² errichtet werden durften. Der Bestandsschutz der Laube ist objektbezogen. Er geht daher erst mit dem Untergang der Laube selbst oder bei dauernder Nutzungsaufgabe und damit verbundenem Verfall der Laube unter, nicht aber bei Pächterwechsel.
Der Bestandsschutz endet nach ständiger Rechtsprechung diverser Gerichte auch, wenn der Nutzer illegal, d.h. ohne entsprechende Genehmigung, massiv in das Bauwerk eingreift. Dies ist in der Regel immer dann der Fall, wenn durch den Eingriff eine Änderung der Statik erforderlich ist.
Auch über Reparatur und Werterhaltung hinausgehende Maßnahmen sind an bestandsgeschützten Baulichkeiten nicht zulässig, ihre Vornahme kann zum Erlöschen des Bestandsschutzes führen.
Neben dem Bestandsschutz für die Lauben existiert im BKleingG auch die bestandsgeschützte Wohnnutzung der Gartenlaube. Diese liegt gem. der §§ 18, 20 a Nr. 8 BKleingG immer dann vor, wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Befugnis des Kleingärtners bestand, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen. Im Gegensatz zum objektbezogenen Bestandsschutz bei den Gartenlauben ist die bestandsgeschützte Wohnlaubennutzung subjektbezogen, d.h. sie endet mit dem Pachtvertrag des betroffenen Kleingärtners.

Quelle: Fachberater Nr. 1 Februar 2019
RA C. Duckstein

Beseitigung eines Baumes?

Ein Baum, der vom Landeigentümer nicht ausdrücklich mit verpachtet wurde, steht stets im Eigentum des Kleingartenpächters. damit ist er ein Scheinbestandteil des Grund und Bodens gemäß § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist genauso zu behandeln, wie z.B. die Laube.
Der Gartenfreund haftet für ihn und hat auch eine Verkehrssicherungspflicht.
Widerspricht der Baum, wie das Waldbäumen stets der Fall ist, der kleingärtnerischen Nutzung, dann muss er auf eigene Kosten entfernt werden – und das spätestens bei Pächterwechsel. Entfernen heißt roden, d.h. davon sind alle Bestandteile des Baumes betroffen, also auch der Stubben.
Es reicht nicht aus, den Baum nur abzusägen. Zum Problem kann dies werden, wenn die Beseitigung bei Pachtaufgabe erfolgen muss. Wird der Baum früher gefällt, kann man den Stuppen, unterstützt durch entsprechende Behandlung, ver- oder anrotten lassen, um ihn später leichter roden zu können.
Bei der Zustandsaufnahme als Hauptarbeit der Wertermittlung sollte auch auf die wertmindernd wirkenden Baumstubben geachtet werden, weil deren Rodung durch den Nachpächter eines großes Aufwandes bedarf.

Quelle: Nachgefragt tp

Falsch verstandener Bestandsschutz?

Der Bestandsschutz (§20 a Nr. 7 BKleingG) als baurechtlicher Terminus ist ein Schutz vor einem Beseitigungsverlangen. Das zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtsmäßig errichtete Bauwerk ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage (wie mit der Gültigkeit des BKleingG, BRD ab 01.04.1983; ehemalige DDR ab 03.10.1990) in seinem Bestand und in seiner Funktion geschützt. Das bedeutet, dass es weiterhin unverändert und wie bisher zulässig genutzt werden darf.
Bestandsschutz können nur Gartenlauben, wenn sie die Größe von 24 m² (§ 3 Abs. 3 BKleingG) überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Nebenanlage (z.B. Gewächshaus) erlangen, wenn sie vor dem 03.10.1990 errichtet wurden. Gesonderte Geräteschuppen waren nie zulässig und erhalten deshalb keinen Bestandsschutz.
Alle nach dem 03.10.1990 errichteten baulichen Anlagen, wenn sie nicht den Bedingungen des BKleingG und der Kleingartenordnung entsprechen, haben keinen Bestandsschutz und können ihn auch nicht erreichen. Rechtmäßig vor dem 03.10.1990 errichtet heißt, dass
– die baulichen Anlagen nicht gegen damals gültige Rechtsnormen verstoßen hat,
– zwar eine förmliche Baugenehmigungt fehlte, auf deren Erteilung jedoch ein Rechtsanspruch bestand (z.B. Laubengröße 30 m²),
– nachweisbar eine behördliche Baugenehmigung unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt und diese nicht widerrufen wurde (z.B. für größere Lauben, extra Geräteschuppen).
Vereinbarungen mit dem Vorstand, ob schriftlich oder mündlich, können die rechtmäßige Baugenehmigung nicht ersetzen; sie können keinen Bestandsschutz begründen.
Ein gewisser „Bestandsschutz“ kann aber auch durch Duldung eintreten. Ist die ohne Baugenehmigung oder mit Verstoß gegen die erteilte Genehmigung gebaute bauliche Anlage 25 Jahre (lt. VO über Bevölkerungsbauwerke von 1984 nur fünf Jahre) wissentlich geduldt worden, so darf ein Abbruch oder Rückbau nicht mehr verlangt werden. Dieser „Bestandsschutz“ ist jedoch nicht an das Bauwerk, sondern an den es errichtenden Nutzer gebunden. Er endet dann, wenn er die Nutzung bzw. das Nutzungsrecht an der Parzelle aufgibt.
Der Bestandsschutz als ein Schutz der Bestandsnutzung erstreckt sich nur auf die vorhandene bauliche Anlage auf die Dauer ihres Bestandes und auf die bei ihrer Errichtung rechtlich zulässige Nutzung und gilt unabhängig davon, wer sie errichtet hat. § 20 a Nr. 7 BKleingG legt ausdrücklich fest, dass die rechtsmäßig errichtete bauliche Anlage unverändert weiterhin genutzt werden kann. Der Bestandsschutz geht verloren, wenn nach dem 03.10.1990 an der bestandsgeschützten Laube verändernde An-, Um- und Erweiterungsbauten durchgeführt wurden. Die Laube ist dann auf lt. BKleingG und Kleingartenordnung zulässige Größe von 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz zurückzubauen.
Der komplette Bestandsschutz geht auch verloren, wenn die bauliche Anlage ganz oder teilweise durch eine neue ersetzt oder das zerstörte Bauwerk aus seinen noch vorhandenen Resten (z.B. nach Brand, Sturmschaden) wieder aufgebaut werden soll. Er geht auch verloren, wenn die geschützte Nutzung aufgegeben wurde (z.B. das Gewächshaus) zu Erholungszwecken oder zur Schuppennutzung.
Ein Ersatzbau der Laube ist ebenfalls nur mit maximal 24 m² Grundfläche einschließlich Freisitz zulässig. Umgenutzte bauliche Anlagen sind abzureißen.
Der Bestandsschutz begründet z.B. bei einer Verpächterkündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BKleingG keinen über die Voraussetzungen der gesetzlichen Kündigungsentschädigung nach § 11 BKleingG hinausgehenden Anspruch auf eine „zusätzliche“ Entschädigung. Entschädigt werden hier nur bauliche Anlagen, soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung (vgl. Kleingartenordnung) zulässig und üblich sind. Eine Entschädigung für bauliche Anlagen, die ohne Baugenehmigung oder mit Verstoß gegen die erteilte Genehmigung errichtet wurden, kann nicht erwartet werden.
Wer sich auf einen Bestandsschutz für die in der Parzelle befindlichen Laube sowie die bestehenden baulichen Nebenanlagen berufen will, dem ist angetan, die Unterlagen bereit zu haben, mit denen er die erforderlichen Nachweise erbringen kann. Entscheidend ist die zulässige Nutzung der Kleingartenparzelle am 03.10.1990 (BGH, 1999).
Wenn auch das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchRAnpG) die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regelt, die aufgrund eines Vertrages zum Zweck der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung überlassen worden sind, so gilt dieses Gesetz ausdrücklich nicht für Kleingärten, sondern jedoch insbesondere für Erholungsgrundstücke. Die zeitlich befristete Auslaufreglung endet nach § 23 SchuldRAnpG am 04.10.2015; d.h., eine Kündigung der Nutzung des Erholungsgrundstückes durch den Landeigentümer ist ab 04.10.2015 binnen eines Jahres ohne Angabe von Gründen möglich.
Das Problem dabei ist, dass erneute Anstrengungen gegenüber den Verbänden, Vereinen und Kleingärtnern nicht auszuschließen sind, die Rechtmäßigkeit der kleingärtnerischen Nutzung und der Nutzung als Kleingarten gemäß den durch das BKleingG gegebenen Möglichkeiten anzuzweifeln.
Auf alle Fälle sollten die nach dem 03.10.1990 durchgeführten Veränderungen baldmöglichst korrigiert werden, denn dies ist für das Beibehalten des Bestandsschutzes unerlässlich.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Aus dem BKleingG zum Begriff Bestandsschutz
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig (§ 3 Abs. 2 BKleingG). Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs.2 vorgesehene Größe überschreitet, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlage können unverändert genutzt werden. (§ 20 a Nr. 7 BKleingG).

Zulässige Größe von Gartenlauben im VKSK
Die Gesamtgröße der Gartenlaube konnte in der Regel 25 m² betragen; ausnahmsweise konnten es, einschließlich offene umbauter Räume (überdachte Terrasse), 30 m² sein, wenn begründeter Bedarf (Familiengröße, Wohnentfernung) vorhanden war. Eine Anpassung der an die maximale Größe von 30 m² war möglich (KGO VKSK, 1977).
Erholungsbauten (Gartenlaube, Bungalow), einschließlich Geräteraum und Toilette durften bis 30 m² bebaute Grundfläche (gemessen von Außenwand bis Außenwand in m²) errichtet werden (KGO VKSK, 1983 und 1985). Die zulässige bebaute Fläche für Lauben und Bungalows beträgt grundsätzlich 40 m².
Bei vorhandenen Lauben konnte eine Erweiterung auf 40 m² gestattet werden. Für die Errichtung und Veränderung von Lauben und Bungalows waren die Beschlüsse des VKSK anzuwenden (solche wurden aber nicht mehr erlassen; 2. VO über Bevölkerungsbauwerke vom 14.08.1989).

Überdachter Freisitz (vor 03.10.1990)
Überstehende Dächer, die dem Wetterschutz dienen, dürfen 20% der maximalen Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten (KGO 1977, 1983, 1985). Eine massive Überdachung von Terrassen bzw. Freisitz war nicht statthaft (Beschlüsse der Räte der Bezirke zur Durchsetzung der staatlichen Ordnung bei Errichtung und Veränderung von Gartenlauben; 1986).
Andere Formulierungen (da die bebaute Grundfläche der Laube von Außenwand zu Außenwand gemessen wird) lassen irreführend den Schluss zu, dass der überdachte Freisitz zur Grundfläche der Laube hinzugerechnet wird („dürfen 20% der maximalen Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten“ – KGO 1983, 1985).

Bauliche Nebenanlagen (vor 03.10.1990)
In jedem Garten war nur ein Erholungsbau (Baukörber) zulässig. Eine Ausnahme war das Aufstellen von gärtnerischen Produktionseinrichtungen, wie Gewächshäuser (KGO 1983; 1985).

Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen (vor 03.10.1990)
Die Genehmigungspflicht zur Errichtung baulicher Anlagen regelte bereits die Deutsche Bauordnung (1958); danach waren Lauben von 5 – 25 m² bauanzeigepflichtig. Bei Lauben über 25 m² war ein bauantrag zu stellen. Ohne schriftliche Zustimmung des Spartenvorstandes und erforderlichenfalls des zuständigen Rates darf mit der Errichtung oder Veränderung des Bauwerks nicht begonnen werden (KGO 1983; 1985).
Ab 1984 (VO über Bevölkerungsbauwerke) konnte dem Vorstand der Sparte die Befugnis zum Erteilen der Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Erholungsbauten (Gartenlauben; Bungalows) und Nebengebäuden (z.B. Gewächshäuser) übertragen werden, wenn sie über ein ehrenamtliches Bauaktiv mit geeigneten Baufachleuten verfügte, deren Mitglieder den Vorsitzenden des Rates des Kreises berufen wurden.
Für jedes Bauwerk, das errichtet oder verändert weren soll, ist die baugenehmigung erforderlich (2. VO über Bevölkerungsbauwerke vom 14.08.1089).

Erholungsbauten (Gartenlauben, Bungalow), einschließlich Geräteraum und Toilette durften bis 30 m²

Verein, Mitgliedschaft & Organisation

Alles rund um den Verein als Organisation und seine Mitglieder.

Finanzen, Beiträge & Gemeinschafts-pflichten

Geld, Leistungen und Pflichten der Mitglieder.

Unterpachtvertrag, Parzelle & Pächterwechsel

Alles, was den Garten selbst und Vertragsverhältnisse betrifft

Nutzung des Kleingartens, Ordnung & Nachbarschaft

Praktische Nutzung, Regeln und Konflikte im Gartenalltag