Mitgliedschaft
& Rechte
Ihr Titel
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Wer ist im Verein stimmberechtigt?
Oftmals nehmen an der Mitgliederversammlung auch die Ehegatten teil, obwohl sie nicht Vereinsmitglied sind. Damit ergibt sich die Frage, wer in der Mitgliederversammlung eigentlich abstimmen darf.
Grundsätzlich haben nur Vereinsmitglieder das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Haben jedoch Nichtmitglieder Aufgaben in Vereinsorganen übernommen, steht auch ihnen ein Teilnahmerecht zu. Sollen darüber hinaus weitere Nichtmitglieder, z.B. Ehepartner, an der Mitgliederversammlung teilnehmen, muss dies von der Mitgliederversammlung ausdrücklich beschlossen werden; darüber kann weder der Versammlungsleiter noch der Vorstand allein entscheiden. In der Regel sind sie in der Anwesenheitsliste als Gäste zu verzeichnen.
Wenn die Satzung nichts anderes besagt, hat jedes Vereinsmitglied Stimmrecht und nur eine einzige Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Es ist daher nicht auf das Nichtmitglied Ehepartner übertragbar – es sei denn, die Satzung erlaubt dies ausdrücklich. Das heißt, an einer Abstimmung darf sich nur beteiligen, wer ein Stimmrecht hat. Stimmen der Nicht-Berechtigten dürfen nicht mitgezählt werden. Erfolgt dies dennoch, sind die gefassten Beschlüsse ungültig.
In diesem Zusammenhang muss auch klar sein, wie viele aktuelle Mitglieder der Verein hat. Der Mitgliederbestand des Vereins ergibt sich durch die Anzahl der schriftlich nachweisbar eingetretenen Mitglieder abzüglich der schriftlich ausgetretenen, ausgeschlossenen bzw. gestrichenen und der verstorbenen Mitglieder.
Eine aktuelle Mitgliederliste ist für das Wahrnehmen verschiedener Mitgliedschaftsrechte wie Nachweis der vollzähligen Einladung zur Mitgliederversammlung, der erforderlichen Mindestmitgliederzahl bei Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit, bei Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung oder bei dem Nachweis der erforderlichen Mehrheit bei einer Satzungsänderung wichtig. Es kann bei Rechtsstreitigkeiten zu bösen Überraschungen kommen, wenn die aktuelle Mitgliederzahl nicht schlüssig nachgewiesen werden kann.
Die Vereine sollten deshalb die Aktualität des Mitgliederbestandes kontrollieren und notfalls in einer Mitgliederversammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Feststellung der Mitglieder des Vereins“ einen Beschluss über die aktuell namentlich bestehende Mitgliedschaft fassen.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Ehepartner als Vereinsmitglied und Mitgliedsbeitrag
Mit dem Mitgliedsbeitrag finanziert der Verein seine Tätigkeit. Dieser beinhaltet sowohl den im Verein verbleibenden Anteil als auch den für die Absicherung der Tätigkeit der Kleingärtnerischenorganisation erforderlichen Teil, vom territorialen Verband über den LSK bis zum BDG.
Ob eine Beitragspflicht besteht und wer die Beitragshöhe festsetzt, ist zwingend in der Satzung zu regeln. In den meisten Vereinssatzungen steht, dass der Verein einen Mitgliedsbeitrag erhebt und dass jedes Mitglied verpflichtet ist, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, sowie, dass die Mitgliederversammlung sowohl eine Beitragsordnung als auch die Höhe des Jahresbeitrages beschließt.
Nun haben sich aus Gründen finanzieller Gleichbehandlung alle Kleingärtnerverbände geeinigt, den an sie abzuführenden Mitgliedsbeitrag nicht von der natürlichen Person zu erheben, sondern an die (vergebene) Parzelle zu koppeln. Das bedeutet, dass es beitragsrechtlich je Parzelle nur ein Mitglied geben kann. Damit ist jedoch eine Ungleichbehandlung verbunden, denn auch der Ehepartner ist Gartennutzer, und ihm darf die Vereinsmitgliedschaft nicht verwehrt sein.
Viele Vereine legen sogar Wert darauf, dass jeder gartennutzer Vereinsmitglied wird und damit gleichberechtigt im Verein behandelt werden kann, wählen und gewählt werden, in der Mitgliederversammlung mit abstimmen darf usw. Da die Ehepartner meist an der Mitgliederversammlung teilnehmen und auch mit abstimmen, umgehen diese Vereine die Gefahr, ungültige Beschlüsse zu fassen, weil Nichtmitglieder mit abgestimmt haben; letzteres könnte vor allem bei wichtigen Beschlüssen zum Problem werden.
Diese Ehegatten oder Zweitmitglieder sind nach den meisten satzungen jedoch beitragspflichtig. Deshalb sollte die Beitragsordnung für sie eine niedrigere beitragshöhe festlegen, die höchstens dem Verein verbleibenden Beitragsanteil entspricht.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Gemeinsame Kündigung von Vereinsmitgliedschaft & Unterpachtvertrag
Es gibt Fälle, in denen sich ein Gartenfreund in der Kleingartenanlage und im Verein trotz Auflagen und Abmahnungen so unmöglich benimmt, dass der Vorstand in seiner Verzweiflung keinen anderen Ausweg mehr sieht, als ihm sowohl die Mitgliedschaft als auch den Unterpachtvertrag zu kündigen, manchmal sogar fristlos. Bei einer solchen Kündigung muss man aber einen klaren Kopf behalten, denn der Gartenfreund ist einerseits Vereinsmitglied und andererseits Pächter. Er hat also zwei Rechtsverhältnisse – und jedes muss gesondert gekündigt werden.
Soll also die Vereinsmitgliedschaft beendet werden, muss die Kündigung dafür mit erheblichen Verstößen gegen die Vereinssatzung oder mit einem wichtigen Grund (z.B. vereinsschädigendes Verhalten, Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele) begründet werden können.
Das Pachtverhältnis kann vom Verein nur gekündigt werden, wenn sich die Kündigung mit gravierenden Verstößen gegen die Bestimmungen des BKleingG, des Unterpachtvertrages und der damit eng verbundenen Kleingartenordnung begründen lässt.
Vor jeder Kündigung sollte der Vorstand stets prüfen, welche der geltenden Bestimmungen wodurch verletzt wurde und ob man nur bezüglich des Pachtverhältnisses oder auch bezüglich der Mitgliedschaft tätig werden muss. Dann hat man auch gegenüber dem gegnerischen Anwalt und ggf. vor Gericht bessere Karten.
Erfahrungsgemäß lassen sich Verstöße gegen die Vereinssatzung immer schwerer beweisen als Verstöße gegen die Pachtbestimmungen. Deshalb sollten Mitgliedschaftskündigungen möglichst vermieden werden. Denn es gibt auch Fälle, in denen sich Gartenfreunde (oft mit Anwaltshilfe) gegen die Kündigung des Gartens wehren, aber die Kündigung der Mitgliedschaft wirksam werden lassen. Die Folge: Man hat ein Nicht-Mitglied mit rechtswirksamem Pachtvertrag im Verein. Das Problem ist also nicht gelöst, sondern es wird sich weiter verschärfen.
Es gibt aber im § 8 BKleingG auch eine Kündigungsmöglichkeit für den Unterpachtvertrag (mit der sich die Beendigung der Mitgliedschaft fast von allein lösen wird), wenn der Pächter oder die von ihm im Garten geduldeten Personen den Frieden in der Anlage so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Wer sein Recht einfordert, muss auch seine Pflichten erfüllen
Es gibt mehr oder minder viele Gartenfreunde, die auf „ihre“ Rechte pochen, aber ihren Pflichten nicht oder nur zögerlich nachkommen. Diese Rechte und Pflichten sind vielgestaltig und durch für die kleingärtnerische Gemeinschaft verbindliche Rechtsnormen geprägt.
Welche Rechte ein Gartenfreund hat, ergibt sich vor allem aus Grundgesetz, BGB, Satzung, Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung. Ob er die ihm objektiv zustehenden Rechte auch in Anspruch nimmt, bleibt ihm überlassen. Man kann ihn z.B. nicht zwingen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dass er uninformiert bleibt, ist sein Problem; er bringt dadurch jedoch zum Ausdruck, dass ihm am Verein wenig liegt. Der Gartenfreund kann aber für sich allein nicht festlegen, wie das „ihm persönlich zustehende Recht“ aussieht, um seine individuellen Interessen durchsetzen zu können. Will er das, stellt er sich gegen die Interessen der Gemeinschaft. Zumeist ist aber diese Rechthaberei immer mit der Forderung eines Sonderstatus’ bei den Pflichten verbunden.
Auch die Mitgliederpflichten sind vielgestaltig. Im Unterschied zu den Mitgliederrechten steht es dem Gartenfreund jedoch nicht frei, diesen nachzukommen. Es sind Pflichten, die in Satzung, Unterpachtvertrag, Kleingartenordnung und Vereinsbeschlüssen festgelegt und für die Sicherung der Existenz von Verein und Kleingartenanlage, für das Funktionieren der Kleingärtnergemeinschaft sowie für die Bewirtschaftung der Gärten und der Kleingartenanlage unerlässlich sind. Zu deren Erfüllung hat sich der Gartenfreund ausdrücklich verpflichtet; ansonsten wäre er gar nicht erst Mitglied geworden und hätte keinen Garten bekommen. Deswegen ist es zwingend erforderlich, schon dem Bewerber vor allem seine Pflichten klar und deutlich zu erläutern. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, dem muss man schon aus Verantwortung für das Ganze unmissverständlich Paroli bieten. Das kann nicht nur Aufgabe des Vorstandes sein; eine stärkere Einflussnahme der anderen Gartenfreunde hilft ebenfalls, die Fronten zu klären.
Wenn ein Gartenfreund die Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise verweigert, genügen Abmahnung oder gar Klage nicht. Wichtig ist, dass er seine Pflichten auch als solche erkennt. Deshalb sollte in der Mitgliederversammlung regelmäßig nicht nur über Rechte und Pflichten, sondern auch über die Rechtsfolgen informiert werden. Der Vorstand darf also auch die rechtliche Information der Gartenfreunde nicht dem Selbstlauf überlassen.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Recht haben und Recht bekommen
Im Kleingärtnerverein ergeben sich insbesondere aus den pacht- und kleingartenrechtlichen Beziehungen zwischen Mitglied und Verein Probleme, bei denen der Vorstand aktiv werden muss. Außerdem drohen manche Gartenfreunde bereits schon bei einer Abmahnung mit dem Rechtsanwalt. Wie kann man als Vorstand bei einem eventuellen Rechtsstreit von vornherein gute Karten haben:
^ nur mit stichhaltigen Beweisen kann man gut argumentieren, denn es ist wichtig, die Gegenpartei in die Beweispflicht zu
drängen;
^ es ist dringend geboten, alles schriftlich mit eindeutigen Formulierungen zu fixieren, weil auch mündliche Abreden gelten;
^ Verträge muss man genau lesen und notfalls vor Unterschrift rechtlich prüfen lassen;
^ bei größeren Problemen sollte man vor dem Handeln stets rechtlichen Rat einholen;
^ vor jedem Handeln ist es unerlässlich, Beweise für die eigene Position zu sichern (Dokumente, Aufzeichnungen, Fotos, Zeugen
u.a.);
^ jedes Dokument (Schreiben, Vertrag, Quittung u.a.) muss mit Datum versehen und in Kopie vorhanden sein;
^ bei Abmahnungen muss man klare Auflagen erteilen und unbedingt vergleichbare Verstöße gleich behandeln;
^ wichtig ist, dafür zu sorgen, dass ein Schriftstück den Empfänger nachweisbar erreicht;
^ nach Gespräch in strittigen Sachen sollte man stets ein Gedächtnisprotokoll anfertigen und von Zeugen gegenzeichnen
lassen;
^ auf Mahnungen sowie Schreiben von Vertragspartnern, Ämtern, Gerichten und Anwälten muss man unverzüglich, d.h. vor Fristablauf, reagieren, damit man nicht in Verzug gerät; ggf. sollte man sich vorher rechtlich beraten lassen;
^ vor jeder Klageerhebung ist es unerlässlich, rechtlichen Rat einzuholen, die Versicherung zu kontaktieren und zu prüfen, ob ein Urteil oder ein Vergleich günstiger für den Verein ist, insbesondere dann, wenn eine Vollstreckung illusorisch ist;
^ aus all diesen Gründen braucht der Verein eine Rechtsschutz- und eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Diese Hinweise sollte man unbedingt beachten. Wenn man auch vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist, muss wenigstens das Rettungsboot klar sein.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Grundsatz der Gleichbehandlung
Der Verfassungsgrundsatz nach Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz ist ein elementares Menschenrecht (Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). In der Praxis, also auch im Kleingartenwesen, ist jedoch dieses Gleichheitsgebot schon deswegen schwierig zu verwirklichen, weil auch Gartenfreunde von Natur aus unterschiedliche Anlagen und Begabungen haben und demzufolge auch verschiedene Bedürfnisse und Interessen verfolgen. Demzufolge wird es in einer Kleingartenanlage weder eine „uniformierte“ Gartennutzung noch ein „uniformiertes“ Verhalten geben können. Eine Gemeinschaft braucht aber, um funktionieren zu können, bestimmte, für alle verbindliche, Regelungen. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie einerseits die Kleingärtnergemeinschaft erhalten und fördern, aber andererseits auch die individuellen Bedürfnisse und Interessen der Gartenfreunde nicht mehr als unvermeidbar einschränken.
Dem liegen die Festlegungen in Vereinssatzung, Kleingartenordnung und Unterpachtvertrag zugrunde. Diese Regelungen sind also als „kleinster gemeinsamer Nenner“ ein akzeptabler Kompromiss zwischen den Erfordernissen der Gemeinschaft und den individuellen Interessen des Mitgliedes. Mit dem freiwilligen Eintritt in den Verein und der Unterschrift unter den Unterpachtvertrag erkennt jeder Gartenfreund diese unabdingbaren Erfordernisse an. Jedoch bietet die Kleingartenordnung genügend Handlungsspielraum für die Verwirklichung individueller Ansprüche an die Gartennutzung, den man auch nutzen kann. Sie sagt aber auch, was auf keinen Fall geduldet werden kann und darf. Jeder Gartenfreund hat sich also verpflichtet, im Rahmen des Zulässigen zu handeln. Der Vereinsvorstand hat das zu kontrollieren und gegen Verstöße vorzugehen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, gegen sämtliche vergleichbare Verstöße ohne Ansehen der Person vorzugehen und vergleichbare Verstöße auch vergleichbar zu behandeln. Er darf sich auf keinen Fall nur das Vergehen bei einem Gartenfreund „herauspicken“ und bei anderen großzügig darüber hinwegschauen. Praktiziert man hingegen Ungleichbehandlung, ist Unfrieden im Verein und individuelle Rechthaberei vorprogrammiert – und man gibt sich das Heft des Handelns selbst aus der Hand.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Verein, Mitgliedschaft & Organisation
Alles rund um den Verein als Organisation und seine Mitglieder.
Finanzen, Beiträge & Gemeinschafts-pflichten
Geld, Leistungen und Pflichten der Mitglieder.
Unterpachtvertrag, Parzelle & Pächterwechsel
Alles, was den Garten selbst und Vertragsverhältnisse betrifft
Nutzung des Kleingartens, Ordnung & Nachbarschaft
Praktische Nutzung, Regeln und Konflikte im Gartenalltag