Strom, Wasser & Sonstiges

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Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Kleingärten

Wasserversorgung

Bohrungen für die Gartenentwässerung sind mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg anzuzeigen.

Anzeigeformular steht auf der Internetseite des Landkreises Wittenberg oder beim Kreisverband abzuholen.

Die Genehmigung des Eigentümers ist schriftlich einzuholen.

Abwasserentsorgung

Mit dem Bundeskleingartengesetz , welches für jeden Kleingärtner ebenso bindend ist wie für jeden Gartenverein selbst, gelten bestimmte Rahmenbedingungen und Vorgaben. Dazu zählt eben auch, dass per Gesetz ein Kleingarten abwasserfrei bewirtschaftet werden muss. Als Abwasser wird jenes Wasser gezählt, welches zum Beispiel Seifenreste enthält. ln der Fachsprache heißt das Grauwasser. Fäkalien allerdings werden erst dann zum Abwasser, wenn ihnen Wasser beigemischt wird, wie es bei einer Toilette mit Wasserspülung der Fall ist. Per Gesetz und den jeweiligen Vorgaben von Gemeinden und Landesverbänden darf also in einem Kleingarten kein Abwasser anfallen.

Laut Bundeskleingartengesetz darf bekanntermaßen in einem Kleingarten nicht gewohnt werden. Demnach fällt nach dieser grundlegenden Definition auch kein Abwasser an. Doch es liegt in der Natur der Sache, dass man auch während der Gartenarbeit einmal zur Toilette muss oder dass man sich vor dem Verzehr von leckerem Grillgut die Hände waschen möchte. Wohin also mit dem so entstehenden Abwasser im Kleingarten? Auch wenn viele Kleingärten mit einer Toilette oder einem Waschbecken ausgestattet sind, so haben sich doch aufgrund der Gesetzesänderung bezüglich der Abwasserentsorgung zum 31.12.2015 einige Dinge geändert. Selbst alte Leitungen, die in früheren Zeiten an ein Kanalnetz angeschlossen waren oder mit denen Abwässer innerhalb der Gartenanlage über eine Sickergrube und dergleichen entsorgt wurden, sind nicht mehr zulässig. Vielmehr ist es unzulässig, derartiges Abwasser in das Grundwasser einzuleiten, da dadurch massive gesundheitsgefährdende und umweltbelastende Situationen entstehen können.

Detaillierte Auflagen für die Abwasserentsorgung und für die Installation einer Toilette
Ein bisschen Komfort darf natürlich in jedem Kleingarten nicht fehlen, erst recht, wenn man bedenkt, wie der allgemeine Lebensstandard in den letzten Jahrzehnten gestiegen ist. Doch es gilt Auflagen zu beachten, wenn man im eigenen Kleingarten zum Beispiel eine Toilette installieren möchte oder ein Handwaschbecken oder eine kleine Spüle in der Laube anbringt.
Fäkalien dürfen also nicht mit Wasser vermischt ins Grundwasser geleitet werden. Die dafür nötigen Auffangbehälter müssen auf den neuesten Stand der Technik sein und dürfen auf keinen Fall undicht sein.

Wer seine benutzten Teller und Kaffeetassen spült oder seine Hände im Garten wäscht, müsste eigentlich auf Spülmittel oder Seife verzichten, denn sonst zählt das abgeleitete Wasser ebenfalls als Abwasser und muss ordnungsgemäß entsorgt werden.

Wichtig ist puncto Spülwasser darüber hinaus auch, dass dieses Abwasser auch keine Speisereste enthaltendarf, da sonst ungeliebtes und durchaus gefährliches Ungeziefer angelockt werden könnte.

Mögliche Alternativen für die eigene Toilette im Kleingarten
Wer sich über eine funktionierende Alternative in Bezug auf eine eigene Toilette Gedanken macht, wird vermutlich im ersten Moment an eine Chemietoilette denken. Doch diese sind aufgrund der darin enthaltenen chemischen Bestandteile in den meisten Gartenanlagen nicht gestattet.
Besser eignet sich im Kleingarten eine sogenannte Komposttoilette . Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Trockentoilette, die völlig ohne Wasserspülung auskommt und die darüber hinaus auch umweltfreundlich und geruchsarm ist. lm Aussehen an eine herkömmliche Toilette erinnernd, befindet sich bei der Komposttoilette aber ein Behälter darunter, in welchem sich Rindenmulch oder Stroh befindet, wodurch die Hinterlassenschaften praktisch sofort kompostiert werden. Nach jedem Gang auf die Toilette wird anstatt Wasser neues Stroh oder Rindenmulch eingebracht, sodass die Vorkompostierung in Gang kommt“ Hier bietet der Markt verschiedene Modelle an, die in der Regel schnell und einfach zusammengebaut werden können. Zusätzlich können Rohre zur Entlüftung eingebaut werden, die idealerweise eingeklebt beziehungsweise mit Silikon abgedichtet werden sollten. Dadurch umgeht man auch, dass der Gartennachbar sich unter Umständen über eine Geruchsbelästigung beschwert. Das so erzeugte Abluftsystem arbeitet dergestalt, dass es die Gerüche über Unterdruck absaugt. Betrieben wird dieses praktische System mittels Strom, der in heutiger Zeit in nahezu jeder Gartenlaube verfügbar ist. Je nach angedachter Verwendung des lnhalts der Komposttoilette kann der lnhalt schlussendlich als gehaltvoller Humus verwendet oder über die Biotonne entsorgt werden. Das bedeutet, dass der lnhalt der Komposttoilette durchaus Monate und Jahre im Behälter verbleiben kann. Üblicherweise wird der lnhalt aber von den meisten Benutzern einmal im Quartal einfach dem Komposthaufen zugeführt, wo die endgültige Kompostierung vonstattengeht.
Eine andere sehr ratsame Alternative für den Kleingarten ist die Trenntoilette . Auch hierbei handelt es sich um eine Trockentoilette,

nur dass es hier zwei Behälter sind, die sich unter der Toilettenschüssel befinden. ln dem einen werden die festen Bestandteile aufgefangen und in dem anderen die flüssigen. Während mit den festen Bestandteilen ebenso verfahren wird, wie bei der Komposttoilette mit einem Behälter, kann der lnhalt des Flüssigkeitsbehälters mit Regenwasser verdünnt und anschließend als Dünger im eigenen Kleingarten verwendet werden.

Wie kann man Abwasser im Kleingarten alternativ entsorgen?
Dass man das entstehende Abwasser aus Spüle und Waschbecken nicht einfach so in die Landschaft ableitet , ist wohl jedem klar, der die einleitenden Punkte berücksichtigt hat. Doch auch dafür gibt es natürlich Alternativen, damit niemand auf das kleine bisschen Luxus im Garten verzichten muss, die Teller zu spülen oder auch mal die Hände mit Seife zu waschen. Direkt unter dem Waschbecken oder der Spüle kann man einen Auffangbehälter anbringen, in dem das Abwasser abgeleitet wird. Umgangssprachlich nennt man das auch Kanister System. Das so aufgefangene Abwasser kann dann ziemlich einfach mit nach Hause genommen werden, um es dort in das Abwassersystem einzuleiten. Oder aber man nutzt die Möglichkeiten im Vereinsheim beziehungsweise im gemeinschaftlichen Sanitärbereich, um dieses Grauwasser dort über das Abwassersystem zu entsorgen.

Wie ist die sanitäre Ausstattung in Kleingärten?

Chemietoiletten, wie sie auch in Wohnwagen und auf Campingplätzen benutzt werden, dürfen auch im Kleingartenbereich verwendet werden, sofern der Verein auf seinem Gelände eine genehmigte Abwassersammelgrube oder einen Kanalanschluss zur geeigneten Entsorgung hat.
Die zweite Möglichkeit wären die verschiedenen Arten der Kompost bzw. Trockentoiletten. Hierbei handelt es sich um Toilettensysteme, die hauptsächlich aus dem nordischen Bereich (Finnland / Schweden) kommen. Dort haben sie sich seit Jahren in den entlegenen Ferienhäusern ohne Ver- und Entsorgungsleitungen (wie im Kleingartenbereich) bewährt.
Diese Trockentoiletten funktionieren völlig ohne Wasser und werden nach jeder Nutzung mit Rindenschrot oder ähnlichem Material abgestreut. Durch ein ausgeklügeltes Toilettensystem findet keine Geruchsbelästigung statt, und Fäkalien verkompostieren sich innerhalb der Trockentoilette, so dass eine Entleerung der Toilette (je nach Frequentierung) lediglich wöchentlich über einen Komposthaufen erfolgen muss.

Strom- und Wasserzähler im Garten – bitte geeicht

Angesichts der Strom- und Wasserkosten reibt sich so mancher Gartenfreund alljährlich verwundert die Augen: So viel soll ich verbraucht haben? Hinzu kommen „Differenzen“, die zwischen Hauptzähler und Summe der Unterzählern klaffen. Diese Differenzen werden in der Regel zu gleichen Teilen auf alle Gartenbesitzer verteilt, wobei diese Anteile teils größer sind als der gemessene individuelle Verbrauch.

Die Ursachen können vielfältig sein: Überalterte Leitungen lassen unbemerkt größere Mengen Wasser versickern. Elektroleitungen sind im Gartenverein oft recht lang, haben geringe Querschnitte oder korrodierte Klemmstellen. Die Folge ist unweigerlich ein erheblicher Spannungsabfall und damit Energieverlust. Die Elektroverteilung in so mancher Gartenlaube entspricht nicht den aktuellen Sicherheitsanforderungen und kann zusätzlich als „Einladung zum Stromdiebstahl“ verstanden werden. Nicht zu unterschätzen ist der Eigenverbrauch der Elektro-Unterzähler: Pro Jahr können das je nach Fabrikat bei einem Wechselstromzähler 10 bis 20 kWh sein (bei Uralt-Modellen auch deutlich mehr!), die der Zähler selbst nicht messen kann – sehr wohl aber der Hauptzähler. Bei 100 Unterzählern entstehen so ohne Weiteres 2.000 kWh „Differenz“.

Neben diesen teils unvermeidbaren physikalischen Gegebenheiten bzw. teils nur aufwändig zu behebenden Mängeln ist die Messgenauigkeit der Zähler in der Gärten selbst ein wesentlicher Teil des Problems. Nach 30 Jahren ohne Wartung und Prüfung darf man von Strom- oder Wasserzählern kein korrektes Messergebnis mehr erwarten.

Elektrozähler sind in einer unbeheizten Gartenlaube erheblichen Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen ausgesetzt, die im Gerät zu Betauung und nachfolgender Korrosion führen. Die Messgenauigkeit leidet darunter, insbesondere bei geringer Leistungsentnahme läuft der Zähler eventuell gar nicht mehr an.

In Wasserzählern bilden sich unvermeidlich Ablagerungen von Kalk und Rost. Davon werden die inneren Strömungskanäle verengt, das Wasser strömt in der Folge mit höherer Geschwindigkeit auf das Laufrad – es wird ein Mehrverbrauch angezeigt. Ablagerungen und Fremdkörper können jedoch auch zur Schwergängigkeit oder Blockierung des Laufrades führen – in diesen Fällen wird ein Minderverbrauch angezeigt. Besonders nachteilig wirkt sich die Winterpause aus: Im Frühjahr sollte generell überprüft werden, dass der Zähler wirklich anläuft. Der wohlgemeinte Ausbau der Zählers im Herbst führt übrigens zum Austrocknen und lässt Ablagerungen aushärten, womit sich die messtechnischen Eigenschaften weiter verschlechtern.

Was offenbar vielen Gartenbesitzern und einigen Vereinsvorständen nicht bewusst ist: Im geschäftlichen Verkehr besteht für Strom- und Wasserzähler Eichpflicht. Die Verwendung ungeeichter Messgeräte ist ordnungswidrig und mit Bußgeld bedroht.

Der Gesetzgeber unterscheidet im Eichgesetz nicht zwischen „Hauptzähler“ und „Unterzähler“. Es spielt keine Rolle, ob der Lieferant der Elektroenergie oder des Wassers ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist oder ob der Verein intern weiterverteilt.

Fazit: Sobald der mit einem Messgerät bzw. Zähler ermittelte Verbrauch von Elektrizität oder Wasser Grundlage für eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist oder in sonstiger Weise Einfluss auf die Höhe des vom Gartenbesitzer zu entrichtenden Entgelts hat, besteht Eichpflicht.

Dies dient dem Schutz des Verbrauchers, der die Richtigkeit der Messergebnisse in der Regel nicht beurteilen kann und der deshalb nur einem von einer unabhängigen Stelle geeichten Messgerät vertrauen kann. Die Mitglieder können übrigens nicht ihren Verein zum „eichrechtsfreien Staat im Staat“ erklären, indem sie sich unter Umgehung der Eichpflicht auf die Abrechnung mittels ungeeichter Zähler „einigen“.

Eichung in Fakten:

1. Strom- und Wasserzähler müssen ein Zulassungszeichen tragen, damit sie geeicht werden können.

2. Eichgültigkeit (immer ab Herstelljahr bzw. Jahr der letzten Eichung und unabhängig davon, ob der Zähler ganzjährig verwendet wird)

^ Elektroenergiezähler (mechanische Induktionszähler): 16 Jahre
^ Elektroenergiezähler (elektronische Zähler): 8 Jahre
^ Wasserzähler für Kaltwasser: 6 Jahre

Bei Neukauf: Vorsicht vor Ladenhütern, bei denen ein Teil der Eichgültigkeit bereits abgelaufen ist!

3. Nacheichung

In staatlich anerkannten Prüfstellen, nicht in den Eichämtern.

Bei Wasserzählern muss das Messwerk in der Regel vom Hersteller komplett ausgetauscht werden, damit die Eichfehlergrenzen eingehalten werden. Neuanschaffung ist dabei in der Regel wirtschaftlicher.

4. Eichkosten

^ Einphasenwechselstromzähler: 11 €, ab 20 Stück 7 €, ab 100 Stück 5,90 €
^ Wasserzähler für Kaltwasser: 14,30 €, ab 10 Stück 8,30 €, ab 100 Stück 6,40 €

Bei Neukauf ist ein geeichter Zähler zwangsläufig teurer als ein nicht geeichter. Die Mehrkosten liegen jedoch erfahrungsgemäß unter einem Euro pro Jahr der Eichgültigkeit. Das ist es mir wert. Wo sonst kann ich mir für so wenig Geld so viel Ärger vom Hals schaffen?!

Quelle: Karsten Riedel, Leiter des Eichamtes Leipzig

Weder Wasser noch Strom entnommen und trotzdem zahlen?

In Kleingärten erfolgt die Versorgung mit Strom und Wasser zumeist über von den Gartenfreunden gemeinschaftlich errichtete Anlagen mit einem Hauptzähler für die Anlage und Unterzählern für die Parzellen. Grundlage für die von den Leistungsbereitstellern geforderten Zahlungen für den Jahresverbrauch bilden der am Hauptzähler abgelesene Verbrauch und die Zählergebühr. Deshalb beinhaltet die vom Kleingärtner zu zahlende Wassergebühr sowohl einen variablen als auch einen festen (fixen) Bestandteil.

Der variable Anteil ist abhängig vom persönlichen Verbrauch, gemessen am Zähler in der Parzelle. Der fixe Bestandteil ergibt sich aus den Aufwendungen für die Möglichkeit, Wasser und Strom entnehmen zu können. Er beinhaltet sowohl die vom kommunalen Versorger geforderte Anschlussgebühr („Zählermiete“) als auch den unvermeidbaren Verlust an Wasser bzw. Strom beim Betreiben der Versorgungsanlage. Das heißt, dass jeder Anschlussinhaber ohne Ausnahme die fixen Gebühren zahlen muss, unabhängig davon, ob und wie viel Wasser und Strom er entnommen hat.

Wasserverluste entstehen nicht nur durch „Wasserklau“. Wasser, das durch das Entleeren der Leitung beim Abstellen oder durch deren Durchspülen beim Anstellen verloren geht, wird nur vom Hauptzähler, aber nicht von den Unterzählern erfasst. Weitere durch die Unterzähler nicht registrierbare Verluste können durch tropfende Wasserhähne, undichte Leitungen und defekte Unterzähler entstehen. Deshalb sollten die Unterzähler regelmäßig (Durchlaufkontrolle) und die Dichtigkeit der Leitungen (Kontrolle am Hauptzähler bei geschlossenen Wasserhähnen) kontrolliert werden.

Stromverluste entstehen durch den Eigenverbrauch der Unterzähler in Höhe von ca. 2 KWh je Monat. Es entsteht also ein Verbrauch, auch wenn man weder Wasser noch Strom entnommen hat. Da dem Kleingärtner Wasser und Strom durch den Verein als Eigentümer der Versorgungsanlagen nur zum Einkaufspreis (€/m³ bzw. Euro/KWh) berechnet werden dürfen, können sowohl die Verluste als auch die Zählermiete nicht einfach auf den Wasser bzw. Strompreis aufgeschlagen, sondern müssen extra ausgewiesen werden. Die dem Kleingärtner gestellte Rechnung muss demzufolge beinhalten:

• Verbrauch an Wasser (m³) bzw. Strom (KWh),

• anteilige Umlage für Verluste,

• anteilige Zählergebühr.

Notwendig ist, Zählergebühren und Verluste anteilig je angeschlossene Parzelle umzulegen, damit jeder für die Möglichkeit Wasser bzw. Strom zu entnehmen gleichmäßig belastet wird. Wären sie an den Verbrauch gekoppelt, würden die Verbraucher ungerechtfertigt belastet.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Umlegung der Grundgebühr für Wasser?

Fragen gibt es immer wieder zur Umlegung der vom Versorger erhobenen Grundgebühr für Wasser auf die Parzellennutzer. Es gibt Auffassungen, sie nicht als Festgebühr, sondern verbrauchsabhängig auf die Gärten umzulegen. Ob die Grundgebühr vom Versorger mengenabhängig oder als Festpreis gestaltet wird, ist nur für den Versorgungsvertrag relevant. Jedoch muss bezüglich der Berechnung der von jedem Gartenfreund zu tragenden Kosten für Wasser davon ausgegangen werden, dass man sich mit dem Anschluss der Parzelle an die vereinseigene Versorgungsanlage lediglich die Möglichkeit gesichert hat, Wasser beziehen zu können. Und für diese Möglichkeit muss man auch einen entsprechenden Obolus entrichten – unabhängig davon, ob man diese Möglichkeit auch nutzt. (Es ist hier nicht anders als beim Festnetzanschluss des Telefons oder bei den Nutzungsmöglichkeiten beim betreuten Wohnen.) Der Aufwand für diese Möglichkeit setzt sich – außer den eigenen Aufwendungen in der Parzelle (Anschlussleitung ab Übergabestelle, Wasseruhr, Wasserhahn usw.) – jedoch nicht nur aus der Grundgebühr des Versorgers zusammen, sondern er beinhaltet zudem:

• Wasserverluste beim An- und Abstellen,
• Wasserverluste durch Leitungsschäden,
• Aufwendungen für Reparaturen am Leitungssystem,
• Rückstellungen für Erneuerung des Leitungssystems,
• aber auch die Verluste durch illegalen Wasserklau.

Das Schaffen der Möglichkeit des Bezuges von Wasser betrifft jeden Gartenfreund gleichermaßen. Deswegen ist es gerecht, den verbrauchsunabhängigen Teil der Kosten der Wassernutzung – also nicht nur die Grundgebühr des Versorgers – auf alle Abnehmer (Parzellen) gleichmäßig zu verteilen. Ein solches Herangehen fördert zugleich die Bereitschaft der Gartenfreunde, auch bei Problemen mit der Wasserversorgung (Schäden im Netz, Wasserklau u.a.) nicht wegzusehen.
Das für Wasser Gesagte trifft ähnlich auch auf Strom zu. Mehr zum Problem siehe „Gartenfreund“ – Sachsen aktuell, Juni 2013, S. III und Januar 2011, S. XII–XIII.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

GEZ im Kleingarten?

Mit dem 15. Rundfunkstaatsvertrag haben die Bundesländer das neue Gesetz über die Erhebung von Rundfunk- und Fernsehgebühren beschlossen. Der Vertrag wird ab 01.01.2013
wirksam.

Die GEZ-Gebühren werden dabei auf eine neue Berechnungsgrundlage gestellt. Bislang kam es auf das tatsächliche Vorhandensein eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes und damit die Möglichkeit der Programmnutzung an.

Es gab in den Kleingartenanlagen vielfach Ärger, weil die Gebühreneinzugszentrale für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (GEZ) das Vorhandensein eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes im Kleingarten als Grund ansah, von den Kleingärtnern eine weitere GEZ Gebühr (neben der GEZ-Gebühr für die Wohnung) zu verlangen. Teils versuchten die Kontrolleure der GEZ die Kleingärtner durch Kontrollgänge durch die Anlage zu erfassen, teils wurde versucht, die Kleingärtnerorganisationen zur Herausgabe der Daten der einzelnen Kleingärtner zu zwingen.

Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt die Erhebung der Rundfunk- und Fernsehgebühr nun auf eine andere, neue Berechnungsgrundlage: die Wohnung!
Für jede Wohnung ist eine GEZ-Gebühr zu zahlen, unabhängig davon, ob die Bewohner tatsächlich ein Rundfunk- oder Fernsehgerät vorrätig halten. Pro Wohnung ist nur eine Gebühr fällig, unabhängig von der Anzahl der Geräte oder der Anzahl der minderjährigen oder erwachsenen Bewohner. Dies bedeutet anderseits, dass für Zweitwohnungen eine weitere GEZ-Gebühr zu zahlen ist. Damit es dabei zukünftig nicht neue Probleme durch eifrige Mitarbeiter der GEZ gibt, die jeden umbauten Raum, sprich auch die Laube, für eine Wohnung halten, setzte sich der BDG für eine eindeutige Regelung zugunsten der Kleingärtner ein – erfolgreich.

Auf politische Intervention der Landesverbände des BDG gegenüber den Ländern wurde im Rundfunkstaatsvertrag eine unmissverständliche Regelung aufgenommen:

in § 3 Abs. 1,letzter Satzheißt es:
„Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 Bundeskleingartengesetz“.

Damit ist die Frage der Erhebung von GEZ-Gebühren in Kleingärten ab 2013 eindeutig geklärt: Sie wird für Kleingärten nicht erhoben!

Der BDG dankt seinen Landesverbänden, die sich auf politischer Ebene ihres Landes erfolgreich für diese Reglung eingesetzt haben.

Quelle: Th. Theobald Geschäftsführerin BDG
Berlin, 20.12.2010

Verein, Mitgliedschaft & Organisation

Alles rund um den Verein als Organisation und seine Mitglieder.

Finanzen, Beiträge & Gemeinschafts-pflichten

Geld, Leistungen und Pflichten der Mitglieder.

Unterpachtvertrag, Parzelle & Pächterwechsel

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Nutzung des Kleingartens, Ordnung & Nachbarschaft

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