Mitgliederversammlung & Beschlüsse

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Kann eine Beitragserhöhung rückwirkend beschlossen werden?

Der Mitgliedsbeitrag ist ein regelmäßig zu zahlender Geldbetrag, mit dem die laufenden Kosten des Vereins (einschließlich Verwaltungsaufgaben und Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband) getragen werden.

Der aufgrund der Satzung rechtswirksam ergangene Beschluss zur Beitragsfestsetzung gilt für sämtliche Mitglieder; er bindet auch jenes Mitglied, das an der betreffenden Mitgliederversammlung, egal aus welchem Grund, nicht teilgenommen hat.

Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Vereinbarung unter den Beteiligten (§ 159 BGB) wirksam.

Ist in einer satzungsbestimmung festgelegt, dass der Mitgliedsbeitrag auch rückwirkend erhöht werden darf (z.B. wegen einer Notlage des Vereins), genügt für eine Beschlussfassung darüber, die in der tagesordnung ausdrücklich und unmissverständlich angekündigt werden muss, in der ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Ohne Satzungsermächtigung kann diese wesentliche Grundsatzentscheidung lediglich mit qualifizierter Mehrheit (drei Viertel der erschienen Mitglieder) getroffen werden (§ 33 BGB).

Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist also rechtlich nicht ausgeschlossen, bindet aber denjenigen nicht, der daraufhin aus dem Verein austritt – es sei denn, die Erhöhung gleicht nur die Inflationsrate aus.

Ein Austritt ist jedoch für den Kleingärtner keine Lösung, denn ein Nichtmitglied spart zwar den Mitgliedsbeitrag, muss aber dann an den Verein den viel höheren Verwaltungsaufwand für die Parzelle zahlen.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Dürfen Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen?

In einem Verein schlossen sich Mitglieder in einem Arbeitskreis zusammen, weil sie mit der Arbeit des Vorstandes nicht mehr einverstanden waren. Sie haben – am Vorstand vorbei – eine Mitgliederversammlung einberufen. Durften sie das so ohne Weiteres? – Nein!
Dass eine Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit einberufen werden kann, ist im § 37 BGB ausdrücklich geregelt. Demnach muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn eine Minderheit dies verlangt. Meist bestimmt die Vereinssatzung, welcher Anteil der Mitglieder das verlangen darf. Schweigt die Satzung dazu, reichen mindestens 10 % der Mitglieder. Das Verlangen muss schriftlich mit ausreichender Begründung und unter Angabe der Tagesordnung dem Vorstand nachweisbar übergeben werden.
Lehnt der Vorstand trotz des ordnungsgemäßen Mitgliederverlangens die Einberufung einer Mitgliederversammlung ab oder ignoriert er gar schlichtweg das Verlangen, kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen stellten, auf der Grundlage eines Antrages zur Einberufung ermächtigen. Um die Versammlung einberufen zu können, muss zweifelsfrei feststehen, wer Mitglied ist. Das Amtsgericht kann eine Mitgliederliste abfordern oder den Vorstand auffordern, den zur Einberufung Befugten eine aktuelle Mitgliederliste zu übergeben.
Die Einladung muss rechtzeitig erfolgen und sämtliche Mitglieder nachweisbar erreichen. Aus ihr muss zweifelsfrei hervorgehen, was Gegenstand der Versammlung sein soll. Die Einberufung ohne Ermächtigung des Amtsgerichtes ist gesetzwidrig. Minderheitenrechte sollten sowohl vom Vorstand als auch von den Mitgliedern ernst genommen werden. Sie sind ein Grundrecht und kein Platz für Spielereien und Machtproben. Dabei muss es schon um existenzielle Probleme des Vereins gehen.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung – was ist erforderlich?

Die Mitglieder bringen ihren für alle verbindlichen Willen durch Beschlüsse in der Mitgliederversammlung zum Ausdruck.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Mehrheit der Erschienenen beschlussfähig; d.h., ein
so gefasster Beschluss ist für sämtliche Mitglieder, auch für die nicht Anwesenden, gültig. Deshalb muss mit der Einladung das Interesse zur Teilnahme geweckt werden. Was ist deshalb alles zu beachten?

Erstens: Die Mitgliederversammlung ist gemäß der in der Satzungsbestimmung geregelten Einberufungsfrist und der Art und Weise der Einladung einzuberufen.
Zweitens: Die Einladung muss den Versammlungstermin, -ort und -beginn enthalten.
Drittens: In der Einladung müssen die zu fassenden Beschlüsse inhaltlich eindeutig angekündigt werden.
Viertens: In der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Fünftens: Nichtmitglieder dürfen nicht mit abstimmen.
Sechstens: Der zu fassende Beschluss ist bei Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes zu verlesen und zu begründen.
Siebtens: Vor der Abstimmung, insbesondere bei sich aus der Diskussion ergebenden Veränderungen, ist der nunmehr zu fassende Beschluss im Wortlaut zu verlesen und im Protokoll festzuhalten, um Missverständnisse aus zuschließen.
Achtens: Vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen und zu verkünden, insbesondere, wenn Mitglieder die Versammlung inzwischen verlassen haben.
Neuntens: Es ist die Anzahl der Für- und der Gegenstimmen sowie der Enthaltungen festzustellen und zu protokollieren.
Zehntens: Beschlüsse sollten laufend nummeriert weren (z.B. Beschluss MV Nr. 3/2013) und extra archiviert werden, um die Suche nach dem aktuellsten Beschluss zu erleichtern.
Elftens: Gefasste Beschlüsse sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten.
Zwölftens: Gefasste Beschlüsse sind den nicht erschienen Mitgliedern erforderlichenfalls in geeigneter Form zugänglich zu machen; jedoch haben diese eine Erkundigungspflicht, zumal sich nicht jeder gefasste Beschluss für eine Mitteilung im Schaukasten (Datenschutz) eignet.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Verein, Mitgliedschaft & Organisation

Alles rund um den Verein als Organisation und seine Mitglieder.

Finanzen, Beiträge & Gemeinschafts-pflichten

Geld, Leistungen und Pflichten der Mitglieder.

Unterpachtvertrag, Parzelle & Pächterwechsel

Alles, was den Garten selbst und Vertragsverhältnisse betrifft

Nutzung des Kleingartens, Ordnung & Nachbarschaft

Praktische Nutzung, Regeln und Konflikte im Gartenalltag