Kleingärtnerische Nutzung
& Ordnung
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Ist die kleingärtnerische Nutzung eine Erfindung der Neuzeit?
Nein – denn die kleingärtnerische Nutzung war schon immer ein entscheidendes Kriterium des Kleingartenwesens, wenn sie auch unterschiedlich bezeichnet wurde. Sie beinhaltete schon vor 1900 die gärtnerische Nutzung der Parzelle.
Die „Kleingarten und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919 (KGO)“, das zentrale Gesetz für das Kleingartenwesen (gültig in der BRD bis 1983 und in der DDR bis 1956) verweist in § 1 auf die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung. Die KGO bestimmte zwar nicht, was ein Kleingarten ist, es wurde letztlich der Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf als entscheidend angesehen.
Der KGO folgten weitere zentrale Ausführungsbestimmungen und Erlasse sowie solche der Länder. Diese enthielten zwar keine gesetzliche Definition der „kleingärtnerischen Nutzung“, doch durch diese sowie durch Rechtsprechung und Gebrauch wurde darunter die Bewirtschaftung von Grund und Boden zur Gewinnung von Gartenfrüchten durch eigene Arbeit und für den eigenen Bedarf verstanden.
In der BRD galten die alten kleingartenrechtlichen Bestimmungen, ergänzt durch Ländererlasse und durch das „Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften“ (1963 und 1969) bis zum Erlass des BKleingG (1983).
In der DDR wurden mit der „VO zur Neuregelung des Kündigungsschutzes“ (1956) und mit der „VO über das Kleingarten und Siedlungswesen“ (1959) alle bis dahin erlassenen kleingartenrechtlichen Bestimmungen außer Kraft gesetzt.
Der Inhalt der kleingärtnerischen Nutzung wurde vor allem durch das ZGB der DDR (1975), die vom VKSK in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien erlassenen „Grundsätze für die Einrichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen, Kleingärten …“ (1976, 1985), die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke (1984 und 1989), die Bodennutzungsverordnung (1981) sowie durch die vom VKSK nach 1961 erlassenen Dokumente wie Kleingartenordnung und Pachtvertragsformulare geprägt, wonach die kleingärtnerische Bodennutzung den Anbau von Gemüse, Baum- und Beerenobst, Gewürz- und Zierpflanzen und die intensive Nutzung jedes m² Bodens umfasst.
Laut BKleingG dient ein Kleingarten dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.
Aber auch die Erholungsnutzung war in Ost wie in West stets (mehr oder minder vordergründig) mit der gärtnerischen Nutzung der Parzelle verbunden. Mit dem Urteil des BGH vom 17.06.2004 wird ein höchstrichterlicher Standpunkt über die kleingärtnerische Nutzung bezogen: Für die Anwendung des BKleingG wird eindeutig die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zwar auf mindestens einem Drittel der Fläche verlangt, wobei es auf den Gesamtcharakter der Anlage und nicht der einzelnen Parzelle ankommt.
Die kompromisslose Bindung an die kleingärtnerische Nutzung, deren Kernpunkt immer die Art und Weise der Bodennutzung war (der alle übrige Nutzung unterzuordnen ist), ist also der Preis für die Inanspruchnahme des Schutzes, den das BKleingG den Kleingärtnern bietet, eines Schutzes, den ihnen kein anderes pachtrechtliches Nutzungsverhältnis je bieten kann.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Abmahnung – Erhaltung der kleingärtnerischen Gemeinschaft
Die Abmahnung muss konkret sein: was ist und warum durch wen bis wann und wie zu erledigen oder zu verändern. Wird auf die 1. Abmahnung nicht reagiert, so ist sie in unmissverständlicherer Form mit Androhung von Rechtsfolgen unverzüglich als 2. Abmahnung auszusprechen. Besonders wichtig ist nach Ablauf der gestellten Frist die Kontrolle durch den Vorstand und das Reagieren, wenn dieerteilten Auflagen ignoriert werden, damit bei dem Abgemahnten nicht der Anschein erweckt wird, dass der Vorstand sein Verhalten dulden würde.
Eine Abmahnung ist nicht immer erfreulich. Und trotzdem muss der Vorstand diese Form wählen, um die in der Kleingärtnergemeinschaft geltenden Rechts- und Verhaltensnormen durchsetzen. Denn der Verpächter hat einenRechtsanspruch und der Gartenfreund eine Rechtspflicht auf vertragsgemäße Nutzung der Pachtsache. In diesem Sinne muss der Vorstand die vertragsgemäße Nutzung der Pachtsache gewährleisten und diese auch jedem Gartenfreund sichern. Eine Treuepflicht zum Verein und gegenüber allen anderen Gartenfreunden hat aber auch jeder Kleingärtner. Wer dieser nicht nachkommt, stellt sich außerhalb dieser Gemeinschaft. Tut er dies nachhaltig, dann wird die Abmahnung aus einem ernst gemeinten Hinweis zum Durchdenken des eigenen Handelns durchaus zu einer Kriegserklärung an den Rechtsverletzer, um die Kleingärtnergemeinschaft als Ganzes erhalten zu können.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Wem sind Abmahnung und Kündigung zuzustellen?
Bei einer Abmahnung ist das nicht zwar zwingend, aber bei einem etwas gestörten Verhältnis zwischen den Vertragspartnern sollte die Zustellung an sämtliche Partner erfolgen. Kündigungen sind jedoch allen Vertragspartnern
nachweislich zuzustellen. Voher müssen jedoch eindeutige Abmahnungen ausgesprochen worden sein (was, wie bis wann, Folgen bei Nichtreaktion). Der Kündigung kann der Unterpächter gemäß § 574 b BGB widersprechen. Im Kündigungsschreiben muss der Verein/Verband gemäß § 574 b Abs. 2 BGB auf die Möglichkeit des Wiederspruchs, dessen Schriftform und dessen Frist (bis 2 Monate vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses) hinweisen. Auch den Widerspruch müssen sämtliche Vertragspartner unterschreiben.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Kleingartenkonzeption – braucht ein Verein eine?
Eine Analyse sollte Klarheit über künftig frei werdende Parzellen schaffen. Der Erhalt der Anlage, wenn auch mit weniger Parzellen, sollte den Vorrang vor dem Auflassen der Kleingartenanlage erhalten. Ideal wäre es, zusammenhängende Teile der Anlage zu erhalten und einzelne Flurstücke aus dem Pachtverhältnis herauszulösen bzw. aus zusammenhängenden Parzellen Gemeinschaftsflächen zu schaffen. Im aufzugebenden oder umzunutzenden Anlagenteil sollten dann die abgegebenen Parzellen nicht mehr vergeben werden.
Zu bedenken wäre auch an einen vom Verein finanzierten Umzug einzelner Gartenfreunde in anderweitig freie Parzellen, um die geplante Freisetzung schneller verwirklichen zu können. Hierbei kann sich zugleich die Solidargemeinschaft der Gartenfreunde, insbesondere beim Aus gleich sozialer Härtefälle, bewähren.
Die Leerstände bieten aber auch die Chance, durch Errichtung von Spielplätzen und Spielflächen für Kinder, eines Fest- und Versammlungsplatzes für den Verein, von Ruhezonen für Besucher, von Lehr- und Lernpfaden für Schulen und interessierte Bürger, von Pkw-Abstellplätzen am Rande der Anlage, von parkähnlichen öffentlichen Grünbereichen mit unterschiedlichen Biotopen u.a., die Attraktivität und Akzeptanz der Kleingartenanlage insgesamt zu erhöhen. Auch einzelne frei gewordene Parzellen bieten Möglichkeiten einer sinnvollen Nutzung, z.B. als Lehrgarten, eingegrünte Sitzecke, Biotop oder Kompostplatz. Die Kleingartenkonzeption sollte durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Ist die Forderung nach kleingärtnerischer Nutzung eine Bevormundung?
– die kleingärtnerische Nutzung als Einheit von Garten- und Erholungsnutzung;
– der Anbau von Obst und Gemüse auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche;
– die Einschränkungen beim Anbau bestimmter Pflanzenarten;
– das Nichtzulassen der Umnutzung von Kleingärten in Freizeit- und Erholungsgärten;
– die Bestimmungen bei der Errichtung von Lauben und anderen baulichen Anlagen;
– die Einschränkungen bei der Erschließung von Kleingartenanlagen, Parzelle und Laube.
Mit diesen Einschränkungen und der Einhaltung der freiwillig in Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unterwirft man sich zwar gewissen Zwängen; jedoch steht diesen eine Reihe von unschätzbaren Vorteilen gegenüber:
– Sicherheit des Pachtverhältnisses durch unbefristete Pachtverträge und gesetzlich geregelte Zwischenpachtbefugnis;
– Schutz vor Entzug der Gärten für andere Zwecke, denn sie sind baurechtlich Dauerkleingarten oder Grünfläche im Außenbereich;
Überleitung der zulässigen Kleingartennutzungsverhältnisse und des Bestandsschutzes für rechtmäßig errichtete Gartenlauben aus der DDR ins Bundesrecht;
– gesetzlicher Kündigungsschutz, den es nur für Kleingartenpachtverträge gibt;
– gesetzlich festgelegter Höchstpachtzins für Kleingartenland;
– Entschädigung bei nicht von den Kleingärtnern verschuldeten Kündigungen;
– Anwendung der Bestimmungen des Mietrechts bei nicht im BKleingG geregelten Fragen;
– Möglichkeit der Weitergabe rechtmäßiger Bebauung und Bepflanzung an einen Pachtnachfolger.
Generell gilt: Ein Kleingarten ist ein Pachtgarten, deshalb kann man in ihm (wie auch in einer Mietwohnung) nicht unbegrenzt seinen Wünschen nachgehen. Jeder Gartenfreund hat sich bei der Begründung seines Nutzungsverhältnisses freiwillig und ohne Zwang den für die Kleingärten geltenden Nutzungsbedingungen unterworfen, ansonsten wäre ihm der Garten gar nicht zugesprochen worden. An diese Verpflichtungen ist er gebunden, will er sich ihnen nicht unterwerfen, muss er das Nutzungsverhältnis beenden. Denn: die gravierendsten Festlegungen Kündigungsschutz und Höchstpachtzins sind vom Landeigentümer zu dulden. Er hat deshalb auch ein Recht darauf, dass die für die Kleingärtner geltenden Bestimmungen von diesen auch unbedingt eingehalten werden.
Bedenken wir stets: Verschwindet die kleingärtnerische Nutzung in der Praxis, ist die verfassungsrechtliche Legitimation des Kleingartenwesens hinfällig geworden. Nur mit kleingärtnerischer Nutzung können wir Kleingärtner nachweisen, dass das Gesetz das Kleingartenwesen zu Recht schützt.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Verein, Mitgliedschaft & Organisation
Alles rund um den Verein als Organisation und seine Mitglieder.
Finanzen, Beiträge & Gemeinschafts-pflichten
Geld, Leistungen und Pflichten der Mitglieder.
Unterpachtvertrag, Parzelle & Pächterwechsel
Alles, was den Garten selbst und Vertragsverhältnisse betrifft
Nutzung des Kleingartens, Ordnung & Nachbarschaft
Praktische Nutzung, Regeln und Konflikte im Gartenalltag