Gemeinschaftsarbeit & Pflichten

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Muss ich Gemeinschaftsleistungen erbringen?

Frage: In meinem Verein sind je Parzelle 15 Pflichtstunden zu leisten und je nicht geleistete Stunde 10 Euro zu entrichten. Darf das der Verein von mir fordern, zumal ich schon etwas älter bin?
Im Prinzip darf er das, denn Gemeinschaftsstunden (meist Pflichtstunden genannt) sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG vom Kleingartennutzer zu erbringende Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Pachtverhältnis ergeben. Die Begründung für die Gemeinschaftsstunden ergibt sich daraus, dass der Einzelgarten Teil einer Kleingartenanlage ist und die Kleingarteneigenschaft i.S.d. BKleingG nur dadurch begründet wird, dass er in einer Kleingartenanlage liegt, die unbedingt Gemeinschaftseinrichtungen haben muss. Daraus ergibt sich die Pflicht jedes Nutzers, sich anteilig am Funktionieren der gesamten Kleingartenanlage zu beteiligen, u.a. in Form von Gemeinschaftsleistungen, zu denen u.a. Arbeiten zur Pflege und Instandhaltung solcher Gemeinschaftsanlagen (wie z.B. Wege, Hecken und Zäune, Gemeinschaftsflächen u.a.) in der Anlage, aber auch öffentlich- rechtlich geforderte Arbeiten (wie z.B. Winterdienst an den Außengrenzen der Anlage) gehören. Deshalb sind sie eine unabdingbare Bringepflicht jedes Gartennutzers. Ist er dazu, aus welchem Grunde auch immer, nicht in der Lage, muss er normalerweise dafür einen Ersatz stellen.
Die Verweigerung von Gemeinschaftsleistungen stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. Sie ist daher ein Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1. Nr. 1 BKleingG und wird dort beispielhaft als eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung genannt. Da die Gemeinschaftsleistungen untrennbar an den Pachtgegenstand gebunden sind, bedarf es dafür konkreter Festlegungen im Verein.
Die zu erledigenden Aufgaben und der dafür nötige Aufwand müssen realistisch festgelegt werden. Das kann sich möglicherweise von Jahr zu Jahr ändern. Aber jeder Gartenfreund muss die Möglichkeit haben, die von ihm geforderten Stunden auch leisten zu können. Man darf also nicht mehr Stunden als notwendig fordern. Wenn auch eine Ablösung nicht geleisteter Stunden in Geld beschlossen werden kann, dann darf das nicht dazu führen, letztlich nur die Vereinskasse zu füllen.
Wichtig ist, Wege zu suchen, dass jeder die von ihm geforderten Stunden auch ableisten kann. Feststehende Termine sind für Aufgaben unerlässlich, deren Durchführung mehrerer Personen bedarf, wie die Instandhaltung des Hauptweges oder der Wasserleitung. Andere Arbeiten, wie die Pflege leer stehender Gärten, bestimmter Objekte auf der Gemeinschaftsfläche u.ä. können aber auch problemlos mit Festlegung einer bestimmten Zeitspanne objekt- und personenbezogen fest zugewiesen werden. Und letztlich gibt es im Verein viel zu tun, was auch älteren Gartenfreunden zumutbar ist (z.B. das Führen der Chronik).
Der Verein kann aber auch Gartenfreunde unter bestimmten Bedingungen von der Leistung der Pflichtstunden befreien – ein Anspruch darauf besteht aber nicht, denn grundsätzlich gilt: Wer in der Lage ist, einen Garten zu bewirtschaften, kann auch etwas für die Gemeinschaft tun.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Pflichtstunden selbst aussuchen?

Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind sowohl für den Verein als auch für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist, dass der Verein ohne das tätige Mitwirken der Mitglieder nicht existieren kann und dass gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Die Kleingartenanlage muss aber auch verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen in standgehalten, erneuert, verbessert oder erweitert werden.

Sollen Gemeinschaftsleistungen gefordert werden, müssen sie in einem Dokument festgelegt sein. Das kann als Mitgliederpflichten in der Vereinssatzung, aber auch als Pächterpflichten im Unterpachtvertrag erfolgen. Letzteres ist sinnvoll, weil damit das Verweigern der Pflichtstunden ein Kündigungsgrund für den Unterpachtvertrag sein kann.

Zu den Gemeinschaftsleistungen gehören nicht nur die Anlagen- und Wegepflichten und die Arbeiten zur Pflege, Reparatur und Neuanlage von Gemeinschaftseinrichtungen. Zu ihnen kann man auch die Erfordernisse zum Funktionieren des Vereins, wie z.B. die Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen oder bei der Verwaltung des Vereins zählen. Damit hat jedes Mitglied die Möglichkeit, seine Pflichtstunden zu leisten. Man könnte deshalb sogar die Vorstandsmitglieder von der Leistung körperlicher Arbeiten in der Anlage entbinden.

Das Ableisten der Pflichtstunden darf aber nicht nur gefordert werden, es muss auch möglich sein. Deshalb sind vom Vorstand die erforderlichen Arbeiten weitsichtig zu planen und hinsichtlich des erforderlichen Umfangs einzuschätzen, bevor dies die Mitgliederversammlung beschließt. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht nachkommen können. Sinnvoll ist es, möglichst viele Objekte personengebunden zu übergeben und nur bestimmte Großeinsätze, wie Frühjahrsputz, Schachtarbeiten u.a. terminlich festzulegen. Dabei sollte auch auf den körperlichen Leistungsstand der Mitglieder geachtet werden. In einem Verein und in der Kleingartenanlage wird sich für jeden etwas Geeignetes finden – und wenn es die Aufsicht beim Kinderfest ist.

Auf die Befreiung von Pflichtstunden hat der Gartenfreund keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch. Welche Aufgabe durch wen, wann und wie erledigt wird, ist Sache des Vorstandes bzw. der durch ihn eingesetzten Organisatoren. Es kann zu großem Unfrieden in der Anlage führen, wenn Gartenfreunde eigenmächtig sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen können oder sogar aussuchen müssen.

Der Gartenfreund hat aber auch eine Mitwirkungspflicht. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die geplanten Arbeitseinsätze durch ihn nicht wahrgenommen werden konnten; in diesen Fällen muss er sich selbst darum kümmern, wie er seiner Leistungspflicht nachkommen kann.

Eine Forderung, nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, bedarf eines Mitgliederbeschlusses. Sie ist nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber verweigert wurde. Eine Geldleistung kann nicht gefordert werden, wenn durch den Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten wurde oder wenn es dem Gartenfreund überlassen wird, wie und wo er seine Stunden leistet.

In diesen Fällen kann die geldliche Ablösung nicht geleisteter Pflichtstunden nicht durchgesetzt werden; zumal man sich dann des Eindrucks nicht erwehren kann, dass damit nur die Vereinskasse aufgefüllt werden soll.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Pflichtstunden für Menschen mit Behinderung

Kann auch ein Behinderter zum Leisten von Gemeinschaftsarbeit (Pflichtstunden) herangezogen werden ?

Antwort:

Das Erbringen von Gemeinschaftsleistungen ergibt sich zum einen aus der Notwendigkeit, die gemeinschaftlichen Einrichtungen, der Kleingartenanlage, durch die die Gärten überhaupt erst zu Kleingärten und die Anlage zur Kleingartenanlage werden (§ 1 BKleingG) zu errichten und zu unterhalten.

Zum anderen erfordert das im Interesse aller Kleingärtner liegende Betreiben der Kleingartenanlage, also die Verwaltung, die Organisation und die Durchführung des geselligen Lebens in der Anlage u.a. viel ehrenamtliches Engagement; das nicht nur durch den Vorstand allein bewältigt werden kann. Im Gegenteil, dies erfordert und ermöglicht das Mittun vieler, am besten aller Gartenfreunde.

Die Pflicht zum Leisten von Gemeinschaftsarbeit ergibt sich zum einen aus dem Unterpachtvertrag und / oder aus der mit ihm zugleich verbindlichen Gartenordnung.

Ist die diese Pflicht darin nicht geregelt, heißt das nicht, dass die Pflichtstunden nicht geleistet werden brauchen. Sie sind nach wie vor zu erbringen, weil es sich um gemäß § 242 BGB aus der Natur des Kleingartenpachtvertrages ergebende Nebenpflichten handelt.

Prinzipiell gilt: Wer einen Garten nutzt. muss auch die dafür notwendigen Gemeinschaftsarbeitsleistungen erbringen. Ist er selbst dazu nicht in der Lage. hat er für einen Ersatz zu sorgen. Es gilt also bei der Gartennutzung bezüglich der Nebenpflichten nichts anderes als bei der Nutzung einer Mietwohnung. Der Ersatz kann das Stellen einer anderen Person oder die Ablösung der Pflichtstunden durch Geldleistung sein.

In einem Verein gibt es so viel zu tun, dass auch für ältere und behinderte Kleingärtner die Möglichkeit besteht, seiner Verpflichtung nachzukommen z. B. in Form der Standbetreuung beim Gartenfest, beim Streichen einer Gartenbank u.a.. Man sollte auch bedenken, dass die Gemeinschaftsarbeit das Gemeinschaftsleben befördert und viele Gartenfreunde sich ausgegrenzt fühlen würden, wenn sie nicht mehr dazu herangezogen werden.

Will ein Verein jedoch durch Mitgliederbeschluss einen bestimmten Personenkreis von der Leistung von Pflichtstunden befreien, steht ihm dies frei; jedoch hat der einzelne Kleingärtner, auch wenn er behindert ist, darauf keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Muss ich an Schulungsveranstaltungen teilnehmen?

Jeder Gartenfreund übernimmt mit seinem Garten zugleich auch die Verpflichtung, ihn kleingärtnerisch im Sinne des BKleingG, des Unterpachtvertrages und der Kleingartenordnung zu nutzen. Es sind also viele Bestimmungen einzuhalten, wie die des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie die zur zulässigen Bepflanzung und Bebauung der Parzelle, wie die zum Pflanzenschutz oder die zur Einordnung der Parzelle in die Kleingartenanlage. Vor allem die im BKleingG fixierten Bedingungen müssen eingehalten werden, denn: der Verpächter kann vom Zwischenpächter – und dieser vom Kleingärtner – die zulässige Nutzung der Pachtfläche verlangen. Und diese kann nur eine kleingärtnerische sein, eine Überbetonung des Erholungsteiles der kleingärtnerischen Nutzung darf nicht erfolgen. Die meisten Konflikte im Verein entstehen aus der Unkenntnis (oder auch aus dem Ignorieren) der kleingartenrechtlichen und der pachtrechtlichen Bestimmungen für die Kleingartennutzung, wie sie im Unterpachtvertrag und in der verbindlichen Kleingartenordnung festgelegt sind. Diese Nutzungsbestimmungen müssen vom Kleingärtner auch eingehalten werden, zumal er die entsprechenden Verpflichtungen freiwillig eingegangen ist, denn sie sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass vom Landeigentümer die Fläche für die privilegierte Nutzung als Kleingärten zu eine günstige Pacht und zu privilegierten Pachtbedingungen bereitgestellt wurde. Das bedingt, dass sich der Gartenfreund um die dafür erforderlichen Kenntnisse bemühen, sich also sachkundig machen muss.

Dafür bietet ihm der Verein die verschiedensten Möglichkeiten, meist wird dazu die Mitgliederversammlung genutzt. Der Verein wiederum ist satzungsmäßig verpflichtet, die kleingarten- und vereinsrechtliche sowie fachliche Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu gewährleisten – im Sprachgebrauch „Fachberatung“ genannt. Das ist zugleich auch eine wesentliche Voraussetzung für die Zuerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit. Wenn auch die Satzung meist keine direkte Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an den anderen der fachlichen Unterweisung dienenden Veranstaltungen des Vereins enthält, so ist doch das Mitglied die Verpflichtung eingegangen, sich nach den Grundsätzen der Satzung innerhalb des Vereins zu betätigen und aktiv für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Vereins zu wirken – das setzt aber auch entsprechende Kenntnisse voraus.

Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den anderen Veranstaltungen des Vereins, aber auch die eigene Weiterbildung, liegt deshalb im ureigensten Interesse jedes Mitgliedes. Denn sachkundige Mitglieder sind die Gewähr dafür, dass der Verein in seiner Existenz geschützt wird, weil er zu Recht die das Kleingartenwesen schützenden und privilegierenden gesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen darf. Rechtskenntnis erspart aber auch Ärger, hilft unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden und wirkt sich positiv auf ein vielseitiges und interessantes Vereinsleben aus. Ein gutes Fachwissen garantiert Erfolg und Befriedigung bei der Gartennutzung. Sachkunde fördert letztlich die Kleingärtnergemeinschaft und trägt dazu bei, dass das Kleingärtnern viel mehr Spaß macht.

Außerdem: Lesen bildet, und öfter mal in die Satzung, in den Unterpachtvertrag und in die Kleingartenordnung schauen, hat noch nie geschadet, aber schon oft vor Enttäuschungen bewahrt.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Kann ich den Streudienst verweigern?

Wenn der Verein verpflichtet ist, entlang der Kleingartenanlage im öffentlichen Bereich den Winterdienst durchzuführen, kann er diese Pflicht an die Gartenfreunde weitergeben. Die Berechtigung dazu kann sich aus dem Unterpachtvertrag ableiten, sie ist aber in jedem Fall eine sich aus der Rahmenkleingartenordnung des LSK (Pkt. 8.4.) ergebende Verpflichtung, der sich das Mitglied nicht verweigern kann. Auch der Verein kann sich dieser Pflicht nicht entziehen, aber wie er das organisiert, ist ihm überlassen. Er kann alle Mitglieder dafür einteilen oder einzelne Mitglieder damit beauftragen. Er kann auch eine Firma dafür vertraglich binden.
Die Durchführung der Räum- und Streupflicht außerhalb der Kleingartenanlage als Anliegerpflicht richtet sich nach den örtlichen Festlegungen. Gibt es dafür keine, gelten dafür die von der Rechtsprechung festgelegten Grundsätze: Beginn 7 Uhr, Ende 20 Uhr. Tagsüber muss gegebenenfalls die Arbeit wiederholt werden – außer bei extremen Wetterlagen, wenn z.B. das Streuen infolge Eisregens oder starken Schneefalls wirkungslos bleibt. In der Regel reicht eine Arbeitsbreite von 1,00–1,20 m aus. Diese Erfordernisse sollte der Verein bei der Festlegung des Personenkreises nicht ganz außer Acht lassen. Wer aus dieser Sicht und mit seiner Zustimmung für den Winterdienst eingeteilt ist, muss die Durchführung aber auch absichern. Dem Vorstand obliegt jedoch die Kontrollpflicht. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist für den Verein ein konkreter Einsatzplan wichtig, weil nur dann im Schadensfall eine kleingärtnerische Haftpflichtversicherung eintreten kann.
Ähnlich verbindlich ist das Räumen und Streuen auch innerhalb der Kleingartenanlage bei öffentlicher Zugänglichkeit (Vereinsheim, Durchgangswege). Durch Schilder „Betreten auf eigene Gefahr“ oder „Kein Streudienst im Winter“ kann man die Haftung nicht ausschließen. Jedoch kann man den öffentlichen Zugang über den Winter untersagen und von den Mitgliedern die nötige Vorsicht erwarten.

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Nutzung des Kleingartens, Ordnung & Nachbarschaft

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