Beiträge, Pacht & Sicherheiten

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Was muss der Mitgliedsbeitrag alles beinhalten?

Der Mitgliedsbeitrag muss den Verein in die Lage versetzen, den Vereinszweck sicher zu erfüllen, wenn auch die Arbeit ehrenamtlich geleistet wird. Die hierfür benötigten Mittel müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
Der Mitgliedsbeitrag ist stets an das Mitglied als natürliche Person gebunden.
Wenn auch aus Sicht der Beitragsgerechtigkeit der Kreis-, Landes- und Bundesverband den an sie zu zahlenden Mitgliedsbeitrag an die vergebene Parzelle binden, ist das kein Grund dafür, dass der Verein für seine Tätigkeit darüber hinaus eine „Umlage“ erheben muss, um zu seinem Geld zu kommen, wie das einzelne Vereine immer noch tun. Umlagen sind zwar eine spezielle Form von Beiträgen, die für außergewöhnliche, aber nicht für laufende Ausgaben erhoben werden dürfen; an sie werden deshalb hohe Anforderungen (Zweckbindung, zeitliche Befristung, Rechtsgrundlage) gestellt.
Der vom Verein erhobene Mitgliedsbeitrag muss also neben dem an den Verband abzuführenden Mitgliedsbeitrag vor allem sämtliche für seine eigene Tätigkeit erforderlichen finanziellen Mittel enthalten. Dazu gehören die Verwaltungskosten wie Bürobedarf, Mieten, Porto, Telefon-, Reise- und Veranstaltungskosten (Saalmiete u.a.), Gebühren, Bankspesen und Aufwendungen für Ehrungen. Abzudecken sind auch die Aufwendungen für die Fachberatung und für die Instandhaltung und Nutzung des Vereinseigentums.
Besonders wichtig sind auch die für den Verein erforderlichen Versicherungen wie die Vereinshaftpflicht-, Vermögensschadenshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sowie eine Kollektiv-Unfallversicherung für Gemeinschaftsarbeiten u.a. Der Mitgliedsbeitrag muss den Verein aber auch in die Lage versetzen, sicher arbeiten zu können. Dazu bedarf es einer Rücklage, um die laufenden Ausgaben und Vorschusszahlungen sowie die durchlaufenden Posten wie Pacht, Wassergeld u.a. abzusichern (bevor die Mitgliedsbeiträge eingegangen sind). Man muss aber auch in der Lage sein, unvorhersehbare Ausgaben (z.B. bei Havarie der Wasserleitung) begleichen oder auch einen Rechtsstreit führen zu können.
Es widerspricht nicht dem Vereinszweck, wenn dieses finanzielle Polster in Höhe der Jahresausgaben gebildet wird.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Pacht- und Beitragszahlung nur noch im Einzugsverfahren

Mitgliedsbeitrag und Pacht sind zu einem bestimmten Zeitpunkt in festgesetzter Höhe zu erbringende Pflichten des Mitgliedes.

Die Zahlung beim Schatzmeister ist insbesondere für diesen sehr zeitaufwendig, weil mehrere Termine festzulegen sind, an die sich einige Mitglieder trotzdem nicht halten und man dann vergebens warten und auch noch mahnen muss.

Die Überweisung auf das Vereinskonto setzt ebenfalls termingerechtes Handeln des Mitgliedes voraus. Sie bedarf einer aufwendigen Kontrolle des Zahlungseinganges, verhindert aber nicht, dass der Verein manchmal seinem Geld hinterherlaufen muss. Mit einem Dauerauftrag versäumt der Kleingärtner keine Zahlung, sofern dieser sich auf Pacht und Mitgliedsbeitrag als feste Größe beschränkt.

Die für beide Seiten beste Lösung ist das Einzugsverfahren, denn das Mitglied kann den Zahlungstermin nicht verpassen, weil der Verein den Einzug auslöst und der Verein seinem Geld nicht hinterherlaufen muss (sofern das Konto gedeckt ist). Das Einzugsverfahren erfordert eine vom Mitglied unterschriebene Einzugsermächtigung, welche von ihm jederzeit ohne Begründung widerrufen werden kann. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Pacht und Beitrag im Einzugsverfahren zu leisten sind, um

^ die enorme zeitliche Belastung des Schatzmeisters bei Barzahlung zu vermindern,
^ die mit der Überweisung erforderliche aufwendige Kontrolle der Kontobewegungen und der Zuordnung zu den Mitgliedern zu
minimieren,
^ den zeit- und kostenaufwendigen Verwaltungsaufwand des Vereins (insbesondere durch Mahnverfahren) drastisch zu senken
^ die Beitrags- und Pachteingänge des Vereins zu steuern und straffen und die Liquidität stets sicherzustellen.

Bevor jedoch mit dem Einzugsverfahren gearbeitet werden soll, sollte der Vorstand die Modalitäten mit der Hausbank absprechen.

Hat die Mitgliederversammlung satzungsgerecht den Beschluss zum Einzugsverfahren gefasst, sind alle Mitglieder an den Beschluss gebunden. Für Verweigerer kann die Mitgliederversammlung dafür durchaus einen Mehrbetrag von 10 Euro beschließen (Urteil AG Schwelm, 1998). Es ist sachgerecht und nachvollziehbar, dass den Verwaltungsmehraufwand der Verursacher und nicht die Allgemeinheit tragen muss.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Kann sich ein Verein vor Zahlungsschuldnern schützen?

Immer wieder klagen Vereine über „schwarze Schafe“, die ihren Zahlungsverpflichtungen verspätet, erst nach mehreren Mahnungen oder gar nicht nachkommen. Nicht nur, dass den ehrenamtlich Tätigen ihre Funktion oft bis zur Unerträglichkeit erschwert wird. Manchmal muss der Verein viel Zeit und Vereinsmittel aufwenden, um zu seinem Geld zu kommen (oder auch nicht).

Teuer kann es auch werden, wenn der Verein die Beräumung der Parzelle übernehmen muss. Gelegentlich wird dann über eine „Gartenvergabe auf Probe“, gegen Kaution, Bürgschaft oder Vorkasse nachgedacht, um sich insbesondere bei Pachtende vor unliebsamen Überraschungen zu schützen.

Eine Gartenvergabe auf Probe mittels eines befristeten Pachtvertrages oder einer mündlichen Vereinbarung (aber auch diese ist ein Vertrag!) ist nur für „sonstige Kleingärten“ möglich. Hier kann man den Vertrag nach einer Probezeit von einem Jahr auslaufen lassen oder eine Verlängerungsklausel vereinbaren.

Auch ein Vorvertrag mit Verpflichtung zum Abschluss eines Unterpachtvertrages nach Erfüllung vereinbarter Bedingungen ist möglich. Bei Dauerkleingärten hingegen sind gemäß §§ 6; 20a Nr. 2 BKleingG nur unbefristete Verträge zulässig.

Eine Kaution (eine im Mietrecht übliche Sicherheitsleistung, die vom Vermieter Gefahren künftiger Benachteiligungen, insbesondere am Mietende abwenden soll) oder das Verlangen nach einer Bürgschaft (ein Dritter steht für Verbindlichkeiten des Pächters ein) sind bei Abschluss des Unterpachtvertrages durchaus denkbar. Sie bedürfen jedoch ausdrücklich einer gesonderten Vereinbarung, z.B. im Unterpachtvertrag.

Das Problem bei Kaution und Bürgschaft besteht darin, dass man sie kaum rückwirkend oder nur für Neupächter einführen kann. Deren Anwendung erfordert aber eine Gleichbehandlung aller Pächter.

Ein Weg, der sich jedoch nicht für die Absicherung der Verpflichtungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses eignet, ist eine Vorkasse, was insbesondere bezüglich der laufenden Kosten für Wasser und Elektroenergie empfehlenswert ist. Hier muss der Verein sowieso pauschal in Vorleistung gehen, ehe er den Aufwand über die Jahresabrechnung einfordern kann.

Zur Vorkasse genügt ein Mitgliederbeschluss, der entweder z.B. am Ende des Vorjahres eine feste Summe fordert, die mit dem Verbrauch verrechnet wird, oder eine Wasser- und Stromkaution, aus der die laufenden Kosten entnommen werden und die am Jahresende auf die beschlossene Höhe wieder aufgefüllt wird. Hier kann bei Zahlungsverweigerung mit Ausschluss vom Wasser- und Strombezug reagiert werden.

Es gibt keinen sicheren Schutz vor notorischen Zahlungsschuldnern, zumal auch o.g. Möglichkeiten für Zahlungsrückstände oder -verweigerungen bei Pacht und Mitgliedsbeitrag nicht geeignet sind. Letztlich helfen nur eine rechtzeitige Rechnungsstellung, ein möglichst frühzeitiger Termin der Kassierung (besser mit Einzugsermächtigung), eine unverzügliche Mahnung bei Zahlungsrückständen und notfalls die Beantragung eines Mahnbescheides.

Bei Pacht und Mitgliedsbeitrag besteht auch noch die Möglichkeit der Kündigung. Ehe man dies tut, sollte man jedoch das Für und Wider abwägen.

Quelle: Dr. Rudolf Trepte

Sicherheitsleistung

Die Vereinbarung sollte gem. vorliegendem Muster gefertigt werden.

< Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte in Höhe einer durchschnittlichen Jahresrechnung des Vereins einschließlich Pacht, Mitgliedsbeitrag, Betriebsgrund- und – Nebenkosten, Ersatzzahlungen für Arbeitsstunden und Versicherungen liegen. < Die Sicherheitsleistung ist nicht Teil des Vereinsvermögens, es ist daher auf keinen Fall mit diesem zu vermischen. < Die Sicherheitsleistung ist nicht im Finanzplan des Vereines ausdrücklich auszuweisen. Die entsprechenden Buchungsunterlagen sind so zu führen, dass sich ein jeweils konkreter Sicherheitsleistungsbetrag einem jeweils konkreten Unterpächter/ Vereinsmitglied zuordnen lässt. < Im Hinblick auf die Trennung der Sicherheitsleistungen vom Vereinsvermögen kann die Einrichtung eines separaten Kontos hierfür sinnvoll sein. < Im Hinblick auf die Verbindlichkeit und Dokumentation der Sicherheitsleistungen ist eine entsprechende Beschlussfassung nebst Satzungsänderung über die Erhebung einer Sicherheitsleistung durch die Mitgliederversammlung des Vereins zu empfehlen. Formulierungsvorschlag für die Satzung: „ Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheits- Leistung in Höhe von …………….. Euro abhängig gemacht werden.“ Quelle: BDG Grüne Schriftenreihe 243[/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title="Warum muss ein Verein Rücklagen haben?" _builder_version="4.27.5" _module_preset="default" global_colors_info="{}" open="off"]Der Kleingärtnerverein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Umlagen und gegebenenfalls auch durch Spenden. Pacht sowie Wasser- und Stromgeld sind durchlaufende Posten, sie verbleiben nicht im Verein. Jeder Verein ist gut beraten, ein finanzielles Polster zu haben, um die Kontinuität der Arbeit und die Zukunft zu sichern. Jedoch sind dem gemeinnützigen Verein Grenzen gesetzt, denn gemäß § 58, Abs. 11 Abgabenordnung muss der Verein sämtliche Mittel zeitnah verwenden, d.h. bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres. Eine Ausnahme davon ist die Bildung von Rücklagen aus dem Überschuss des Geschäftsjahres. Mit der Rücklagenbildung sichert der Verein die Zahlungsfähigkeit und kann Mittel für notwendige Investitionen ansammeln. Mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung des Vereins muss auch über die Verwendung des Überschusses entschieden werden. Wichtig ist, dass Geld für die laufenden Kosten des neuen Jahres wie für Pacht, Strom- und Wassergeld sowie für die erste Rate des Verbandsbeitrages zurückgelegt werden. Damit ist der Verein in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, auch wenn die Zahlungsmoral von Mitgliedern zu wünschen übrig lassen sollte. Der aus der Betriebsmittelrücklage zu finanzierende Zeitraum muss angemessen sein, er muss weniger als zwölf Monate betragen. Zweckgebundene Rücklagen sind Mittel, die für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes notwendig sind. Solche Vorhaben müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden – z.B. ist die Erhaltung der Kleingartenanlage durch Freilenkung eines Anlagenteiles ein solcher Zweck. Damit könnte der im Interesse des Vereins erforderliche Umzug von Gartenfreunden in andere Parzellen und die Aufgabe von Parzellen auf abzustoßenden Flurstücken finanziert werden. Da solche Vorhaben meist längere Zeit erfordern können, ist ein konkreter Zeit- und Mittelplan unbedingt mit dem Finanzamt abzustimmen, weil diese Rücklage in absehbarer Zeit zur Erfüllung des Zweckes ihrer Bildung aufgelöst werden muss. Die freie Rücklage, der 10 % des Überschusses zugeführt werden kann, ermöglicht ebenfalls die Schaffung eines Finanzpolsters ohne Zweckbindung. Damit kann man vor allem bei unerwarteten finanziellen Engpässen handlungsfähig bleiben. Die Mittel dürfen auf keinen Fall an die Vereinsmitglieder verteilt werden. Fazit: Um dem Verein für die Erfüllung des Vereinszweckes Sicherheit zu geben, sind Rücklagen unerlässlich. Wie hoch sie sein müssen, hängt von den konkreten, im Interesse des gemeinnützigen Vereins zu lösenden Aufgaben ab. Wenn aber ein Verein Geld ansammelt, ohne dass die o.g. Voraussetzungen für die Rücklagenbildung vorliegen, so stellt er mit Sicherheit seine Gemeinnützigkeit in Frage. Also: Im Zweifelsfall vorher das Finanzamt konsultieren. Quelle: Dr. Rudolf Trepte[/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title="Verjährung" _builder_version="4.27.5" _module_preset="default" global_colors_info="{}" open="off"]

(Allgemeines Schuldrecht)

Verjährung ist die Zeitspanne, nach deren Ablauf der Schuldner das Recht hat, die Leistung zu verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Frist gilt immer dann, wenn durch Gesetz oder Vertrag keine andere Verjährungsfrist bestimmt ist.
Im Kleingartenpachtrecht sind folgende abweichende Verjährungsfristen bedeutsam:
Der Anspruch auf Herausgabe von Eigentum verjährt nach 30 Jahren. Dies setzt jedoch voraus, dass das Eigentum noch vorhanden ist. Sollte es untergegangen sein, existiert ein Schadenersatzanspruch, der nach drei Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Schaden und dem Schädiger erlangt hat, verjährt.
Einige Ansprüche unterliegen jedoch auch einer kürzeren Verjährung. Im Pachtrecht betrifft dies insbesondere das Beräumungsrecht des Verpächters und das Wegnahme- und Verwertungsrecht des Pächters. Diese beiden Rechte verjähren in sechs Monaten.

Aufgrund der teilweise komplizierten Verjährungsbestimmungen empfiehlt es sich, im Zweifel Rechtsrat einzuholen

Quelle: RA C. Duckstein

Verein, Mitgliedschaft & Organisation

Alles rund um den Verein als Organisation und seine Mitglieder.

Finanzen, Beiträge & Gemeinschafts-pflichten

Geld, Leistungen und Pflichten der Mitglieder.

Unterpachtvertrag, Parzelle & Pächterwechsel

Alles, was den Garten selbst und Vertragsverhältnisse betrifft

Nutzung des Kleingartens, Ordnung & Nachbarschaft

Praktische Nutzung, Regeln und Konflikte im Gartenalltag