• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Thema Transparenzgesetz

     

    Transparenzregister: 

    Informationen zur Neuregelung

    Mit Wirkung vom 1. August 2021 ist das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)“ in Kraft. Das beschlossene Gesetz sah ursprünglich eine Verpflichtung für die Vereinsvorstände vor, sich aktiv um die Eintragung ins Transparenzregister zu bemühen.

    Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) hat im bis Juni 2021 laufenden Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit seinen Landesverbänden im Rahmen einer großen Verbändeallianz erfolgreich auf die negativen Folgen gerade für kleinere Vereine hingewiesen.

    Gleichzeitig wurde das Verfahren genutzt, um Erleichterungen für steuerlich gemeinnützige Vereine im Hinblick auf eine Gebührenbefreiung zu erreichen. Hintergrund ist, dass gemeinnützige Einrichtungen bisher einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen mussten, um von der Pflicht der Gebührenzahlung befreit werden zu können. Bisher waren gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung an das Transparenzregister nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt hatten. Eine Befreiung für zurückliegende Jahre war nicht möglich.

    Wegen der vergleichsmäßig geringen Gebühr von 4,80 EUR pro Jahr, ist der Aufwand für die Vorstände der rund 14.000 unter dem Dach des BDG organisierten Kleingärtnervereine, die zudem ehrenamtlich tätig sind, unverhältnismäßig hoch.

    Von diesen Regelungen wurde auf Druck zahlreicher Verbände Abstand genommen. Das Gesetz sieht nun vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften keine Gebühren mehr bezahlen müssen. Mit Einführung des ab 2024 geplanten zentralen Zuwendungsempfängerregisters soll auch der Antrag auf Gebührenbefreiung entbehrlich werden. Es bleibt jetzt grundsätzlich dabei, dass die gemeinnützigen Vereine automatisch ins Transparenzregister eingetragen werden. Weiterhin soll ein vereinfachtes Antragsformular bis spätestens zum 31. März 2022 vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann. Dabei ist es dann nicht mehr erforderlich die Bescheinigung des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit einzureichen, eine Versicherung diesbezüglich reicht aus. Darüber hinaus ist die Gebührenbefreiung für das laufende Jahr 2021 nun rückwirkend bis zum 30.06.2022 möglich.

     

    Was müssen Vereinsvorstände beachten?

    1. Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre sind weiterhin gültig. Sie müssen – sofern nicht rechtzeitig ein Antrag auf Befreiung gestellt worden ist – beglichen werden.

    2. Bis zur Einführung des zentralen Zuwendungsempfängerregisters beim Bundeszentralamt für Steuern, sollten Vereine, die einen Gebührenbescheid erhalten, einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Übergangsweise findet sich dazu ein Mustertext auf der Homepage des BDG. Bis spätestens zum 31. März 2022 soll ein vereinfachtes Formular vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann.

    3. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister übernommen. Auch für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, besteht allerdings eine Eintragungspflicht, wenn

    a) eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde

    b) Angaben zur Staatsangehörigkeit der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister nicht vorhanden sind. Fehlen nämlich im Vereinsregister Angaben zur Staatsangehörigkeit, wird im Transparenzregister als Wohnsitz „Deutschland“ und als einzige Staatsangehörigkeit „deutsch“ eingetragen. Trifft dies nicht zu, müssen die Vereine sich aktiv um eine Änderung bemühen.

    Vereine sollten deswegen Änderungen im Vorstand künftig unverzüglich beim Vereinsregister anmelden.

    Der Dank des BDG gilt insbesondere seinen Mitgliedsverbänden, die durch ihre aktive Rolle im Gesetzgebungsprozess erfolgreich dazu beigetragen haben, weitere Erschwernisse für die Arbeit der Vereinsvorstände zu verhindern.

     

    Falls Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen wollen, finden Sie nachfolgend einen Mustertext, der per E-Mail bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH gestellt werden muss:

    ________________________________________

     MUSTERTEXT 

    Verein e.V.

    Anschrift

    An: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

    Betreff: Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid vom xx.xx.xxxx, Aktenzeichen: xx

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unser Verein hat am xx.xx.xxxx einen Gebührenbescheid mit dem Aktenzeichen xx von Ihnen erhalten. Da unser Verein nach §§ 51ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für die Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für die Jahre xxxx - xxxx. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Name Vorstand § 26 BGB



  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Die Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder
eines Vereins


Haftungsrisiken und Vermeidungsmöglichkeiten
Mit der Übernahme eines Amtes in einem Verein entstehen für das betroffene  Vereinsmitglied Rechte und Pflichten. Insbesondere bei der schuldhaften Verletzung von Pflichten sind Fälle möglich, in denen der Verein, aber auch das Vorstandsmitglied zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der anderen durch die Pflichtverletzung entsteht.

Der folgende Beitrag soll sich in aller gebotenen Kürze daher mit der Frage der Haftung des Vereins so wieder (ehrenamtlichen) Vorstandsmitglieder beschäftigen.

1. Die Haftung des Vereins
Die zentrale Norm im deutschen Recht im Hinblick auf die Haftung eines Vereins ist § 31 BGB enthalten. Dieser lautet wie folgt:

§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine Ausführung der ihm zustehen- den Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.


Diese Rechtsnorm regelt die Einstandspflicht des Vereins für Handlungen seiner Organe, also auch des Vorstandes, durch die Dritten ein Schaden entsteht. Voraussetzung für die Haftung des Vereins ist jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung.
Das bedeutet, der Schaden muss fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sein.
Vereinfacht gesagt handelt es sich bei Fahrlässigkeit um eine unbeabsichtigte, rechtswidrige Pflichtverletzung, während von einem vorsätzlichen Handeln gesprochen werden muss, wenn der Schaden bewusst herbeigeführt wird.
Die Haftung nach § 31 BGB besteht gegenüber „Dritten“. Nach vorherrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei Dritten sowohl um Vereinsfremde als auch um Vereinsmitglieder, wenn diese durch das Handeln von Vertretern des Vereins geschädigt werden.
Die Haftung nach § 31 BGB gegenüber Dritten kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden. Eine Haftungseinschränkung ist lediglich nach Maßgabe der     §§ 276 Absatz 3 bzw. 309 Nr. 7 BGB möglich. Hierzu bedürfte es aber einer einzelvertraglichen Regelung mit dem Dritten vor Eintritt des Haftungsfalles.
Die Haftung gemäß § 31 BGB erfasst zunächst nur den Verein und sein Vermögen. Dies bedeutet, dass aus dieser Rechtsform eine direkte Inanspruchnahme der Mitglieder des Vereins zur Leistung von Schadensersatz nicht möglich ist.
Eine Ausnahme hier soll nur bei absolutem Rechtsmissbrauch gelten. Hierfür hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch sehr hohe Grenzen gesetzt, sodass diese Möglichkeit hier nicht erörtert werden muss.

2. Die Haftung des Vorstandes eines Vereins
Handelt es sich bei der schädigenden Handlung um eine vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines Dritten, besteht neben der Haftung des Vereins aus § 31 BGB auch eine Haftung der handelnden Person. Dies ist in § 823 BGB geregelt.
Nach § 840 BGB haften dann der Verein und dasjenige Mitglied des Vereins, welches den Schaden direkt verursacht hat, nebeneinander. Die Juristen sprechen dann von Gesamtschuldnern.
Gesamtschuldner - Schaft bedeutet vereinfacht gesagt, dass der Geschädigte ein Wahlrecht hat, wenn er auf Schadensersatz in Anspruch nimmt:
Er kann den Schaden von allen, aber auch nur von einem Gesamtschuldner fordern, insgesamt natürlich nur bis zur Schadenshöhe.
Hier besteht also ein Haftungsrisiko für das betreffende Vorstandsmitglied persönlich gegenüber dem Dritten. Auch diese Form der sogenannten Außenhaftung ist nicht durch Satzung einschränkbar.
Ein weiteres Haftungsrisiko des Vorstandsmitgliedes eines Vereins liegt im sogenannten „Innenregress“. Hierunter ist Folgendes zu verstehen; Wenn ein Vorstandsmitglied des Vereins durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln einem Dritten einen Schaden zufügt und dieser dann Schadensersatz vom Verein fordert, ist der Verein berechtigt (und in den meisten Fällen auch verpflichtet), seinerseits Schadenersatz vom Schädiger zu verlangen, da dieser durch sein schuldhaftes Handeln das Vereinsvermögen geschmälert und dem Verein dadurch einen Schaden zugefügt hat.


3. Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder
Seit Anfang Oktober 2009 gilt, Spezialbestimmung im BGB, die wie folgt lautet:

§ 31 a Haftung von Vorstandsmitgliedern,
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500,00 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten versuchten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 2 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem Anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


Diese Haftungserleichterung gilt nur für solche Vorstände, die entweder unentgeltlich tätig sind (d.h. nur die tatsächlich verauslagten Beträge zurück erhalten), oder für diejenigen Vorstandsmitglieder, die nicht mehr als 500,00 Euro jährlich pauschal erhalten (sogenannte Ehrenamtspauschale).

4. Möglichkeiten der Haftungsvermeidung / Versicherungen
Wie sich bereits aus dem beispielhaft geschilderten Fall ergibt, kann bei der Haftung des Vereins durchaus um nennenswerte Summen handeln. Insofern bestehen sowohl für den Verein als auch für die handelnden Vorstandsmitglieder bzw. sonstige Vereinsvertreter nicht unbeträchtliche finanzielle Risiken, die es möglichst zu vermeiden , in dem Fall aber abzumindern gilt.

Die erste und einfachste Form der Haftungsvermeidung ist selbstverständlich satzungsgemäßes und verantwortliches Handeln, da in solchen Fällen ein Schaden gar nicht erst entsteht. Sollte jedoch aufgrund von Unachtsamkeit oder aus anderen Gründen dennoch ein Schadensfall eintreten, ist es von außerordentlichem Vorteil, hier abgesichert zu sein.
Für diese Fälle bieten sich Abschluss einer Vereinshaftpflicht sowie einer Vermögensschadenshaftpflicht für die betreffenden Vorstandsmitglieder an, die den größten Teil der Risiken aus der Vereinstätigkeit zumindest bei fahrlässigem Handeln abdecken.
Es wird daher allen Vereinen empfohlen, sich über ihren Dachverband an den entsprechenden Versicherer des Verbandes zu wenden, um Möglichkeiten derartiger Versicherungen zu klären.

                                Quelle: RA Ch. Duckstein




Die Haftung des Vorstandes eines Vereines / Verbandes

Haftung der Vorstandsmitglieder

Innenhaftung                                                                                  Außenhaftung

Haftung gegenüber dem                                                                Haftung gegenüber Dritten,
Verein bzw. dessen                                                                         Finanzamt, Sozialversicherungs-
Mitgliedern                                                                                      Trägern    

kann begrenzt werden                                                                    kann nicht
bzw. entfallen                                                                                  beschränkt werden   

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