• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Thema Transparenzgesetz

     

    Transparenzregister: 

    Informationen zur Neuregelung

    Mit Wirkung vom 1. August 2021 ist das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)“ in Kraft. Das beschlossene Gesetz sah ursprünglich eine Verpflichtung für die Vereinsvorstände vor, sich aktiv um die Eintragung ins Transparenzregister zu bemühen.

    Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) hat im bis Juni 2021 laufenden Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit seinen Landesverbänden im Rahmen einer großen Verbändeallianz erfolgreich auf die negativen Folgen gerade für kleinere Vereine hingewiesen.

    Gleichzeitig wurde das Verfahren genutzt, um Erleichterungen für steuerlich gemeinnützige Vereine im Hinblick auf eine Gebührenbefreiung zu erreichen. Hintergrund ist, dass gemeinnützige Einrichtungen bisher einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen mussten, um von der Pflicht der Gebührenzahlung befreit werden zu können. Bisher waren gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung an das Transparenzregister nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt hatten. Eine Befreiung für zurückliegende Jahre war nicht möglich.

    Wegen der vergleichsmäßig geringen Gebühr von 4,80 EUR pro Jahr, ist der Aufwand für die Vorstände der rund 14.000 unter dem Dach des BDG organisierten Kleingärtnervereine, die zudem ehrenamtlich tätig sind, unverhältnismäßig hoch.

    Von diesen Regelungen wurde auf Druck zahlreicher Verbände Abstand genommen. Das Gesetz sieht nun vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften keine Gebühren mehr bezahlen müssen. Mit Einführung des ab 2024 geplanten zentralen Zuwendungsempfängerregisters soll auch der Antrag auf Gebührenbefreiung entbehrlich werden. Es bleibt jetzt grundsätzlich dabei, dass die gemeinnützigen Vereine automatisch ins Transparenzregister eingetragen werden. Weiterhin soll ein vereinfachtes Antragsformular bis spätestens zum 31. März 2022 vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann. Dabei ist es dann nicht mehr erforderlich die Bescheinigung des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit einzureichen, eine Versicherung diesbezüglich reicht aus. Darüber hinaus ist die Gebührenbefreiung für das laufende Jahr 2021 nun rückwirkend bis zum 30.06.2022 möglich.

     

    Was müssen Vereinsvorstände beachten?

    1. Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre sind weiterhin gültig. Sie müssen – sofern nicht rechtzeitig ein Antrag auf Befreiung gestellt worden ist – beglichen werden.

    2. Bis zur Einführung des zentralen Zuwendungsempfängerregisters beim Bundeszentralamt für Steuern, sollten Vereine, die einen Gebührenbescheid erhalten, einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Übergangsweise findet sich dazu ein Mustertext auf der Homepage des BDG. Bis spätestens zum 31. März 2022 soll ein vereinfachtes Formular vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann.

    3. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister übernommen. Auch für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, besteht allerdings eine Eintragungspflicht, wenn

    a) eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde

    b) Angaben zur Staatsangehörigkeit der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister nicht vorhanden sind. Fehlen nämlich im Vereinsregister Angaben zur Staatsangehörigkeit, wird im Transparenzregister als Wohnsitz „Deutschland“ und als einzige Staatsangehörigkeit „deutsch“ eingetragen. Trifft dies nicht zu, müssen die Vereine sich aktiv um eine Änderung bemühen.

    Vereine sollten deswegen Änderungen im Vorstand künftig unverzüglich beim Vereinsregister anmelden.

    Der Dank des BDG gilt insbesondere seinen Mitgliedsverbänden, die durch ihre aktive Rolle im Gesetzgebungsprozess erfolgreich dazu beigetragen haben, weitere Erschwernisse für die Arbeit der Vereinsvorstände zu verhindern.

     

    Falls Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen wollen, finden Sie nachfolgend einen Mustertext, der per E-Mail bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH gestellt werden muss:

    ________________________________________

     MUSTERTEXT 

    Verein e.V.

    Anschrift

    An: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

    Betreff: Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid vom xx.xx.xxxx, Aktenzeichen: xx

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unser Verein hat am xx.xx.xxxx einen Gebührenbescheid mit dem Aktenzeichen xx von Ihnen erhalten. Da unser Verein nach §§ 51ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für die Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für die Jahre xxxx - xxxx. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Name Vorstand § 26 BGB



  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________


Satzung
des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg „ e.V.
- nachfolgend nur „Kreisverband“ genannt.
Der Kreisverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal
unter der Nr. 30 140 eingetragen.
2. Der Kreisverband ist der gemeinnützige Dachverband für das Kleingartenwesen des Landkreises Wittenberg.
Er ist Rechtsnachfolger der Kreisorganisation des „Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter „ (VKSK), Fachrichtung Kleingärtner, und der Nachfolgeorganisationen der Kreisverbände der Garten- und Siedlerfreunde“ e.V. Gräfenhainichen und Wittenberg sowie der beigetretenen Kleingartenvereine des Kreises Jessen/E.
3. Das Verbandsemblem ist ein doppelter Kreis. In der Mitte befinden sich stilisierte Gartengeräte mit dem Turm der Schlosskirche Wittenberg im Hintergrund.
Zwischen den Kreisen befindet sich die Inschrift „Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg“ e.V. mit zwei Blumen.
4. Der Kreisverband hat seinen Sitz in der Lutherstadt Wittenberg.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Aufbau, Zweck und Aufgaben

1. Der Kreisverband ist der freiwillige Zusammenschluss von Kleingartenvereinen
des Landkreises Wittenberg.
2. Er ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut und ist parteipolitisch und
konfessionell nicht gebunden.
3. Der Kreisverband ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
4. Die Zwecke des Kreisverbandes sind insbesondere:
a) die Förderung des Kleingartenwesens als Bestandteil des öffentlichen Grüns,
dass der Allgemeinheit zugänglich ist,
b) Förderung der Interessen der Mitglieder an einer sinnvollen, ökologisch
geprägten Nutzung des Bodens und dem Schutz der natürlichen Umwelt,
c) An- und Weiterverpachtung von Flächen zur kleingärtnerischen Nutzung und
d) Durchsetzung einer qualitativen Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der
Kleingärtnerei und Durchsetzung einer naturnahen kleingärtnerischen Nutzung.
5. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
a) eine fachliche und rechtliche Betreuung der Mitgliedsvereine,
b) Abschluss von Zwischen- und Einzelpachtverträgen,
c) Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine gegenüber den Verpächtern,
Behörden und gesellschaftlichen Organisationen zur Sicherung der
Dauernutzung der Kleingartenanlagen. Bei Notwendigkeit auch unter
Anwendung juristischen Beistandes und
d) Durchsetzung einer qualitativen Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der
Kleingärtnerei und einer naturnahen kleingärtnerischen Nutzung.
6. Der Kreisverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Die dem Kreisverband zur Verfügung stehenden Mittel sind
ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Die Kleingartenvereine dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisverbandes erhalten.
7. Der Kreisverband ist kleingärtnerisch und steuerlich gemeinnützig.
8. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Kreisverband eine Geschäftsstelle.
Die Grundlage ihrer Arbeit ist eine von der Mitgliederversammlung beschlossene
Geschäftsordnung.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Kreisverbandes können rechtsfähige Kleingartenvereine werden,
die die Satzung des Kreisverbandes und seine Beschlüsse als rechtsverbindlich
anerkennen und sich der kleingärtnerischen Bodennutzung verpflichtet fühlen.
Ihre Satzung darf dem Zweck und Aufgaben des Kreisverbandes nicht widersprechen.
2. Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich beantragt werden.
Dem Antrag sind beizufügen:
a) Verzeichnis der Namen und Anschriften der Mitglieder,
b) Aufstellung des Vereinsvorstandes und
c) Vereinssatzung mit dem Nachweis der Registrierung.
3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand innerhalb von 3 Monaten.
Die Entscheidung ist dem Antragstellenden Kleingartenverein schriftlich
mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb von 6 Wochen – gerechnet
vom Tag der Zustellung – Widerspruch erhoben werden.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
endgültig.
4. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten auf Vorschlag
zu Ehrenmitgliedern ernennen oder auf andere Weise ehren.
Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Auszeichnungsordnung.

§ 4
Rechte und Pflichten

1. Alle Mitgliedsvereine haben die gleichen Rechte und Pflichten.
2. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht:
a) sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die den Kreisverband
betreffen, zu äußern und an der Willensbildung beizutragen
b) sich an der Arbeit des Kreisverbandes zu beteiligen, insbesondere
sachlich begründete Anträge an die Organe des Kreisverbandes
zu stellen.
3. Jeder Mitgliedsverein hat die Pflicht:
a) die Satzung und die Beschlüsse des Kreisverbandes bei Wahrung ihrer
Selbständigkeit einzuhalten und an deren Umsetzung mitzuwirken
b) die jährlichen Mitgliedsbeiträge und andere durch Beschluss festgelegte
Zahlungen termingemäß zu entrichten.
c) an der Mitgliederversammlung und an den angebotenen Schulungen teilzunehmen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt zum Schluss des Kalenderjahres,
b) Auflösung des Kreisverbandes
c) Verlust der Rechtsfähigkeit und
d) Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis 30. Juni des Jahres beim geschäftsführenden Vorstand
vorliegen. Bei Einhaltung dieser Frist endet die Mitgliedschaft
mit dem 31. Dezember desselben Jahres.
Liegt die Austrittserklärung erst nach dem 30.06. des Jahres beim
geschäftsführenden Vorstand vor, endet die Mitgliedschaft mit dem 31. Dezember des
darauf folgenden Jahres.
3. Ein Mitgliedsverein kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den
geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden.
Das sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse des
Kreisverbandes. Dem Mitgliedsverein ist Gelegenheit zu geben, auf der Sitzung des geschäftsführenden
Vorstandes gehört zu werden, die über den Ausschluss entscheidet.
Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann der Kleingartenverein innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich Widerspruch einlegen.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch endgültig.
4. Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu
entrichten.
5. Mit der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Kleingartenverein
ruhen dessen Rechte im Kreisverband.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus
der Mitgliedschaft im Kreisverband. Ein Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen
des Kreisverbandes besteht nicht.

§ 6
Die Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand

§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.
2. Der Mitgliederversammlung gehören an:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b) die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine oder ein (lt. Satzung) vertretungsberechtigtes
Mitglied. Jeder hat eine Stimme.
3. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Funktionen nach Abs. 2. b)
ausüben, haben bei der Teilnahme an der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Darüber hinaus müssen
Mitgliederversammlungen durchgeführt werden, wenn
a) der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit über die Notwendigkeit
entscheidet oder
b) mehr als ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
fordert.
5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der
Durchführung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
Anträge, die später oder erst aus der Mitgliederversammlung heraus gestellt
werden, werden nur behandelt, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten
Anwesenden das fordert. Hiervon ausgenommen sind Änderungsanträge
zu ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen.
6. Der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. ein von der
Mehrheit der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied hat die Versammlung zu leiten.
7. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere Beschlussfassungen über:
- die Satzung und deren Änderungen,
- die Wahl . der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
. der Revisoren und
. der Mitglieder des Schlichtungsausschusses,
- Bestätigung der Jahresabschlüsse, bestehend aus Geschäfts-, Kassen- und
Revisionsbericht,
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
- Bestätigung des Haushaltplanes für das laufende Jahr,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Widersprüche bei Ausschlussverfahren von Mitgliedsvereinen und
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag .
8. Auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes können Ehrenmitglieder
des Kreisverbandes und Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
9. Zur Unterstützung des Kreisverbandes bei der Geschäftsführung kann ein Geschäftsführer
bzw. Büroleiter eingestellt werden, der die Geschäftsstelle des Kreisverbandes in Zusammenarbeit
mit dem geschäftsführenden Vorstand führt.
7. Auf Einladung können an den Beratungen des geschäftsführenden Vorstandes mit beratender
Stimme Ehrenmitglieder, Revisoren sowie Fach- und Rechtsberater teilnehmen,
wenn der entsprechende Sachverhalt deren Mitwirkung verlangt.

§ 8
Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer und
- dem Fachberater.
2. Der Kreisverband wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder dem
Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten. Beide haben die Einzelvertretungsbefugnis.
Des Weiteren sind vertretungsberechtigt der Schatzmeister und der
Schriftführer gemeinsam.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl
im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung
vorzeitig abberufen werden, wenn es seinen satzungsgemäßen Pflichten in
erheblichen Umfang nicht nachkommt.
5. Für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die wegen Abberufung
oder aus anderen Gründen vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden,
beruft der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues
Mitglied.
6. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
Er tritt monatlich zusammen und ist das Arbeitsinstrument des
Kreisverbandes. In dessen Auftrag
- bereitet er Tagungen und Beratungen vor,
- erarbeitet die Tätigkeitsberichte,
- setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um,
- plant und verwaltet die Finanzen und
- organisiert die Zusammenarbeit mit den Behörden und gesellschaftlichen
Organisationen.
7. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der geschäftsführende Vorstand
Arbeitsgruppen unter Hinzuziehung erforderlicher Fachkräfte bilden.
8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt,
Versammlungen von Mitgliedsvereinen zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch
das Wort zu erteilen.
9. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss können den Mitgliedern
pauschale Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe (gem § 55 AO)
gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei
einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener
Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt.
10. Die Beratungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom
Vorsitzenden oder vom Stellvertreter des Vorsitzenden geleitet.

§ 9
Gemeinsame Vorschriften der Kreisverbandsorgane
1. Einberufung
Die Kreisverbandsorgane sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des
Vorsitzenden einzuberufen. Im Verhinderungsfall kann dies gemeinsam vom
Schriftführer und dem Schatzmeister erfolgen.
Die Termine für die Einberufung sind:
a) Mitgliederversammlungen 4 Wochen,
b) geschäftsführender Vorstand 1 Woche vor der Durchführung.
Die Einladungen zu a) und b) erfolgen in Schriftform gem. §§ 127 Abs. 1 , 126 BGB.
Die Tagesordnung und die vorgesehenen Beschlussfassungen sind mit der
Einladung bekannt zu geben. In begründeten Fällen kann der geschäftsführende
Vorstand die Fristen verkürzen.
2. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
Mitgliedsvereine beschlussfähig.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie sind bei einer
zweiten Einberufung wegen desselben Gegenstandes ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn bei der Einberufung
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
Beschlüsse des Kreisvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind
auch ohne Zusammenkunft gültig, wenn die Mitglieder mehrheitlich schriftlich
zustimmen.
3. Beschlussfassungen
Die Kreisverbandsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest.
Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Sie wird nur schriftlich und
geheim durchgeführt, wenn es von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
ausdrücklich gefordert wird.
Die Kreisverbandsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmen-
Mehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Ungültige Stimmen
und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
4. Wahlen
Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt namentlich in
getrennten Wahlvorgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegeben
Stimmen erhält. Erreicht bei mehreren Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen, so ist zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten
Stimmen eine Stichwahl durchzuführen.
Die Revisoren und die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden im Block gewählt.
5. Qualifizierte Mehrheiten
Zur Änderung oder Neufassung der Satzung ist eine Mehrheit von 2 Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Auflösung des Kreisverbandes oder für eine Änderung des Verbandszweckes
bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder der
Mitgliederversammlung.
6. Niederschriften
Über die Beratungen der Kreisverbandsorgane sind Ergebnisprotokolle zu
fertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse sowie den Versammlungsverlauf
in groben Zügen enthalten müssen. Sie sind nach Bestätigung durch das
zuständige Kreisverbandsorgan vom Protokollführer und vom Sitzungs- bzw.
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Mit diesen Unterschriften gelten die in den Protokollen enthaltenen Beschlüsse
als beurkundet und sind rechtsverbindlich.
Die Bestätigung der Niederschriften über die Mitgliederversammlung erfolgt in der nächsten
Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsvereine können diese vorab in der
Geschäftsstelle einsehen bzw. ein Exemplar abfordern. Von den Niederschriften
über Beratungen des geschäftsführenden Vorstandes erhalten diese Abschriften.

§ 10
Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
1. Der Kreisverband finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen. Die
Höhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind von den Mitgliedsvereinen bis spätestens 31.03. zu entrichten.
Ratenzahlung, 50% zum 31.03./31.07. sind zu beantragen.
3. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über den bestätigten Haushaltplan
hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
4. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können Säumniszuschläge erhoben
werden. Die Höhe beträgt 5% der Rechnung nach erfolgter zweiter Mahnung.
5. Die Kassenführung erfolgt auf der Grundlage der „Kassenordnung für den
Kreisverband“ als Bestandteil der Geschäftsordnung.
6. Die Buchführung und der Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen
durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie
§ 140 ff. der Abgabenordnung (AO) zu beachten.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltplan und nach dessen Ablauf ein
Kassenbericht aufzustellen. Diese sind nach Bestätigung durch von der Mitgliederversammlung
zu beschließen.

§ 11
Revisionen
1. Für die Prüfung des Rechnungswesens sind von der Mitgliederversammlung
drei Revisoren zu wählen. Sie bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher.
Die Wahl erfolgt auf eine Amtszeit von 4 Jahren und sie bleiben bis zur Neuwahl
im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Revisoren dürfen keinem Kreisverbandsorgan angehören und unterliegen
keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch diese Organe. Sie arbeiten unabhängig
und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.
3. Die Revisoren haben die Rechnungsführung mindestens zweimal jährlich zu
prüfen. Zwei Revisoren müssen dabei anwesend sein.
Über die Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht zu fertigen und auf der Mitgliederversammlung
ist ein mündlicher Bericht zu geben.
4. Für Revisoren, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, ist bei der
nächsten Mitgliederversammlung ein Revisor neu zu wählen.

§ 12
Streitschlichtung
1. Durch die Mitgliederversammlung werden 4 Schlichter gewählt. Sie bestimmen
aus ihrer Mitte den Sprecher.
2. Die Aufgabe der Schlichter besteht darin, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen
- dem Kreisverband und Mitgliedsvereinen,
- von Mitgliedsvereinen untereinander,
- den Mitgliedsvereinen und seinen Mitgliedern sowie
- Kreisverbandsorganen untereinander
eine gütliche Einigung herbeizuführen.
3. Die Schlichter arbeiten nach einer vom Kreisverband beschlossenen “Geschäftsordnung
des Schlichtungsausschusses“.
4. Eine gerichtliche Klage ist erst nach einem erfolglos gebliebenen Schlichtungsversuch
zulässig.

§ 13
Auflösung des Kreisverbandes, Änderung des Zweckes
1. Die Auflösung des Kreisverbandes oder die Aufhebung oder der Wegfall des bisherigen
Zweckes kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders
einzuberufen ist.
2. Bei Eintritt einer der unter Abs. 1 aufgeführten Variante fällt das Vermögen des Kreisverbandes
an den Landkreis Wittenberg mit der Auflage, es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens auf gemeinnütziger Grundlage zu
verwenden.
3. Die gem. § 14 Abs. 1 der Satzung gefassten Beschlüsse sind unverzüglich und
vor ihrer Durchführung dem Finanzamt Wittenberg und dem Amtsgericht Stendal
mitzuteilen.
4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der Stellvertreter des Vorsitzenden vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 14
Schlussbestimmungen
1. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und
vom Amtsgericht geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser
Satzung selbständig vorzunehmen.
2. In der vorliegenden Fassung wurde die Satzung neu gefasst
und durch die Mitgliederversammlung am 02. April 2016 beschlossen.
Sie gilt ab dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Stendal.
Share by: