• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Thema Transparenzgesetz

     

    Transparenzregister: 

    Informationen zur Neuregelung

    Mit Wirkung vom 1. August 2021 ist das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)“ in Kraft. Das beschlossene Gesetz sah ursprünglich eine Verpflichtung für die Vereinsvorstände vor, sich aktiv um die Eintragung ins Transparenzregister zu bemühen.

    Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) hat im bis Juni 2021 laufenden Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit seinen Landesverbänden im Rahmen einer großen Verbändeallianz erfolgreich auf die negativen Folgen gerade für kleinere Vereine hingewiesen.

    Gleichzeitig wurde das Verfahren genutzt, um Erleichterungen für steuerlich gemeinnützige Vereine im Hinblick auf eine Gebührenbefreiung zu erreichen. Hintergrund ist, dass gemeinnützige Einrichtungen bisher einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen mussten, um von der Pflicht der Gebührenzahlung befreit werden zu können. Bisher waren gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung an das Transparenzregister nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt hatten. Eine Befreiung für zurückliegende Jahre war nicht möglich.

    Wegen der vergleichsmäßig geringen Gebühr von 4,80 EUR pro Jahr, ist der Aufwand für die Vorstände der rund 14.000 unter dem Dach des BDG organisierten Kleingärtnervereine, die zudem ehrenamtlich tätig sind, unverhältnismäßig hoch.

    Von diesen Regelungen wurde auf Druck zahlreicher Verbände Abstand genommen. Das Gesetz sieht nun vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften keine Gebühren mehr bezahlen müssen. Mit Einführung des ab 2024 geplanten zentralen Zuwendungsempfängerregisters soll auch der Antrag auf Gebührenbefreiung entbehrlich werden. Es bleibt jetzt grundsätzlich dabei, dass die gemeinnützigen Vereine automatisch ins Transparenzregister eingetragen werden. Weiterhin soll ein vereinfachtes Antragsformular bis spätestens zum 31. März 2022 vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann. Dabei ist es dann nicht mehr erforderlich die Bescheinigung des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit einzureichen, eine Versicherung diesbezüglich reicht aus. Darüber hinaus ist die Gebührenbefreiung für das laufende Jahr 2021 nun rückwirkend bis zum 30.06.2022 möglich.

     

    Was müssen Vereinsvorstände beachten?

    1. Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre sind weiterhin gültig. Sie müssen – sofern nicht rechtzeitig ein Antrag auf Befreiung gestellt worden ist – beglichen werden.

    2. Bis zur Einführung des zentralen Zuwendungsempfängerregisters beim Bundeszentralamt für Steuern, sollten Vereine, die einen Gebührenbescheid erhalten, einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Übergangsweise findet sich dazu ein Mustertext auf der Homepage des BDG. Bis spätestens zum 31. März 2022 soll ein vereinfachtes Formular vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann.

    3. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister übernommen. Auch für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, besteht allerdings eine Eintragungspflicht, wenn

    a) eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde

    b) Angaben zur Staatsangehörigkeit der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister nicht vorhanden sind. Fehlen nämlich im Vereinsregister Angaben zur Staatsangehörigkeit, wird im Transparenzregister als Wohnsitz „Deutschland“ und als einzige Staatsangehörigkeit „deutsch“ eingetragen. Trifft dies nicht zu, müssen die Vereine sich aktiv um eine Änderung bemühen.

    Vereine sollten deswegen Änderungen im Vorstand künftig unverzüglich beim Vereinsregister anmelden.

    Der Dank des BDG gilt insbesondere seinen Mitgliedsverbänden, die durch ihre aktive Rolle im Gesetzgebungsprozess erfolgreich dazu beigetragen haben, weitere Erschwernisse für die Arbeit der Vereinsvorstände zu verhindern.

     

    Falls Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen wollen, finden Sie nachfolgend einen Mustertext, der per E-Mail bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH gestellt werden muss:

    ________________________________________

     MUSTERTEXT 

    Verein e.V.

    Anschrift

    An: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

    Betreff: Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid vom xx.xx.xxxx, Aktenzeichen: xx

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unser Verein hat am xx.xx.xxxx einen Gebührenbescheid mit dem Aktenzeichen xx von Ihnen erhalten. Da unser Verein nach §§ 51ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für die Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für die Jahre xxxx - xxxx. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Name Vorstand § 26 BGB



  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Richtlinie zur Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz

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Richtlinie zur Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz
… [Name des Vereins] erlässt folgende Dienstanweisung über die Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme am Arbeitsplatz:
1. Geltungsbereich und Zweckbestimmung
1.1 Diese Dienstanweisung regelt die Grundsätze für den Zugang und des betrieblichen Kommunikationssysteme E-Mail und Internet bei ... (VEREIN) und gilt für alle Beschäftigten, inklusive Praktikanten, Hilfskräften, ehrenamtlichen und freien Mitarbeitern, denen ein Internetanschluss und/oder ein betrieblicher E-Mail-Account von ... (VEREIN) zur Verfügung gestellt wird. Diese werden nachfolgend zusammen als Beschäftigte bezeichnet.
1.2 Ziel dieser Dienstanweisung ist die Herstellung der Transparenz der vereinsinternen Regelungen zur E-Mail und Internetnutzung, die Sicherstellung der Vereinskommunikation auch im Falle der Erkrankung, des Ausscheidens eines Beschäftigten, die Sicherung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten und die Gewährleistung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten.
2. Grundsatz E-Mail- und Internetzugang werden von ... (VEREIN) ausschließlich zu dienstlichen Zwecken bereitgestellt und dürfen nur zu betrieblichen Zwecken genutzt werden, soweit nicht diese Dienstanweisung ausdrücklich Ausnahmen vorsieht.
3. E-Mail-Nutzung 3.1 Der betriebliche E-Mail-Account (... (VEREIN)-E-Mail-Adresse) darf ausschließlich betrieblich genutzt werden. Zur betrieblichen Nutzung im Sinne dieses Absatzes gehört auch die sogenannte betrieblich veranlasste Privatnutzung, etwa wenn der Beschäftigte wegen kurzfristiger Überstunden einen privaten Termin absagt. 3.2 ... (VEREIN) gestattet dem Beschäftigten in geringfügigem Umfang (15 Minuten pro Tag) die private Nutzung eines privaten Webmail-Accounts. Diese Gestattung gilt nur, soweit die ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung und sonstiger dem Beschäftigte obliegender Pflichten nicht beeinträchtigt wird. 3.3 Für betriebliche Kommunikation darf ausschließlich der betriebliche E-Mail-Account (... (VEREIN)-E-Mail-Adresse) und keine privaten E-Mail-Account genutzt werden.
3.4 Die Umleitung, Weiterleitung oder Speicherung dienstlicher Informationen, Nachrichten oder Dateien (insbesondere E-Mails) an private E-Mail-Accounts ist verboten.
3.5 Gehen auf dem betrieblichen E-Mail-Account Nachrichten mit privatem Inhalt ein, ist der Absender darauf hinzuweisen, dass der betriebliche E-Mail-Zugang nur für betriebliche Zwecke verwendet werden darf und daher keine weiteren privaten Nachrichten an die betriebliche Anschrift gesandt werden sollen. Enthält die Nachricht ausschließlich private Inhalte, ist sie unverzüglich durch den Beschäftigten zu löschen; sie darf zuvor an einen privaten E-Mail-Account des Beschäftigten weitergeleitet werden. Ebenfalls zulässig ist die Weiterleitung der ausschließlich privaten Teile einer gemischt betrieblich-privaten Nachricht. Die Löschung einer gemischt betrieblich-privaten Nachricht außerhalb des normalen Geschäftsgangs ist nur mit schriftlicher oder elektronischer Zustimmung des Vorgesetzten gestattet. Nicht gelöschte Nachrichten privaten Charakters gelten hinsichtlich der Zugriffsrechte von ... (VEREIN) als betriebliche Nachrichten, so dass der Beschäftigte auch in seinem eigenen Interesse seiner Löschpflicht nachkommen sollte.
4. Abwesenheit, Ausscheiden

Richtlinie zur Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz
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4.1 Um sicherzustellen, dass eingehende betriebliche Nachrichten stets rechtzeitig bearbeitet
werden können, soll jeder Beschäftigte im Einvernehmen mit der Geschäftsführung bzw. dem
Vorstand mindestens einen Vertreter benennen, der bei Abwesenheit des Beschäftigten auf den
betrieblichen E-Mail-Account des Beschäftigten zugreifen kann. Benennt ein Beschäftigter keinen
Vertreter oder ist bei Abwesenheit des Beschäftigten kein benannter Vertreter anwesend,
bestimmt die Geschäftsführung bzw. der zuständige Vertreter des Vorstandes - siehe Anlage 1
Kontaktliste - einen oder mehrere Vertreter und informiert den Beschäftigten hierüber. Hat der
Beschäftigte einen Vertreter benannt, ist die Bestimmung eines weiteren Vertreters durch den
Vorgesetzten nur bei Abwesenheit des Beschäftigten und aller Vertreter von mindestens einem
Tag oder bei schriftlich gegenüber dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu begründender
Gefahr im Verzug zulässig.
4.2 Vertreter gemäß Ziffer 4.1 dürfen nur während der Abwesenheit oder nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses auf dessen E-Mail-Zugang zugreifen. Erkennbar private Nachrichten
dürfen durch Vertreter nicht geöffnet werden. Ergibt sich der private Charakter erst nach dem
Öffnen, ist die Nachricht umgehend zu schließen; über den Inhalt ist Stillschweigen zu bewahren.
4.3 Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses steht der betriebliche E-Mail-Account dem
jeweiligen Beschäftigten nicht mehr zur weiteren Nutzung zur Verfügung. Zur Aufrechterhaltung
des Geschäftsbetriebs wird einem Vertreter Zugriff gewährt bzw. eingehende Nachrichten an
diesen weiterleiten. Alle Absender sind durch den Vertreter oder automatisch darauf hinzuweisen,
dass der Beschäftigte nicht mehr unter dieser Anschrift erreichbar ist und wer neuer betrieblicher
Kontakt ist.
4.5 Nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder wenn ein Beschäftigter bis zur
rechtlichen Beendigung freigestellt ist, sind eingehende oder gespeicherte private Nachrichten
des Beschäftigten zu löschen. Erkennbar private Nachrichten dürfen durch Vertreter nicht
geöffnet werden. Ergibt sich der private Charakter erst nach dem Öffnen, ist die Nachricht
umgehend zu schließen und zu löschen; über den Inhalt ist Stillschweigen zu bewahren.
5. Private Nutzung des Internet
5.1 Die private Nutzung des Internet in geringfügigem Umfang (15 Minuten pro Tag) ist zulässig,
soweit die dienstliche Aufgabenerfüllung sowie die Verfügbarkeit des Internet für dienstliche
Zwecke nicht beeinträchtigt werden und die private Nutzung keine negativen Auswirkungen auf
die Bewältigung der Arbeitsaufgaben hat.
5.2 Das Abrufen von Informationen oder Inhalten, die für ... (VEREIN) Kosten verursachen, ist für
den Privatgebrauch unzulässig. Im Rahmen der privaten Nutzung dürfen keine kommerziellen
oder sonstigen geschäftliche Zwecke verfolgt werden.
5.3 Private E-Mails dürfen grundsätzlich nur über die Nutzung Webmail-Dienste versandt und
empfangen werden. Über die dienstlichen E-Mail-Adressen eingehende private E-Mails sind wie
private schriftliche Post zu behandeln. Eingehende private, aber fälschlich als Dienstpost
behandelte E-Mails sind den betreffenden Beschäftigten unverzüglich nach Bekanntwerden ihres
privaten Charakters zur alleinigen Kenntnis zu geben. Private E-Mails sind von Beschäftigten als
solche zu kennzeichnen.
5.4 Die Beschäftigten haben jede Nutzung des Internets zu unterlassen, die geeignet ist, den
Interessen von ... (VEREIN) oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden, die Sicherheit
der Vereins-IT von ... (VEREIN) zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvorschriften
verstößt. Dies gilt vor allem für
 das Abrufen oder Verbreiten von Inhalten, die gegen persönlichkeitsrechtliche,
urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen,
Richtlinie zur Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz
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 das Abrufen oder Verbreiten von beleidigenden, verleumderischen,
verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder
pornografischen Äußerungen oder Abbildungen, oder
 die Nutzung von Online-Spieleplattformen.
Abrufen und Aufrufen heißt auf im Netz vorhandene Informationen mit IT-Systemen von ...
(VEREIN) zugreifen. Verbreiten heißt einer Vielzahl von Personen oder einem unbestimmten
Personenkreis über Internet-Dienste unter Verwendung von IT-Systemen von ... (VEREIN)
anbieten.
5.5 Aus Wirtschaftlichkeits- oder IT-Sicherheitsgründen kann die Internetnutzung beschränkt
werden. Dies kann die Sperrung bestimmter Dienste der Internetnutzung (Sperrung bestimmter
Angebote, Domains oder Ports) und eine Beschränkung des Datentransfers beinhalten
6. Inkrafttreten
6.1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von zwei
Wochen gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung ist jede private Nutzung des
Internetzuganges, auch der Empfang und das Versenden privater E-Mails über die dienstliche EMail-
Adresse bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung untersagt.
6.2 Alle Beschäftigten bestätigen schriftlich die Kenntnisnahme. Ein Abdruck der Vereinbarung
wird ihnen zusammen mit einer Kopie der Bestätigung ausgehändigt.
Ort/Datum: ________________________
_________________________________
Geschäftsführer

Anlage: Erklärung zur Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse und des dienstlichen Internetzugangs
Richtlinie zur Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz
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Anlage
Erklärung zur Nutzung
der dienstlichen E-Mail-Adresse und des dienstlichen Internetzugangs
Ich habe die „Richtlinie zur Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz“ zur Kenntnis
genommen.
Ich möchte den Internetzugang in dem von der Dienstanweisung erlaubten Umfang auch privat
nutzen. Ich verpflichte mich, dabei diese Dienstanweisung, sonstige Bestimmungen sowie die
allgemeinen Gesetze einzuhalten und für private E-Mails ausschließlich über Webmail-Dienste zu
nutzen.
Im Hinblick auf meinen betrieblichen E-Mail-Account willige ich ein, dass im Fall meiner
Verhinderung (z.B. infolge von Urlaub oder Krankheit) bzw. bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes eine Einsichtnahme in meine
betrieblichen E-Mails (inkl. der nicht erkennbar als privat gekennzeichneten E-Mails) durch
meinen dienstlichen Vertreter erfolgen kann.
Mir ist bekannt, dass ich im Fall des Eingangs privater E-Mails auf meinem dienstlichen E-Mail-
Account meine Kommunikationspartner darauf hinzuweisen habe, dass es sich um ein
dienstliches E-Mail-Postfach handelt und im Übrigen die private Nutzung untersagt ist.
Ort/Datum: ________________________
_________________________________
Beschäftigter

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