• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Thema Transparenzgesetz

     

    Transparenzregister: 

    Informationen zur Neuregelung

    Mit Wirkung vom 1. August 2021 ist das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)“ in Kraft. Das beschlossene Gesetz sah ursprünglich eine Verpflichtung für die Vereinsvorstände vor, sich aktiv um die Eintragung ins Transparenzregister zu bemühen.

    Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) hat im bis Juni 2021 laufenden Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit seinen Landesverbänden im Rahmen einer großen Verbändeallianz erfolgreich auf die negativen Folgen gerade für kleinere Vereine hingewiesen.

    Gleichzeitig wurde das Verfahren genutzt, um Erleichterungen für steuerlich gemeinnützige Vereine im Hinblick auf eine Gebührenbefreiung zu erreichen. Hintergrund ist, dass gemeinnützige Einrichtungen bisher einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen mussten, um von der Pflicht der Gebührenzahlung befreit werden zu können. Bisher waren gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung an das Transparenzregister nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt hatten. Eine Befreiung für zurückliegende Jahre war nicht möglich.

    Wegen der vergleichsmäßig geringen Gebühr von 4,80 EUR pro Jahr, ist der Aufwand für die Vorstände der rund 14.000 unter dem Dach des BDG organisierten Kleingärtnervereine, die zudem ehrenamtlich tätig sind, unverhältnismäßig hoch.

    Von diesen Regelungen wurde auf Druck zahlreicher Verbände Abstand genommen. Das Gesetz sieht nun vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften keine Gebühren mehr bezahlen müssen. Mit Einführung des ab 2024 geplanten zentralen Zuwendungsempfängerregisters soll auch der Antrag auf Gebührenbefreiung entbehrlich werden. Es bleibt jetzt grundsätzlich dabei, dass die gemeinnützigen Vereine automatisch ins Transparenzregister eingetragen werden. Weiterhin soll ein vereinfachtes Antragsformular bis spätestens zum 31. März 2022 vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann. Dabei ist es dann nicht mehr erforderlich die Bescheinigung des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit einzureichen, eine Versicherung diesbezüglich reicht aus. Darüber hinaus ist die Gebührenbefreiung für das laufende Jahr 2021 nun rückwirkend bis zum 30.06.2022 möglich.

     

    Was müssen Vereinsvorstände beachten?

    1. Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre sind weiterhin gültig. Sie müssen – sofern nicht rechtzeitig ein Antrag auf Befreiung gestellt worden ist – beglichen werden.

    2. Bis zur Einführung des zentralen Zuwendungsempfängerregisters beim Bundeszentralamt für Steuern, sollten Vereine, die einen Gebührenbescheid erhalten, einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Übergangsweise findet sich dazu ein Mustertext auf der Homepage des BDG. Bis spätestens zum 31. März 2022 soll ein vereinfachtes Formular vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann.

    3. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister übernommen. Auch für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, besteht allerdings eine Eintragungspflicht, wenn

    a) eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde

    b) Angaben zur Staatsangehörigkeit der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister nicht vorhanden sind. Fehlen nämlich im Vereinsregister Angaben zur Staatsangehörigkeit, wird im Transparenzregister als Wohnsitz „Deutschland“ und als einzige Staatsangehörigkeit „deutsch“ eingetragen. Trifft dies nicht zu, müssen die Vereine sich aktiv um eine Änderung bemühen.

    Vereine sollten deswegen Änderungen im Vorstand künftig unverzüglich beim Vereinsregister anmelden.

    Der Dank des BDG gilt insbesondere seinen Mitgliedsverbänden, die durch ihre aktive Rolle im Gesetzgebungsprozess erfolgreich dazu beigetragen haben, weitere Erschwernisse für die Arbeit der Vereinsvorstände zu verhindern.

     

    Falls Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen wollen, finden Sie nachfolgend einen Mustertext, der per E-Mail bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH gestellt werden muss:

    ________________________________________

     MUSTERTEXT 

    Verein e.V.

    Anschrift

    An: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

    Betreff: Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid vom xx.xx.xxxx, Aktenzeichen: xx

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unser Verein hat am xx.xx.xxxx einen Gebührenbescheid mit dem Aktenzeichen xx von Ihnen erhalten. Da unser Verein nach §§ 51ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für die Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für die Jahre xxxx - xxxx. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Name Vorstand § 26 BGB



  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

Strom- und Wasserzähler im Garten – bitte geeicht!

Angesichts der Strom- und Wasserkosten reibt sich so mancher Gartenfreund alljährlich verwundert die Augen: So viel soll ich verbraucht haben? Hinzu kommen „Differenzen", die zwischen Hauptzähler und Summe der Unterzählern klaffen. Diese Differenzen werden in der Regel zu gleichen Teilen auf alle Gartenbesitzer verteilt, wobei diese Anteile teils größer sind als der gemessene individuelle Verbrauch.

Die Ursachen können vielfältig sein: Überalterte Leitungen lassen unbemerkt größere Mengen Wasser versickern. Elektroleitungen sind im Gartenverein oft recht lang, haben geringe Querschnitte oder korrodierte Klemmstellen. Die Folge ist unweigerlich ein erheblicher Spannungsabfall und damit Energieverlust. Die Elektroverteilung in so mancher Gartenlaube entspricht nicht den aktuellen Sicherheitsanforderungen und kann zusätzlich als „Einladung zum Stromdiebstahl" verstanden werden. Nicht zu unterschätzen ist der Eigenverbrauch der Elektro-Unterzähler: Pro Jahr können das je nach Fabrikat bei einem Wechselstromzähler 10 bis 20 kWh sein (bei Uralt-Modellen auch deutlich mehr!), die der Zähler selbst nicht messen kann – sehr wohl aber der Hauptzähler. Bei 100 Unterzählern entstehen so ohne Weiteres 2.000 kWh „Differenz".

Neben diesen teils unvermeidbaren physikalischen Gegebenheiten bzw. teils nur aufwändig zu behebenden Mängeln ist die Messgenauigkeit der Zähler in der Gärten selbst ein wesentlicher Teil des Problems. Nach 30 Jahren ohne Wartung und Prüfung darf man von Strom- oder Wasserzählern kein korrektes Messergebnis mehr erwarten.

Elektrozähler sind in einer unbeheizten Gartenlaube erheblichen Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen ausgesetzt, die im Gerät zu Betauung und nachfolgender Korrosion führen. Die Messgenauigkeit leidet darunter, insbesondere bei geringer Leistungsentnahme läuft der Zähler eventuell gar nicht mehr an.

In Wasserzählern bilden sich unvermeidlich Ablagerungen von Kalk und Rost. Davon werden die inneren Strömungskanäle verengt, das Wasser strömt in der Folge mit höherer Geschwindigkeit auf das Laufrad – es wird ein Mehrverbrauch angezeigt. Ablagerungen und Fremdkörper können jedoch auch zur Schwergängigkeit oder Blockierung des Laufrades führen – in diesen Fällen wird ein Minderverbrauch angezeigt. Besonders nachteilig wirkt sich die Winterpause aus: Im Frühjahr sollte generell überprüft werden, dass der Zähler wirklich anläuft. Der wohlgemeinte Ausbau der Zählers im Herbst führt übrigens zum Austrocknen und lässt Ablagerungen aushärten, womit sich die messtechnischen Eigenschaften weiter verschlechtern.

Was offenbar vielen Gartenbesitzern und einigen Vereinsvorständen nicht bewusst ist: Im geschäftlichen Verkehr besteht für Strom- und Wasserzähler Eichpflicht. Die Verwendung ungeeichter Messgeräte ist ordnungswidrig und mit Bußgeld bedroht.

Der Gesetzgeber unterscheidet im Eichgesetz nicht zwischen „Hauptzähler" und „Unterzähler". Es spielt keine Rolle, ob der Lieferant der Elektroenergie oder des Wassers ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist oder ob der Verein intern weiterverteilt.

Fazit: Sobald der mit einem Messgerät bzw. Zähler ermittelte Verbrauch von Elektrizität oder Wasser Grundlage für eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist oder in sonstiger Weise Einfluss auf die Höhe des vom Gartenbesitzer zu entrichtenden Entgelts hat, besteht Eichpflicht.

Dies dient dem Schutz des Verbrauchers, der die Richtigkeit der Messergebnisse in der Regel nicht beurteilen kann und der deshalb nur einem von einer unabhängigen Stelle geeichten Messgerät vertrauen kann. Die Mitglieder können übrigens nicht ihren Verein zum „eichrechtsfreien Staat im Staat" erklären, indem sie sich unter Umgehung der Eichpflicht auf die Abrechnung mittels ungeeichter Zähler „einigen".

Eichung in Fakten:

1. Strom- und Wasserzähler müssen ein Zulassungszeichen tragen, damit sie geeicht werden können.

2. Eichgültigkeit (immer ab Herstelljahr bzw. Jahr der letzten Eichung und unabhängig davon, ob der Zähler ganzjährig verwendet wird)

 ^   Elektroenergiezähler (mechanische Induktionszähler): 16 Jahre
 ^   Elektroenergiezähler (elektronische Zähler): 8 Jahre
 ^   Wasserzähler für Kaltwasser: 6 Jahre

Bei Neukauf: Vorsicht vor Ladenhütern, bei denen ein Teil der Eichgültigkeit bereits abgelaufen ist!

3. Nacheichung

In staatlich anerkannten Prüfstellen, nicht in den Eichämtern.

Bei Wasserzählern muss das Messwerk in der Regel vom Hersteller komplett ausgetauscht werden, damit die Eichfehlergrenzen eingehalten werden. Neuanschaffung ist dabei in der Regel wirtschaftlicher.

4. Eichkosten

 ^  Einphasenwechselstromzähler: 11 €, ab 20 Stück 7 €, ab 100 Stück 5,90 €
 ^  Wasserzähler für Kaltwasser: 14,30 €, ab 10 Stück 8,30 €, ab 100 Stück 6,40 €

Bei Neukauf ist ein geeichter Zähler zwangsläufig teurer als ein nicht geeichter. Die Mehrkosten liegen jedoch erfahrungsgemäß unter einem Euro pro Jahr der Eichgültigkeit. Das ist es mir wert. Wo sonst kann ich mir für so wenig Geld so viel Ärger vom Hals schaffen?!

                                                                                                                                Quelle:  Karsten Riedel, Leiter des Eichamtes Leipzig

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